Zum Seiteninhalt Logo der Architektenkammer Thüringen

DIN 77800 - Betreutes Wohnen für ältere Menschen

Dipl. Ing. (FH) N. Metlitzky, Architektin, ö.b.u.v. Sachverständige für Barrierefreies Bauen


Qualitätsanforderungen an Anbieter des Wohnmodells „Betreutes Wohnen für ältere Menschen“

Neue Wohnformen für ältere Menschen haben sich als neues, ertragsträchtiges Marktsegment bei Wohnungsanbietern etabliert. Diese Angebote werden als „Service Wohnen“ oder „Seniorenwohnen“ und zunehmend auch als „Betreutes Wohnen“ bezeichnet. Da es bisher keine Festlegungen, Gesetze oder Normen gab, welche die Mindestanforderungen an diese Wohnangebote abgrenzten, begannen regionale Anbieter in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrheinwestfalen und Sachsen-Anhalt verschiedene Qualitätsstandards zu definieren. Diese unterschiedlichen, teilweise schwer nachvollziehbaren oder nicht miteinander vergleichbaren Anforderungen und Standards, boten dem Nutzer wenig Orientierung. Aus diesem Grund wurde seit 2002 vom Deutschen Normungsinstitut an einer bundesweit einheitlichen Definition des Begriffs „Betreutes Wohnen“ gearbeitet. So soll mehr Rechtssicherheit und Markttransparenz geschaffen werden, um Kunden, Bauträgern ebenso wie Dienstleistungsanbietern eine einheitliche Qualitätsreferenz zur Verfügung zu stellen.

Seit September 2006 stehen diese Mindeststandards mit der Dienstleistungsnorm DIN 77800 zur Verfügung. Bei der Entwicklung der Norm wurde der Schwerpunkt nicht ausschließlich auf die baulichen Anforderungen gelegt, sondern vielmehr auf die unter dem Begriff zu fassenden, komplexen Dienstleistungen. Bei der Gestaltung der Norm wurden die aktuellen Rechtsgrundlagen sowie anerkannte, übergreifende Regelungen aus bereits bestehenden Auswertungen und Bewertungssystemen aufgenommen. Dabei wurde die Wohnform „Betreutes Wohnen“ gegenüber der gesetzlich stärker geregelten Wohnform „Heim“ abgegrenzt. „Betreutes Wohnen“ unterscheidet sich von der bekannten „Heimeinrichtung“ im Wesentlichen durch die Sicherung größtmöglicher Wahlfreiheit von stationären Versorgungsformen. Als Hauptkriterium für die Nutzbarkeit der Wohneinheit ist die bauliche Barrierefreiheit niedergeschrieben.

Die Norm gliedert sich in die vier Teile: Anwendungsbereich, normative Verweisungen, Begriffe und Anforderungen. Zu den normativen Verweisungen zählen im Einzelnen die DIN 18025, Teil 1 und Teil 2 (Barrierefreie Wohnungen), DIN 77500 (Markt- und Sozialforschungsdienstleistungen), DIN EN ISO 50134, Alarmanlagen, Personen-Hilferufanlagen und das Heimgesetz.

Im Abschnitt 3 „Begriffe“ sind folgende Definitionen (Auszüge) vorgelegt, welche allen Anbietern ein einheitliches Basisvokabular zur Verfügung stellen: 3.1„Betreutes Wohnen“ ist ein Leistungsprofil für ältere Menschen, die in einer barrierefreien Wohnanlage und Wohnung leben, das Grundleistungen, d. h. allgemeine Betreuungsleistungen, umfasst. 3.3 Die Barrierefreiheit der Gesamtanlage ist die Eigenschaft der Wohnanlage zur weitgehend gleichberechtigten, selbstbestimmten und gefahrenlosen Nutzung durch alle Menschen in jedem Alter, mit unterschiedlichen Fähigkeiten sowie mit und ohne Behinderungen, wobei die Wohnungen eingeschränkten geometrischen Anforderungen unterliegen und „bedingt rollstuhlgerecht“ sind. „Bedingt rollstuhlgerecht“ entspricht der DIN 18025, Teil 2 bzw. der DIN 18030E Wohnungen der Kategorie A. Des Weiteren ist die barrierefreie Gestaltung des Wohnanlagenumfeldes gemäß DIN 18025, Teil 1, eine bauliche Grundanforderung dieses Leistungsangebots.

Die Wohnung selbst muss sämtliche Anforderungen der DIN 18025, Teil 2, erfüllen und sollte über einen getrennten Wohn- und Schlafbereich verfügen. Die Anforderung, dass die Wohnung des „Betreuten Wohnens“ in sich „abgeschlossen“ sein muss, im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), wird die Privatsphäre jedes Bewohners gesichert. Die Wohnung bildet im Sinne der Norm 77800 eine abgeschlossene Einheit, wenn diese zusätzlich mit Türschloss, Klingel und einem eigenen Briefkasten ausgestattet ist.
Alle Wohnungen müssen mit einer Notrufanlage, gemäß DIN EN ISO 15034, mit drahtlosem Funkfinger ausgestatten sein.

Die Bereitstellung von barrierefreiem Wohnraum und baulichen Anlagen ist die Grundvoraussetzung für das Leistungsangebot „Betreutes Wohnen“. Als Architekten sind wir gleichwohl Gestalter, Vermittler und Anbieter. Daher kommt uns die Aufgabe zu, diesen notwendigen Qualitätsstandard in allen Wohnimmobilien bereits heute umzusetzen. So erhält die Wohnungswirtschaft unter dem Gesichtspunkt des demographischen Wandels anpassungsfähige Immobilien für die Zukunft.

veröffentlicht am 12.03.2007 von Birgit Kohlhaas · Rubrik(en): News, Berufspraxis

Diese Seite teilen

Die AKT in den sozialen Netzwerken