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Corona-Arbeitsschutzverordnung fordert Homeoffice-Angebote

SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021

Information, Bild: AKT

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 weitere Maßnahmen verfügt, mit denen die Arbeitgeber das Infektionsrisiko für Beschäftigte senken sollen.

Die neuen Regelungen traten am 27. Januar 2021 in Kraft und sind bis 15. März 2021 befristet.

Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die betrieblichen Umstände dies zulassen.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, sind pro Person 10 m² zur Verfügung zu stellen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, falls die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zulassen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Es gelten erweiterete Pflichten zum Mund-Nasen-Schutz, für den die Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen müssen.

Die bisherigen Arbeitsschutzregelungen gelten weiterhin fort:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Hier finden Sie die neue Verordnung:

veröffentlicht am 28.01.2021 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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