Neue Regelung zur Aufhebung der Altersgrenze
Mitteilung des Versorgungswerkes
Mit Inkrafttreten des neuen Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes am 25.11.2007 wurde im Artikel 3 - Änderung des Sächsischen Architektengesetzes - die 45-Jahresgrenze auf 65 Jahren angehoben. Alle Mitglieder, die zwischen dem 01.01.2005 und dem 25.11.2007 zum Eintragungszeitpunkt älter als 45 Jahre waren, werden vom Versorgungswerk angeschrieben und auf die Möglichkeit der Pflichtteilnahme im Versorgungswerk hingewiesen (vgl. §33 - Übergangsvorschrift-SächsArchG, s. 491). Dies bedeutet, dass nunmehr alle Antragsteller bis 65 Jahre, die einen Eintragungsantrag stellen, Pflichtteilnehmer im Versorgungswerk werden, sobald diese eingetragen sind.