Zum Seiteninhalt Logo der Architektenkammer Thüringen

Achtung! Markenrechtliche Abmahnungen gegen Architekturbüros

Worauf beim Namens-, Firmen- und Markenrecht zu achten ist

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Eine kleine markenrechtliche Abmahnwelle, die gerade durch die Republik schwappt, gibt Anlass, einmal über die Namen von Architekturbüros nachzudenken. Im Normalfall ist das eigentlich kein Problem, weil Architekturbüros nach ihren Inhabern Architekturbüro Rotmann oder aber Architekturbüro Blaufrau und Rotmann heißen. Das ist dann eine Frage des Namensrechts. Jeder darf sein Architekturbüro mit seinem Namen bezeichnen. Wenn es in einer Stadt oder aber Region zufälligerweise zwei Architekten mit dem gleichen Namen gibt, müssen sie sich halt miteinander arrangieren, ohne dass der eine etwa dem anderen den gleichen Namen verbieten kann. Etwas anders sieht es im sogenannten Firmenrecht aus dem Handelsgesetzbuch aus.

Was ist eigentlich eine Firma?
Eine Firma ist nichts anderes, als der Name, unter dem ein Kaufmann oder aber eine Handelsgesellschaft ihr Handelsgeschäft führen. Ein gutes Beispiel dafür ist die Bäckerei elmi. Diese Handelsgesellschaft ist im Handelsregister und bei der Industrie- und Handelskammer mit der Firma elmi eingetragen und genießt deshalb einen rechtlichen Firmenschutz, der gleiche Firmen im Großraum Erfurt verbietet. Im Großraum Kassel sind sie aber beispielsweise wieder erlaubt. Deshalb kann es durchaus vorkommen, dass Kaufleute und Handelsgesellschaften die gleichen Firmen haben, wenn sie aus unterschiedlichen Regionen kommen.

Was hat das Firmenrecht der Kaufleute und Handelsgesellschaften nun mit Architekten zu tun, die ja einem freien Beruf nachgehen?
Ursprünglich war es einmal so, dass Freiberufler ihren Geschäften nur unter ihrem eigenen Namen nachgehen durften und Firmen den Kaufleuten und Handelsgesellschaften vorbehalten waren. Diese strenge Rechtsauffassung hat sich ungefähr zur Jahrtausendwende geändert. Seitdem sind Firmen ohne Namensbezug auch für Architekturbüros zulässig. Das Architekturbüro Blaufrau und Rotmann darf also auch die Firma Alpha-Arch führen. Diese Firma und auch ähnliche Firmen wie beispielsweise Alpha-Architektur sind Dritten dann in der fraglichen Region verboten. Umgekehrt muss Alpha-Arch aber auch darauf achten, dass in der Region niemand schon eine solche oder eine ähnliche Firma hat. Das kann beispielsweise eine Bauträgerin mit der Firma Alpha-Plan sein, die sich durch das Architekturbüro Alpha-Arch in ihrem Firmenrecht angegriffen fühlt. Bis hierhin ist es eigentlich noch nicht kompliziert, weil Konflikte sich regional in der Regel lösen lassen, zumal niemand ein Interesse daran haben kann, eine in der Region bereits bekannte Firma für sich zu verwenden.

Wie unterscheidet sich jetzt das Marken- vom Firmenrecht?
Kompliziert wird es erst mit dem Markenrecht. Wenn die Bäckerei elmi sich über den Großraum Erfurt hinaus ausbreiten möchte und Angst vor einem „Firmenklau“ hat, lässt sie sich das Wort elmi für einen umfassenden Rechtsschutz beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eintragen. Dann darf sich in Deutschland keine andere Bäckerei mehr elmi nennen. Und wenn der Expansionsdrang von elmi noch größer wird, besteht auch die Möglichkeit, europäischen oder sogar internationalen Markenschutz zu beantragen. Auf diese Art und Weise können die Anbieter von Waren und Dienstleistungen zu einem sehr umfassenden Alleinstellungsmerkmal für ihren Geschäftsbereich kommen. Der bloße Namens- und Firmenschutz ist mit einem solchen umfassenden Recht nicht zu vergleichen.

