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Eintragung auf einen Blick

Architektenliste/ Stadtplanerliste – Pflichtmitgliedschaft

§ 6 ThürAIKG

Um Mitglied in der Kammer und somit auch im Versorgungswerk zu werden und zur Erlangung der Bauvorlageberechtigung nach Thüringer Bauordnung müssen Bewerber/innen eine Reihe von Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, die vor der Eintragung in die Listen als Architekt/in, Landschaftsarchitekt/in, Innenarchitekt/in bzw. Stadtplaner/in von einem unabhängigen Eintragungsausschuss auf Antrag geprüft werden. Nur wer in der Architekten- und/oder Stadtplanerliste eingetragen ist, darf die entsprechende Berufsbezeichnung führen.

Grundlegende Voraussetzungen

  • Die Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder der Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit befindet sich in Thüringen.
  • Ein erfolgreicher Studienabschluss nach Maßgabe des Artikels 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/WG mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur oder ein erfolgreicher Studienabschluss mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur,  Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung an einer deutschen Hochschule.
  • Nach Abschluss des Studiums eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit (in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger) in den wesentlichen Berufsaufgaben in der entsprechenden Ausbildungsfachrichtung; während dieser Zeit sind die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt 64 Fortbildungsstunden zu besuchen.
  • Im Fall selbständiger Tätigkeit der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 33 ThürAIKG).

Ergänzende Hinweise

Hat die praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur nach dem 23. Juni 2017 begonnen, muss diese unter Aufsicht eines Berufsangehörigen der beantragten Fachrichtung oder der Architektenkammer erfolgen. Die Anzeige über die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit hat vorher schriftlich zu erfolgen.

Die Eintragung als Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in kann auch beantragt werden, wenn ein erfolgreicher Studienabschluss mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit vorliegt und danach eine mindestens vierjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt wurde.

Regelungen zum Verfahren sowie zum Inhalt und Umfang der für die Eintragung in die jeweilige Architektenliste und in die Stadtplanerliste erforderlichen berufspraktischen Tätigkeit und erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen finden Sie in der Satzung über die berufspraktische Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen.

Pflichten

Die einzuhaltenden Pflichten ergeben sich im Kern aus § 32 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Von der gewissenhaften Berufsausübung über das Gebot der Kollegialität und die regelmäßige Fortbildung bis hin zur Vorschrift, unlautere Werbung zu unterlassen – all diese Regelungen haben das Ziel, den Beruf mit Qualität zu besetzen. Obligatorisch sind auch die Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags sowie die Mitteilung von Änderungen der Anschrift und der Beschäftigungsart. Wichtiges Signal für den Verbraucher: Freischaffende müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

Willkommenspaket

Neumitglieder erhalten unsere Begrüßungsmappe und einen AKT-Pin. Zudem können sie ihr Profil in der Mitgliedersuche auf dieser Website frei gestalten. Denn jedes Mitglied, gleich welcher Fachrichtung oder Beschäftigungsart, kann die Mitgliederstammdaten um Websiteadresse, einen Text zur Person oder ein Foto ergänzen.

Freischaffende Architektinnen und Architekten bzw. Stadtplanerinnen und Stadtplaner haben zudem die Möglichkeit, ihr Profil in der Bürosuche (im Architekturführer Thüringen unter www.architektur-thueringen.de) individuell anzulegen und Projekte hochzuladen – gute Werbung auf den am meisten besuchten Webseiten der Architektenkammer Thüringen!

Ansprechpartner

Freiwillige Mitgliedschaft

§ 21 ThürAIKG

Freiwillige Mitglieder erhalten das Deutsche Architektenblatt und können sämtliche Serviceleistungen der Kammer beanspruchen. Sie haben auch das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind jedoch nicht berechtigt, die geschützten Berufsbezeichnungen Architekt/in bzw. Stadtplaner/in zu verwenden und besitzen keine Bauvorlageberechtigung.

Freiwillige Mitgliedschaft für Absolventen

§ 21 ThürAIKG, Abs. 5

Absolventen können auf Antrag in die Architektenkammer als freiwillige Mitglieder eingetragen werden. Mit der Eintragung in die Kammer nehmen Absolventen frühzeitig am Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen teil. (Zur Pflichtteilnahme erfahren Sie hier mehr: Versorgungswerk)

Die Eintragungsvoraussetzungen nach § 21 ThürAIKG sind:

  • Die Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder der Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit befindet sich in Thüringen;
  • ein erfolgreicher Studienabschluss nach Maßgabe des Artikels 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/WG mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur oder ein erfolgreicher Studienabschluss mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung an einer deutschen Hochschule;
  • die Ausübung der für die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerlisten notwendigen praktischen Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung. In der Fachrichtung Architektur hat diese Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufsangehörigen oder der Architektenkammer zu erfolgen.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer oder mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis und soll nicht länger als fünf Jahre dauern.

Freiwillige Mitgliedschaft für Berufsangehörige

§ 21 ThürAIKG, Abs. 7

Angehörige der genannten Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 ThürAIKG, die keine berufliche Tätigkeit als Architekt/in oder Stadtplaner/in (mehr) ausüben und auf eine Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste als Pflichtmitglied verzichten (§13 Ans. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürAIKG) können auf Antrag als freiwillige Mitglieder eingetragen werden.

