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Reform gesetzliche Rentenversicherung

Mitteilung des Versorgungswerkes der AKS

Sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Versorgungswerk,
in den letzten Wochen und Monaten erhielten wir sehr viele Anfragen von unseren Teilnehmerinnen und Teilnehmern über mögliche Auswirkungen der Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Leistungen unseres Versorgungswerkes, insbesondere zum Fortbestand und zur Höhe der Berufsunfähigkeitsrente, zur Absenkung der Hinterbliebenenrente sowie zur möglichen staatlich geförderten privaten Zusatzversorgung.
Generell können wir allen Teilnehmern hierzu mitteilen, daß Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Auswirkungen auf die Leistungen des Versorgungswerkes haben. Unsere Satzung beruht auf der Landesgesetzgebung (Sächsisches Architektengesetz), auf die die Beschlüsse der Bundesregierung zur gesetzlichen Rentenversicherung keinen Einfluß haben:

  1. Nach wie vor gewährt das Versorgungswerk nach § 25 der Satzung eine Berufsunfähigkeitsrente für den Fall, daß der Teilnehmer/die Teilnehmerin aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Zeit oder auf Dauer der Tätigkeit als Architekt(in) nicht mehr nachkommen kann. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht keine Verweisungsmöglichkeit auf andere Tätigkeiten.
  2. Die Hinterbliebenenrente für die Witwe bzw. den Witwer eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin beträgt gemäß § 31 d.S. nach wie vor 60 % des Rentenanspruchs bzw. der Rentenanwartschaft, die der Teilnehmer zum Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Eine Absenkung auf 55 %, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung ab gewissen Jahrgängen vorgesehen, findet nicht statt. Darüber hinaus rechnet das Versorgungswerk im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung keine anderweitigen Einkünfte der Witwe bzw. des Witwers an.
  3. Von der neuen staatlich geförderten privaten Zusatzversorgung können Teilnehmer der Versorgungswerke im Regelfall keinen Gebrauch machen; denn eine Förderung erhält nur der Versicherte, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Angestellte Teilnehmer, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks befreien ließen, oder selbständig tätige Teilnehmer erhalten mithin keine Förderung. Wer hierin eine Benachteiligung der Teilnehmer des Versorgungswerkes sieht, der sei darauf hingewiesen, daß die staatlich geförderte Zusatzversorgung nur vor dem Hintergrund der in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgenden steten Absenkung des Rentenniveaus beschlossen wurde. Da diese Senkung des Rentenniveaus sich nicht auf die Rentenanwartschaften beim Versorgungswerk auswirkt, haben Teilnehmer am Versorgungswerk keinen Nachteil, der durch eine private Zusatzversorgung ausgeglichen werden müßte.

Die vorstehenden Ausführungen sind erneut ein Beleg für die Leistungsfähigkeit des Systems der berufsständischen Versorgung.

G. Huck, Geschäftsführerin

veröffentlicht am 20.08.2001 von Susann Weber · Rubrik(en): News, Versorgungswerk

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