Zum Seiteninhalt Logo der Architektenkammer Thüringen

Radonvorsorgegebiete in Thüringen

Information des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Am 27. Juni 2017 trat die Neuordnung des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG) und ergänzend dazu am 31. Dezember 2018 die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchV) in Kraft.

Entsprechend § 121 StrSchG ist der Freistaat Thüringen verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2020 Radonvorsorgegebiete auszuweisen. In diesen Gebieten ergeben sich für Bauherren und Arbeitgeber spezifische Pflichten.

Radon entsteht in Untergrund durch den radioaktiven Zerfall von Uran 238. Es kann in Gebäude eindringen, sich dort ansammeln und in erhöhten Mengen über einen längeren Zeitraum zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz:

veröffentlicht am 03.12.2020 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

Diese Seite teilen

Die AKT in den sozialen Netzwerken