Finanzierung von Kunst am Bau
Das TMIL informiert, dass entgegen verbreitetem Missverständnis kein generelles Verbot zur Finanzierung von Kunst am Bau in Thüringen besteht
Gemäß Abschnitt K7 der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Thüringen (RLBau) entscheidet das für Bauen zuständige Ministerium mit Planungsauftrag, ob und in welcher Höhe Mittel für Kunst am Bau zu veranschlagen sind. Der in den letzten Jahren in den Haushaltaufstellungserlassen zum Haushaltsplan enthaltene Passus, dass „grundsätzlich keine Mittel für die künstlerische Ausgestaltung zur Verfügung stehen“, wurde in der Praxis so ausgelegt, dass keine Mittel für diesen Zweck veranschlagt werden durften.
Es besteht jedoch kein generelles Verbot zur Finanzierung von Kunst am Bau. Vielmehr soll der genannte Passus so ausgelegt werden, dass Ausgaben für diesen Zweck in begründeten Einzelfällen, jedoch nur bei Gebäuden mit einem besonders repräsentativen Charakter in Betracht kommen können.
Sollten Sie eine künstlerische Ausgestaltung beim Bau eines besonders repräsentativen Gebäudes ins Auge fassen, so ist die Anforderung von Mitteln hierfür künftig bereits im Bauantrag des Nutzers zu vermerken. Dieser Antrag ist dann wie üblich vom Ressortministerium zu bestätigen und vom Thüringer Finanzministerium (TFM) haushaltsmäßig zu genehmigen. Seitens des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) würde bei der Zuleitung des Antrags an das TFM eine fachliche Würdigung des „besonders repräsentativen Charakters“ des entsprechenden Gebäudes erfolgen.
Ein aktueller Hinweis: Nachdem der Wettbewerb „Kunst am Bau“ am Behördenzentrum Steigerwald in Erfurt im Jahr 2014 zahlreiche positive Resonanz erhielt, ruft das TMIL nun zur Teilnahme am nächsten Wettbewerb dieser Art für die Löberfeld-Kaserne in Erfurt auf.
Weitere Informationen zum Wettbewerb „Kunst am Bau“ für die Löberfeld-Kaserne in Erfurt:
https://www.thueringen.de/th9/tmil/presse/pm/85514/index.aspx