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Durchführung von Ehrenverfahren

In eigener Sache

AKT-Plakette, Bild: Architektenkammer Thüringen

Die unabhängige Selbstverwaltung ist den freien Berufen durch den Gesetzgeber auferlegt. Der gesetzliche Auftrag der Architektenkammer Thüringen ist im § 16 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) umrissen. Demnach hat die Kammer unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Kammermitglieder ihre beruflichen Pflichten erfüllen – sowohl im Interesse des Verbrauchers als auch des Berufsstandes selbst.

Damit die Architektenkammer ihre Aufgaben wahrnehmen und die beruflichen Belange ihrer Mitglieder durchsetzen kann, unterliegen Kammermitglieder auch der Verpflichtung, die Arbeitsfähigkeit ihrer berufsständischen Vertretung durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zu sichern. Zudem müssen freischaffende Architekten und Stadtplaner eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Entsprechende Nachweise werden durch die Architektenkammer seit Januar 2009 abgefragt.

Schuldhafte Verstöße der Mitglieder gegen ihre Berufspflichten ahndet der Ehrenausschuss der Architektenkammer. Das Gremium tagte Anfang 2016 erstmals in neuer Besetzung unter Vorsitz von Rechtsanwalt Dr. Richard Althoff. Mündliche Verhandlungen im Ehrenverfahren fanden am 28. Januar 2016 sowie am 25. Februar 2016 statt.

Im Zeitraum von 2012 bis heute wurden insgesamt sieben Ehrenverfahren eingeleitet. Gründe für die Einleitung waren die Nichtentrichtung von Kammerbeiträgen und/oder die Nichterbringung des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung.

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlungen erkannte der Ehrenausschuss in zwei Fällen auf einen Verweis und in drei Fällen auf den Ausschluss aus der Architektenkammer sowie die Löschung der Eintragung in den Listen oder Verzeichnissen. In zwei Fällen wurde das Verfahren für erledigt erklärt.

Der Präsident der Architektenkammer Thüringen Dr. Hans-Gerd Schmidt wohnte den mündlichen Verhandlungen bei. Er betonte, dass die Kammer bei derartigen Verstößen handeln müsse: „Wer den Beruf des Architekten oder Stadtplaners ausübt und seine damit verbundenen Rechte wahrnimmt, muss auch seinen Pflichten nachkommen. Selbstredend ist es nicht einfach, eine solche Entscheidung treffen zu müssen. Jeder Einzelfall soll geprüft und sachlich bewertet sein, auch sind soziale Aspekte zu berücksichtigen. Mein Dank gilt daher den Mitgliedern des Ehrenausschusses für die geleistete sehr konstruktive und zielführende Arbeit.“

Besetzung des Ehrenausschusses:
www.architekten-thueringen.de/kammer/gremien/ehrenausschuss/

veröffentlicht am 14.04.2016 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspolitik / Kammerarbeit

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