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Dacherneuerung wegen Asbest von der Steuer absetzbar

Berlin. Wer sein Dach sanieren muss, weil sich dort gesundheitsgefährdende Asbeststoffe befinden, kann auf eine Unterstützung des Finanzamtes hoffen. Derartige Ausgaben gelten als außergewöhnliche Belastung und können daher von der Steuer abgesetzt werden, berichtet der von den Landesbausparkassen in Berlin herausgegebene «Infodienst Recht & Steuern». Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 10 K 3923/96).

Im verhandelten Fall hatte der Besitzer eines Einfamilienhauses entdeckt, dass sein Dach mit asbesthaltigen Platten gedeckt war. Aus Angst vor möglichen gesundheitlichen Gefahren beschloss er, die Platten zu entfernen und das Dach zu sanieren. Anschließend wollte der Familienvater die Ausgaben in seiner Steuererklärung unter der Rubrik außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das Finanzamt stellte sich jedoch quer und bemängelte das Fehlen konkreter Nachweise für die gesundheitliche Gefährdung der Familie. Die Beamten forderten deshalb ein ärztliches Attest und die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Stelle zur Asbestbelastung des Dachs. Die Finanzrichter gaben jedoch dem Familienvater Recht. Es sei inzwischen allgemein bekannt, wie schädlich Asbest auf Menschen wirken könne. Dazu bedürfe es nicht noch in jedem Einzelfall ausführlicher Gutachten. Allerdings darf der Hausbesitzer laut Urteil die Sanierungskosten nicht in voller Höhe steuerlich absetzen, weil in wenigen Jahren ohnehin eine Dacherneuerung fällig gewesen wäre. Dacherneuerung wegen Asbest von der Steuer absetzbar.

veröffentlicht am 17.09.2001 von Susann Weber · Rubrik(en): Energie, News

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