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Duale Studiengänge und Fernstudiengänge: Hinweise zur Kammerfähigkeit

Auch bei der Architektenkammer Thüringen mehren sich in letzter Zeit Anfragen, ob der erfolgreiche Abschluss von dualen Studiengängen oder Fernstudiengängen zur Eintragung befähigt

AKT-Plakette, Bild: Architektenkammer Thüringen

Auch bei der Architektenkammer Thüringen mehren sich in letzter Zeit Anfragen von Studierenden und Absolvent*innen, ob der erfolgreiche Abschluss von dualen Studiengängen oder Fernstudiengängen, beispielsweise der Fachrichtung Architektur, zur Eintragung in die Architektenliste befähigt.

Grundsätzlich regelt § 6 des Thüringer Gesetzes über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (ThürAIKG), dass die Eintragung in die Architektenliste den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule voraussetzt. (Die Eintragung als Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in kann auch beantragt werden, wenn ein erfolgreicher Studienabschluss mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit vorliegt und danach eine mindestens vierjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt wurde.) Die Entscheidung, ob ein Fernstudium oder ein duales Studium in diesem Sinne eintragungsfähig ist, obliegt allein dem Eintragungsausschuss der Landesarchitektenkammer.

Sowohl der Akkreditierungsverbund für Studiengänge der Architektur und Planung ASAP e.V. (asap-akkreditierung.de) als auch die Kammern sind im Hinblick auf die „Kammerfähigkeit“ solcher Abschlüsse sehr zurückhaltend.

Der Vorstand der Bundesarchitektenkammer hat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2021 „Empfehlungen zu den ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen für Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplaner für Bewerber aus dualen und Fernstudiengängen“ verabschiedet, die unter folgendem Link veröffentlicht sind und die eine Orientierung bieten können:

Mit Blick auf die Eintragungsfähigkeit des Abschlusses in die Architektenlisten der Kammern empfehlen wir interessierten Studierenden intensiv abzuwägen, ob Fernstudiengänge bzw. duale Studiengänge für die weitere Karriereplanung geeignet sind.

veröffentlicht am 12.07.2022 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Mitgliedernachrichten, Berufspolitik / Kammerarbeit

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