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Brexit-Auswirkungen für Berufsanerkennungen

Bis zum 31. Dezember 2020 ist das Vereinigte Königreich noch in der EU – danach wird für deutsche und britische Architekten die Berufsanerkennung umständlicher

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Der Architects’ Council of Europe (ACE) unterrichtete uns über den bevorstehenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Dezember 2020 nach Ablauf der Übergangszeit. Das Vereinigte Königreich ist ab 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des Binnenmarktes und der Zollunion. Das Vereinigte Königreich setzt sich zusammen aus den Ländern England, Schottland, Wales und Nordirland.

Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EU wird dann für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Das bedeutet, dass die Regelungen über die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht mehr Anwendung finden.

Falls Architektinnen und Architekten vorhaben, im Vereinigten Königreich zu arbeiten, können sie bis Ende des Jahres noch von den Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich einer automatischen Anerkennung profitieren und die Vorteile der automatischen Anerkennung erhalten. Auch britische Architektinnen und Architekten, die sich in der EU anerkennen lassen wollen, sollten dies vor Ende des Jahres einleiten.

veröffentlicht am 03.11.2020 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis, Mitgliedernachrichten

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