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Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Hinweise für Architekten zum Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Am 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten. Unternehmer unterliegen seither europarechtlich vorgegebenen Pflichten, wenn sie Verträge mit Verbrauchern abschließen. Zu den Unternehmern nach § 14 BGB zählen auch selbstständige Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner.

Eine Arbeitsgruppe der Bundesarchitektenkammer nahm dies zum Anlass, ein Merkblatt zu den neuen Informationspflichten und dem Widerrufsrecht bei Architektenverträgen mit Verbrauchern zu erarbeiten. Dieses Merkblatt finden Sie beigefügt als PDF-Datei.

Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel „Mehr Verbraucherrechte – mehr Architektenpflichten“ von Fabian Blomeyer im Deutschen Architektenblatt, einzusehen unter:
http://dabonline.de/2014/05/30/mehr-verbraucher-rechte-mehr-architekten-pflichten-konsequenzen-sicherungsmoglichkeiten-streitigkeiten-widerrufsrecht-schutzrechte/

veröffentlicht am 01.07.2014 von Björn Radermacher · Rubrik(en): Berufspraxis, News

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