Antragstellung per PDF über das Thüringer Formularservice (Ausdruck erforderlich):

Anerkennung von ausländischen Hochschulqualifikationen

Eine Anerkennung ist generell möglich, wenn eine so genannte „Gleichwertigkeit“ des im Ausland erworbenen Abschlusses zu einem deutschen Abschluss besteht. Das ist bei vielen europäischen Abschlüssen der Fall. Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Thüringen entscheidet darüber in jedem Einzelfall.

Informationen zur Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen finden Sie auf der Website der Kultusministerkonferenz (kmk.org). Weiterführende Informationen sind dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu entnehmen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Das IQ Netzwerk Thüringen hilft Ihnen gern weiter.

Eintragung von Gesellschaften

§§ 9, 10 ThürAIKG

Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (auch mit beschränkter Berufshaftung), die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen haben, dürfen im Firmennamen die geschützten Berufsbezeichnungen gemäß § 3 ThürAIKG nur führen, wenn sie im Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Thüringen eingetragen sind. Die Eintragung geschieht auf Antrag und ist an Eintragungsvoraussetzungen geknüpft. Die Gesellschaft wird nicht Mitglied der Kammer. Sie ist zur Einhaltung der Berufspflichten nach § 32 ThürAIKG verpflichtet.

­Antragstellung per PDF über das Thüringer Formularservice (Ausdruck erforderlich):

Elektronische Antragstellung über ThAVEL (Anmeldung erforderlich):

Auswärtige Dienstleister

§ 14 ThürAIKG

Natürliche Personen, die sich nach Thüringen zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen in Berufsaufgaben nach § 1 ThürAIKG begeben, haben das erstmalige Tätigwerden der Kammer vorher schriftlich anzuzeigen. Sie werden auf Antrag in ein besonderes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) eingetragen, wenn sich ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder der Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit nicht in Deutschland befinden und eine entsprechende gültige Bescheinigung einer Architektenkammer eines anderen Landes nicht nachgewiesen wird. Die Eintragung ist für ein Jahr befristet und kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Mit der Eintragung werden sie keine Mitglieder der Kammer. Sie sind zur Einhaltung der Berufspflichten gemäß § 32 ThürAIKG verpflichtet.

­Antragstellung per PDF über das Thüringer Formularservice (Ausdruck erforderlich):

Elektronische Antragstellung über ThAVEL (Anmeldung erforderlich):

Auswärtige Gesellschaften

§ 15 ThürAIKG

Eine Gesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 ThürAIKG nach Thüringen begibt, hat das erstmalige Tätigwerden der Kammer vorher schriftlich anzuzeigen. Sie darf die geschützte Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 ThürAIKG in ihrem Namen oder in ihrer Firma ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nur führen, wenn sie die nach §§ 9 und 10 ThürAIKG vergleichbaren Voraussetzungen erfüllt. Die Voraussetzungen sind im Anzeigeverfahren nachzuweisen.

­Antragstellung per PDF über das Thüringer Formularservice (Ausdruck erforderlich):

Elektronische Antragstellung über ThAVEL (Anmeldung erforderlich):

Mitgliedschaftsanwärter

§ 21 Abs. 8 ThürAIKG

Mitgliedschaftsanwärter sind berechtigt, Serviceleistungen der Architektenkammer Thüringen in Anspruch zu nehmen und sich an der Kammerarbeit zu beteiligen, ohne den Rechten und Pflichten der Kammermitglieder zu unterliegen. Sie gelten nicht als Mitglieder der Kammer.

Studierende werden auf Antrag in der von der Architektenkammer geführten Interessentenliste eingetragen. Voraussetzungen dafür sind:

  • eine bestandene Bachelor-Vorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung,
  • der Wohnsitz oder der Hochschulstudienort befindet sich in Thüringen.

­Antragstellung per PDF über das Thüringer Formularservice (Ausdruck erforderlich):

Elektronische Antragstellung über ThAVEL (Anmeldung erforderlich):

Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung

§ 13 Abs. 6 ThürAIKG

Die Architektenkammer kann der eingetragenen Personen auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. Voraussetzungen können sein:

  • Die Hauptwohnung, die berufliche Niederlassung oder der Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit befinden sich nicht mehr in Thüringen.
  • Die Berufsausübung wurde vorübergehend eingestellt.

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ oder „i.R.“

§ 3 Abs. 1 Satz 2 ThürAIKG

Die Architektenkammer kann Personen auf Antrag erlauben, ihre Berufsbezeichnung Architekt/in bzw. Stadtplaner/in mit dem Zusatz „im Ruhestand“ oder „i.R.“ zu führen, wenn sie wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden die berufliche Tätigkeit niedergelegt haben und auf die weitere Eintragung als Pflichtmitglied in der Architekten- bzw. Stadtplanerliste verzichten (Löschung der Eintragung und Mitgliedschaft).

­Antragstellung per PDF über das Thüringer Formularservice (Ausdruck erforderlich):

Gebühren

Für die Eintragung, Löschung und Mitgliedschaft werden Gebühren erhoben. Näheres entnehmen Sie bitte der Beitragssatzung sowie der Gebühren- und Verwaltungskostensatzung der Architektenkammer Thüringen.

Seite zuletzt geändert am 05.03.2024

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