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Messpflicht in Radonvorsorgegebieten

Information des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Um die von erhöhten Radon-Konzentrationen betroffenen Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten zu ermitteln, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Betreiber und Inhaber (Verantwortliche für Arbeitsplätze) von Betriebsstätten Messungen von Radon-222-Aktivitätskonzentrationen (§ 127 Strahlenschutzgesetz (Str1SchG)) mittels einer anerkannten Messstelle durchführen müssen.

Dies ist verpflichtend und gilt für alle Arbeitsplätze, unabhängig von ihrer Zuordnung zum gewerblichen, freiberuflichen, wissenschaftlichen, öffentlichen oder sozialen Bereich. Auch ist die Art der Beschäftigung (selbständig, abhängig, freiwillig, auszubildend u.a.) irrelevant.

Die Verantwortlichen für Arbeitsplätze sind darüber hinaus verpflichtet, nicht nur die eigenen Beschäftigten, sondern auch Beschäftigte anderer Unternehmen in ihren Betriebsstätten über die Messergebnisse zu informieren und Maßnahmen zur Verringerung der Radon-Konzentration an den Arbeitsplätzen einzuleiten. Diese Messungen hätten bis spätestens zum 30. Juni 2021 begonnen werden müssen.

Durch Medieninformation des Thüringer Gesundheitsministeriums wurden im Frühjahr 2021 die Verantwortlichen aufgefordert, die Messungen an Arbeitsplätzen in Erd- oder Kellergeschossen gemäß Strahlenschutzgesetz rechtzeitig zu veranlassen. Die Verpflichtung zur Durchführung der Messung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Aufforderung der einzelnen Verpflichteten seitens der Behörde bedarf es nicht.

Weitere Informationen

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Dezernat 21 Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung bietet als zuständige Überwachungsbehörde auf seiner Website umfassende Informationen, unter anderem zur Messdurchführung, Aufzeichnungspflicht, möglichen Fristverlängerungen und Ordnungswidrigkeiten:

veröffentlicht am 04.01.2022 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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