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Weitere Arbeitgeberpflichten zur Altersversorgung

Änderungen treten zum 1. Januar 2019 in Kraft

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Das neue Jahr beginnt mit neuen Pflichten für Arbeitgeber. Bereits 2018 ist das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung“ (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in Kraft getreten, das die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung erhöhen soll. Arbeitnehmer können von Arbeitgebern verlangen, dass ein bestimmter Betrag ihres Einkommens für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Ab 1. Januar 2019 kommen nun weitere Pflichten hinzu: Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die oben erwähnte Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies betrifft sämtliche ab 2019 abgeschlossene Vereinbarungen. Für die bereits bestehenden Vereinbarungen besteht die Zuschusspflicht ab 2022.

Auf Nachfrage des Arbeitnehmers könnte der Arbeitgeber ggf. Aufklärungs- und Informationspflichten zur Altersversorgung ihm gegenüber haben (vgl. BAG, Urt. v. 21.1.2014 – 3 AZR 807/11). Teilweise wird die Neuregelung als Chance gesehen, Mitarbeiter langfristig mit einer attraktiven Betriebsrentenregelung an sich zu binden und neue Mitarbeiter zu gewinnen. Der organisatorische Aufwand, gerade für kleinere Büros, ist aber nicht unerheblich. In jedem Fall sollte sich jedes Büro mit der Thematik beschäftigen und mit seinem Steuerberater beraten – und zwar vor dem 1. Januar 2019.

veröffentlicht am 16.10.2018 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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