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Schlussanträge im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren: Hinweise für die Vertragspraxis

Mitteilung der Bundesarchitektenkammer

Logo BAK, Bild: BAK

Viele Mitglieder fragen, wie sie sich beim Abschluss von Planerverträgen in der Zeit verhalten sollen, bis die Entscheidung des EuGH ergeht. Dazu ist folgendes zu sagen:

  • Die Mindest- und Höchstsätze sind nach wie vor geltendes Recht.
  • Die gängigen schriftlichen Vertragsmuster können und sollten nach wie vor genutzt werden.
  • In den schriftlichen Verträgen sollte das Planerhonorar unter konkreter Inbezugnahme der HOAI vereinbart werden (Honorarzone, Honorarsatz, prozentuale Bewertung der Grundleistungen).
  • Schriftliche Planerverträge ohne konkrete Inbezugnahme der HOAI zur Ermittlung des Planerhonorars sollten – wie bislang auch – nicht abgeschlossen werden.
  • Mündliche Planerverträge sollten – wie bislang auch – nicht abgeschlossen werden.
  • Planerverträge (mündlich/schriftlich) unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze sind – wie bislang auch – nicht abzuschließen.

Am 28. Februar 2019 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren veröffentlicht. Er ist der Auffassung, dass die Mindest- und Höchstsätze gegen das europäische Recht verstoßen. Die endgültige Entscheidung, ob die Mindest- und Höchstsätze mit dem europäischen Recht vereinbar sind, trifft allerdings nicht der Generalanwalt, sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH). Mit dieser Entscheidung ist im Lauf des Jahres 2019 zu rechnen. Das Bundeswirtschaftsministerium und die Bundesarchitektenkammer (BAK) verteidigen die Mindest- und Höchstsätze weiterhin engagiert und sehen nach wie vor Chancen, die bewährten Mindest- und Höchstsätze für einen nachhaltigen Verbraucherschutz und die Förderung der Baukultur zu erhalten.

veröffentlicht am 18.03.2019 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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