Welche Bedeutung hat der Markenschutz für Architekten?
Meine Meinung ist, dass solche Markeneintragungen für Architekten in der Regel keinen Sinn machen. Damit meine ich den Gedanken des Rechtsschutzes. Schließlich orientiert sich der Wettbewerb zwischen den Architekten und auch mit Bauträgern und Ingenieuren nicht an Namen, Firmen und Marken, sondern an der angebotenen Leistung. In diesem Bereich geht es vielleicht mehr um die Frage, mögliche Bauherren mit einer Marke zu beeindrucken. Letztlich muss jeder Architekt für sich selbst entscheiden, ob er für sein Architekturbüro einen Markenschutz beantragen möchte und er sollte mit seinem rechtlichen Berater besprechen, ob der Markenschutz im konkreten Fall für ihn überhaupt erfolgreich beantragt werden kann.
Für meinen Beitrag hier ist der Hinweis auf eine ganz andere Gefahr wichtig! Wer sich eine Firma für sein Architekturbüro aussucht, muss sich darüber im Klaren sein, dass diese Firma bereits für Dritte als Marke zum Schutz eingetragen sein kann und damit meine ich nicht nur die Firma und die Marke selbst, sondern vor allem auch ähnliche Firmen und Marken. Insoweit sind beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (dem Europäischen Markenamt) schon mehr als 700 Marken nur mit dem Bestandteil Architektur eingetragen. Alle diese 700 Markeninhaber könnten auf die Idee kommen, einem Architekturbüro mit einer vergleichbaren Firma das Anerkenntnis markenrechtlicher Ansprüche abzuverlangen.

Welche Ansprüche können aus dem Markenschutz gegen Architekturbüros mit einer Firma geltend gemacht werden?

Das ist zuallererst ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch, sozusagen auf die Aufgabe und Nichtwiederverwendung der Firma, die der Marke ähnlich ist. Zusätzlich denkbar sind aber noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die sich letztlich auf die Einnahmen bzw. auf den Gewinn richten, der mit der verbotenen Firma gemacht worden ist. So kann die Bäckerei elmi beispielsweise von einer anderen Bäckerei die Herausgabe des Gewinns verlangen, den sie mit dem Umsatz von Brot gemacht hat, das sie mit der Kennzeichnung elmi verkauft hat. Nichts anderes gilt für einen Konflikt, beispielsweise zwischen zwei Architekturbüros um eine Marke. Dazu muss man natürlich noch schreiben, dass die Verwendung des Wortes Architekturbüro – eine mit dem Architektengesetz geschützte Berufsbezeichnung – an sich natürlich nicht verboten werden kann. Da darf es jetzt kein Missverständnis geben. Das Verbot bezieht sich auf Firmen, wie beispielsweise Alpha-Arch.

Deutlich: Die Firma Alpha-Arch muss sich einer Marke Alpha-Arch und allen ähnlichen Marken wie beispielsweise Alpha-Plan zunächst einmal beugen!
Ob eine Bauträgerin mit der Marke Alpha-Plan einem Architekturbüro mit der Firma Alpha-Arch am Ende aber tatsächlich die Firma verbieten und zudem Schadensersatz in der Form der Herausgabe von Gewinnen verlangen kann, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Dabei werden viele rechtliche Dinge zu berücksichtigen sein. Es wird um den Zeitraum der Marken- und Firmenverwendung gehen, um Verschuldensgesichtspunkte und vor allem um die Frage, ob die für die Marke und für die Firma verwandten Worte sich tatsächlich ähnlich sind, oder aber nicht. Das sind alles Fragen, die rechtlich schwierig zu beantworten sind. Aber gerade deshalb ist auf diesem Rechtsgebiet unbedingt zur Vorsicht zu raten.

Dem Recht, als Architekturbüro eine Firma zu führen, steht die Pflicht gegenüber, mit dieser Firma keine Rechte Dritter zu verletzen.
Die anfangs erwähnte Abmahnwelle beispielsweise betrifft einen Konflikt zwischen der Marke Archy für eine Bauträgerin und der Firma Archi für ein Architekturbüro. Bereits in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung drohen mehrere 1.000 Euro an Rechtsanwaltskosten, ohne dass überhaupt etwas mit Rechtssicherheit geklärt. Dieser Gefahr lässt sich nur begegnen, in dem Firmen für Architekturbüros sorgfältig ausgewählt und auf mögliche Kollisionen mit Rechten Dritter überprüft werden. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich tatsächlich auch die Eintragung einer Marke, um Konflikte mit anderen Markeninhabern von vornherein auszuschließen. Diese Empfehlung gilt letztlich für alle Kunstnamen, die bei den Architekten gerade so beliebt sind. Im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung viel Geld zu verlieren, ist immer ärgerlich.

Text: Klaus Müller
Rechtsanwalt in Erfurt und Vorsitzender des Eintragungsausschusses der Architektenkammer Thüringen

veröffentlicht am 26.09.2012 von Björn Radermacher · Rubrik(en): Berufspraxis, News

Diese Seite teilen

Die AKT in den sozialen Netzwerken