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Nachweis der Fortbildungspflichterfüllung

In eigener Sache: Informationen zur Stichprobenkontrolle für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021

AKT-Plakette, Bild: Architektenkammer Thüringen

Sehr geehrte Mitglieder,

wir möchten Sie daran erinnern, rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2021 die Nachweise der von Ihnen erbrachten bzw. zu erbringenden Fortbildungsstunden für den oben genannten Fortbildungszeitraum im Mitgliederbereich der Kammer-Website zu registrieren.

Im Januar 2022 wird erneut stichprobenartig bei zehn Prozent aller fortbildungspflichtigen Kammermitglieder die Erfüllung der Fortbildungspflicht (mindestens 48 Fortbildungsstunden innerhalb des genannten Zeitraums) überprüft. Von der Fortbildungspflicht ausgenommen sind lediglich Kammermitglieder, die keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, die wegen schwerer Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit länger als zwölf Monate nicht beruflich tätig waren oder diejenigen Kammermitglieder, für die das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG angeordnet wurde.

Sowohl die Pflicht zur beruflichen Fortbildung als auch die Pflicht zur Erbringung der entsprechenden Nachweise stellen Berufspflichten im Sinne des § 32 ThürAIKG dar, deren Verletzung geahndet wird.

Bitte überprüfen Sie die Erfüllung Ihrer Fortbildungs- und Nachweispflicht. Bis zum 31. Dezember 2021 haben Sie noch die Möglichkeit, fehlende Fortbildungsstunden zu absolvieren und fehlende Fortbildungsnachweise zu registrieren.

Fragen zur Fortbildungsverpflichtung, zum Fortbildungsumfang oder zur Nachweiserbringung beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle.

Der Vorstand

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veröffentlicht am 21.09.2021 von Björn Radermacher · Rubrik(en): Berufspolitik / Kammerarbeit, News

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