Bauproduktenrecht: Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16. Oktober 2014
Regelung in Thüringen ab dem 16. Oktober 2016
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16.10.2014 stellt klar, dass an Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Normen hergestellt und CE-gekennzeichnet sind, keine zusätzlichen nationalen Anforderungen gestellt werden dürfen. Anforderungen an das Gebäude können allerdings weiterhin national geregelt werden. Dies hat zur Folge, dass das deutsche Regelungssystem der Landesbauordnungen mit in den Bauregellisten (BRL) angegebenen zusätzlichen nationalen Anforderungen an eine Vielzahl von Bauprodukten angepasst werden muss. Gemäß EuGH-Urteil dürfen ab 16.10.2016 seitens der Bauaufsicht keine über das CE-Zeichen hinausgehenden zusätzlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Anforderungen mehr gestellt werden, d.h. eine gleichzeitige Produktdeklaration CE- und Ü-Zeichen wird es ab diesem Datum nicht mehr geben.
Die Musterbauordnung (MBO) wurde zwischenzeitlich entsprechend angepasst. Statt wie bisher bauaufsichtliche Anforderungen an das Bauprodukt zu stellen, werden in Analogie zur EU-BauPVO ausschließlich Anforderungen an das Gebäude gestellt. Die Technischen Baubestimmungen und die Bauregelliste sollen von einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) abgelöst werden. Die VV TB dient zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen an Gebäude und verweist auf die entsprechenden technischen Regelwerke. Beide Dokumente müssen bei der Europäischen Kommission (KOM) notifiziert werden. Durch Stellungnahmen aus Brüssel am 25.10.2016 hat sich die Notifizeirungsfrist für die VV TB um drei Monate verlängert.
Am 16. Oktober lief die von der EU vorgegebene Frist für die Schaffung EU-rechtkonformer Regelungen ab. Das bedeutet, die Ü-Zeichen der mit harmonisierten EU-Normen (hEN) konformen Bauprodukte entfallen und die Rechtswirkung als Verwendbarkeitsnachweis der Zulassung erlischt. Bevor die geplanten neuen Regelungen des deutschen Bauordnungsrechts wirksam werden können, muss die Akzeptanz der VV TB durch die Kommision und die Umsetzung der MBO in die jeweiligen Landesbauordnungen abgewartet werden.
Eine umfangreichere Darstellung des derzeitigen Sachverhaltes finden Sie in einem gemeinsamen Informationspapier von Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer.
Zur derzeitigen Regelung in Thüringen lesen Sie bitte den beigefügten Vollzugshinweis des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 19.10.2016.