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Die Berufshaftpflichtversicherung - eine Berufspflicht der Architekten

ThürAIKG legt Mindestversicherungssummen fest

Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) vom 5. Februar 2008 benennt erstmalig in §29 „Berufshaftpflichtversicherung“ Mindestversicherungssummen für im Bauwesen tätige Personen und Gesellschaften. Sie beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.

Im Gesetzestext heißt es weiter: „Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Gesellschaften auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich bei Gesellschaften mindestens auf den vierfachen Betrag, im Übrigen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. …“

Wir bitten Sie, Ihren Versicherungsschutz dahingehend zu überprüfen.
Die Berufshaftpflichtversicherung zählt zu den Berufspflichten Selbständiger Architekten, Beratender Ingenieure, bauvorlageberechtigter Ingenieure, Stadtplaner und Berufsgesellschaften. Zum gesetzlichen Auftrag der Kammer gehört es, die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen (§16 Abs.1 Satz1). Wir möchten Sie daher schon heute darüber informieren, dass wir mit dem Versand des Beitragsbescheides 2009 einen Nachweis zur Berufshaftpflichtversicherung abfragen werden. Davon betroffen sind die o.g. Tätigkeitsarten. Wir bitten um Verständnis, dass wir auch bei Neueintragungen und Bestätigung der Eintragung durch den Eintragungsausschuss die Urkunde, die Bauvorlageberechtigung sowie den Stempel erst versenden können, wenn uns ein entsprechender Nachweis zum Versicherungsschutz vorliegt.

Dipl.-Ing. Architektin Gertrudis Peters,
Geschäftsführerin AKT

veröffentlicht am 02.01.2009 von Birgit Kohlhaas · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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