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Gilt (noch) immer: Ein Wettbewerb - Viele gute Ideen!

Andrea Ziegenrücker, Landschaftsarchitektin, Fachsprecherin für Wettbewerbswesen im BDLA

Während landauf landab helle Aufregung besteht, weil die Baukultur wechselweise den Bach runtergeht oder neu erfunden wird, die Honorarordnung ins Wanken kommt, BDLA und BAK mit Umstrukturierung beschäftigt sind und Aufträge in der Republik rar werden, hat sich eines noch immer gehalten – der Architektenwettbewerb. Gewiss, seine statistische Zahl ist immer wieder Schwankungen unterworfen und auch mit den Spielregeln gibt es immer mal wieder Zoff. Doch nun zeigt sich ein Silberstreif am Horizont – das einheitliche Regelwerk für ganz Deutschland ist in Arbeit und nicht nur hinsichtlich Rechtschreibung und Grammatik - nein, auch inhaltliche Vereinfachungen darf man erwarten. Doch eigentlich dürfte jeder Bauwillige auch jetzt schon frohlocken, denn es gilt nach wie vor: Ein Wettbewerb – viele gute Ideen! Vor allem für den, der nicht die erstbeste, sondern die beste Lösung sucht. Weitere Vorteile liegen auf der Hand. Um ein wirklich ausgezeichnetes Ergebnis zu erreichen, heißt es „ Aufgepasst!“ Was ist zu beachten? Welches Regelwerk ist wie anzuwenden, wenn beide – Auslober und LandschaftsArchitekt – glücklich miteinander werden wollen. Hier sollte der Bauherr bereits eine gute fachliche Beratung erhalten, z. B. durch den Landeswettbewerbsausschuss der Architektenkammer. Es gelten die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens – kurz: GRW 1995 genannt – in der novellierten Fassung vom 22.12.2003. Eine Ausnahme bilden die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bremen, welche die „Regeln für die Auslobung von Wettbewerben“ - kurz RAW 2004 – anwenden. Eine gute inhaltliche Vorbereitung des Wettbewerbs, unter richtiger Anwendung der Wettbewerbsregeln, ist bereits ein Vorschuss auf den Erfolg. Um grobe Fehler oder Unrechtmäßigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden, wird die Auslobung von der jeweiligen Architektenkammer durchgesehen und freigegeben. Aber auch die Mitwirkung der Preisrichter - bereits in der Vorbereitungsphase - ist gefragt. Die GRW / RAW gelten hauptsächlich für den öffentlichen Auslober, der private Bauherr sollte sich jedoch ebenfalls davon leiten lassen. Mit dem Wettbewerb gehen beide „Parteien“ – Auslober und Teilnehmer - einen Vertrag ein, der schließlich eingehalten werden muss, wenn Ärger und Frust vermieden werden sollen. Leider gibt es in der Praxis immer wieder negative Beispiele. Die Ursachen dafür können ganz unterschiedlich sein, z. B. Fehler und Mängel in der Vorbereitung und Auslobung, aber auch Missbrauch des Wettbewerbsverfahrens – durch Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln auf Ausloberseite. Dies führt erfahrungsgemäß zur schmerzhaften Benachteiligung der Wettbewerbsteilnehmer bis hin zum fahrlässigen Verschleiß geistiger und materieller Werte, ohne schließlich einen Erfolg für eine oder beide Seiten herbeigeführt zu haben. Bei bekannt werden solcher unsauberen Verfahren ist beherztes Einschreiten der Teilnehmer vonnöten, gern mit Unterstützung der Architektenkammer oder des BDLA und, wenn es sein muss, bis hin zum Rechtsstreit.
Die Anwendung der unterschiedlichen Wettbewerbsverfahren hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Waren bis vor einigen Jahren offene Wettbewerbe das eigentliche Regelverfahren, an dem sich jeder beteiligen konnte, der im Zulassungsgebiet ansässig war und die Zulassungskriterien erfüllte, so ist es heute eher die Ausnahme, da eine zu große Teilnehmerzahl befürchtet wird. Überwiegend werden beschränkte Wettbewerbe ausgelobt mit Zugang nur über Bewerbung oder Einladung. Auch Wettbewerbe im Zuge eines VOF-Verfahrens zählen hierzu. Unter Beachtung der §§ 11–13 VOF treiben einige Auslober das Bewerbungsverfahren durch Formalitäten und komplizierte Nachweisforderungen auf die Spitze und dezimieren die Bewerber nach dem k.o.-Prinzip. Besonders jungen Büros wird mit beschränkten Verfahren der Zugang und die Möglichkeit erschwert, mit sehr guten Lösungen auf sich aufmerksam zu machen. Es ist daher zumindest eine angemessene Beteiligung/ Quotierung einzufordern. Auch hier kann die Architektenkammer Hilfe leisten. Der zweiphasige Wettbewerb erweist sich daher als bessere Alternative, weil sich jeder an der ersten Phase beteiligen kann, bei gleichzeitiger Aufwandsreduzierung in Phase zwei.
Wenn Wettbewerbe ausgelobt werden, sollten LandschaftsArchitekten ihre grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit prüfen. Zumeist stehen bei hoch- oder städtebaulichen Wettbewerben auch Landschaftsarchitektenleistungen an. Hier sollte das nötige Selbstbewusstsein aufgebracht werden, immer als Verfasser, nicht als Fachberater aufzutreten - nicht nur, weil mitgestaltet wird, sondern, um das Anrecht auf spätere Beauftragung zu sichern. Dies sollte vehement beim Auslober, aber auch gegenüber Kollegen der anderen Sparten eingefordert werden. Missglückte Wettbewerbe, Schmuddelverfahren oder versagte Teilnahme- und Auftragschancen führen zu Verdruss und schädigen immer wieder das Ansehen von Architektenwettbewerben. Glücklicherweise überwiegen die positiven Erfahrungen nachweislich. Also, lassen wir nicht zu, dass uns „Schwarze Schafe“ den Spaß oder bessergesagt den Erfolg verderben, ermuntern wir die Bauherrn zum besseren Weg, zu mehr Baukultur und uns gegenseitig zu mehr Mut!

veröffentlicht am 12.05.2006 von Birgit Kohlhaas · Rubrik(en): News, Berufspolitik / Kammerarbeit

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