Fotografieren und fotografieren lassen
Orientierungshilfe für Mitglieder zur Vertragsgestaltung mit Fotografen
Wenn Architektinnen und Architekten ihre Werke selbst fotografieren oder fotografieren lassen und diese Motive veröffentlichen möchten, stellen sich viele Fragen: Welche Rechte bleiben beim Fotografen, was gilt für Innen- oder Außenaufnahmen, wann ist eine Genehmigung erforderlich, wie sieht eine korrekte Urhebernennung aus und wer hat ein Recht am eigenen Bild? Antworten liefert Syndikusrechtsanwalt Martin Leuschner von der Architektenkammer Niedersachsen auf DABonline unter:
Bei Beauftragung eines Fotografen sollte insbesondere die Übertragung und Einräumung von Nutzungsrechten eindeutig geklärt werden. Zur Vertragsgestaltung mit Fotografen stellt die Architektenkammer Thüringen ihren Mitgliedern eine Orientierungshilfe zur Verfügung. Diese ist im internen Mitgliederbereich MEINE AKT in der Rubrik „Orientierungshilfen“ zu finden, unter: