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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Architektenkammer Thüringen arbeitet an landesrechtlicher Umsetzung

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vom 15.07.2013 ist in Kraft getreten und die Architektenkammer Thüringen arbeitet an der landesrechtlichen Umsetzung, die unmittelbar in die Novelle des ThürAIKG einfließen soll. Vorrangig geht es dabei um die Klarstellung von Haftungsfragen.

Das Bundesgesetz regelt als wesentliche Neuerung die Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten der Partner aus Schäden wegen Fehlern der Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen im Rahmen einer neuen Gesellschaftsform. Es handelt sich hierbei um eine Variante der bereits bekannten Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, die den verpflichtenden Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ (oder die Abkürzung „mbB“) im Namen der Partnerschaft tragen muss.

Die Eintragung von Partnerschaftsgesellschaften in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften der Architektenkammer Thüringen regelt u. a. der § 5 ThürAIKG, besondere Haftungsfragen der § 7 ThürAIKG. Daneben hat eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in das Partnerschaftsregister zu erfolgen.

Der notwendige Versicherungsschutz gemäß § 29 ThürAIKG für im Bauwesen tätige Personen und Gesellschaften ist in seiner Höhe für jeden Versicherungsfall auf 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach-und Vermögensschäden festgelegt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Gesellschaften auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden.

Das alles ist auch bei der Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB zu beachten. Hier bedarf es aus juristischer Sicht aber einer weiteren Klarstellung im Gesetzestext des ThürAIKG unter Einbeziehung der entsprechenden Wortlaute des Versicherungsvertragsgesetzes und des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Die Novelle des ThürAIKG wurde seitens der Rechtsaufsichtsbehörde angekündigt. Wir bitten um Verständnis, dass daher die Klarstellungen auch zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz unmittelbar in die Gesetzesnovelle einfließen sollen und im Vorfeld keine Änderungen des Gesetzes möglich sind.

Welche Lösungen während der Übergangszeit sich den Mitgliedern der Architektenkammer Thüringen bieten, dazu berät RA Dirk Weber in seiner montäglichen Sprechzeit im Einzelfall.

Juristische Erstberatung der Mitglieder
Montags in der Zeit von 13 bis 17 Uhr per Telefon oder persönlich in der Geschäftsstelle. Eine vorangehende Terminvereinbarung über die Geschäftsstelle ist in beiden Fällen erforderlich. Im Sinne einer effizienten Bearbeitung bitten wir um vorherige Zusendung Ihrer Frage sowie notwendiger Unterlagen per E-Mail an:
ra-weber@architekten-thueringen.de

veröffentlicht am 19.02.2014 von Björn Radermacher · Rubrik(en): Berufspraxis, News

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