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Erste Änderung der Richtlinie für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Förderung des Schul- und Sporthallenbaus (Schulbauförderrichtlinie - SchulBauFR) vom 7. Mai 2002, ThürStAnz Nr. 22/2002 S. 1659

Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

Veröffentlicht: Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2009, S. 2109

1.) Die Richtlinie für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Förderung des Schul- und Sporthallenbaus (Schulbauförderrichtlinie - SchulBauFR) vom 7. Mai 2002 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird die Angabe "Gz.: Z5/50730-1" gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Worte "Thüringer Kultusministerium" durch die Worte "Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr" ersetzt.
c) In Nummer 5.1 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "das Thüringer Kultusministerium" durch die Worte "die Bewilligungsbehörde" ersetzt.
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
" Bei der Beratung und Planung von Bauvorhaben sollen die Schulträger das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr als zuständige Bauberatungsstelle frühzeitig beteiligen. Dieses berät bei der Erstellung der Planungs- und Kostenunterlagen sowie in Fragen der Ausschreibung und Vergabe einschließlich des Architekten- und Ingenieurrechts."
e) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "im Thüringer Kultusministerium" durch die Worte "bei der Bewilligungsbehörde" ersetzt.
- In Absatz 5 werden die Worte "das Thüringer Kultusministerium" durch die Worte "die Bewilligungsbehörde" ersetzt.
f) Nach Nummer 8 Absatz 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Förderrichtlinie tritt zum 31. Dezember 2012 außer Kraft."

2.) Die Erste Änderung der Schulbauförderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.

veröffentlicht am 05.01.2010 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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