Stufenverträge und deren Auswirkungen auf Leistungsumfang und Honorar bei Änderung der HOAI
Erste Information
Der BGH hat in seinem Urteil, Az.: VII ZR 350/13, vom 18.12.2014 zur intertemporalen Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2009) bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten (vorhergehend: OLG Koblenz, 06.12.2013 – 10 U 344/13, LG Koblenz, 28.02.2013 – 4 O 103/12) entschieden:
„Bei Stufenverträgen, bei denen dem Auftraggeber ein freies Recht eingeräumt wird, optional angebotene weitere Leistungsphasen einseitig abzurufen, ist auf die abgerufenen Leistungen die im Abrufzeitpunkt maßgebliche HOAI-Fassung anzuwenden.“
Damit wurde zur HOAI 2009 höchstrichterlich, auch für die fast wortgleiche Übergangsregelung im § 57 HOAI 2013 festgestellt, dass die mit dem zum RBBau bindende Einführungserlassen des BMVBS zur HOAI 2009 und 2013 vertretene Rechtsauffassung zu Stufenverträgen in Übergangsfällen unzutreffend ist, wonach es bei der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung der HOAI bleibt.
Hiernach sind die geänderten Bewertungen der Leistungsphasen, auf die nach ihrem Inkrafttreten abgerufenen Leistungen anzuwenden und die Honorartafeln hinsichtlich ihrer Auswirkungen der geänderten Grundleistungen zu „bereinigen“.
Mit der HOAI 2013 wurden die Leistungsbilder inhaltlich erheblich geändert. Neue Grundleistungen wurden hinzugefügt, alte gestrichen, umformuliert oder in eine andere Leistungsphase verschoben. Aus diesem Grund ist eine unmittelbare Anwendung des HOAI-Preisrechts 2009 auf Leistungen nach HOAI 2013 und das hierfür vereinbarte Honorar nicht möglich.
Nach der Entscheidung des BGH kann bei Stufenverträgen das neue Preisrecht der HOAI 2013 auch Anwendung finden. Im Regelfall muss daher zur Kontrolle, ob die Honorarvereinbarung die Mindestsätze unterschreitet oder die Höchstsätze überschreitet, eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, in der die vereinbarten Grundleistungen des alten Leistungsbildes der HOAI 2009 nach den Mindest- oder Höchstsätzen der HOAI 2013 bewertet werden und die vertragliche Honorarvereinbarung der abgerufenen Stufe an diesen Sätzen gemessen wird.
Vom AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. wurde eine Tabelle erstellt, die ausweist, in welchem Umfang eine Anpassung der Honorarsätze der HOAI 2013 auf allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen (insbesondere einem Inflationsausgleich) einerseits und auf der Leistungsanpassung in den neuen Leistungsbildern andererseits beruhe. Mit dieser Tabelle wird zurückgegriffen auf das vom BMWi im Zuge der 7. Novellierung eingeholten Honorargutachten.
Auf der Grundlage einer modifizierten Honorarformel haben Fuchs/Berger/Seifert (FBS-Tabelle), um die Honorarauswirkungen der Änderungen in den Leistungsbildern zu erfassen und auszugleichen, zu den Leistungsbildern der Objektplanung des Teils 3 und der Fachplanung des Teils 4 eine bereinigte Honorartabelle entwickelt, mit denen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 für Grundleistungen der Leistungsbilder der HOAI 1996/2009 berechnet werden können (IBR-online.de). Nähere Erläuterungen sind Fachinformationen und Weiterbildungsveranstaltungen zu entnehmen.
RA Weber, Justitiar