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Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG)

Hartmut Strube, Präsident der AKT

Der Ausschuss für Bau und Verkehr des Thüringer Landtags lud am 5. Juli 2007 zur Stellungnahme und Aussprache bezüglich des Entwurfes für das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz im Rahmen einer öffentlichen Sitzung in den Thüringer Landtag.

Dipl.-Ing. Hartmut Strube (Präsident AKT), Rechtsanwalt Dirk Weber (Justitiar AKT) als Vertreter der Architektenkammer Thüringen, Prof. Dr.-Ing. habil. Hans-Ulrich Mönnig (Präsident IKT), Dr.-Ing. Ulrich Dressel (Vorstand IKT), Herr Maik Vierling (Geschäftsführer IKT) als Vetreter der Ingenieurkammer Thüringen sowie Prof. Dr.-Ing. Gerd Zimmermann (Rektor BUW) als Vetreter der Landesrektorenkonferenz folgten der Einladung und legten ihre Standtpunkte dar.

Hauptkritikpunkt war die Verkürzung der zur Berufsausübung befähigenden Regelstudienzeit auf drei Jahre (Bachelorabschluss). Diese widerspricht einerseits den internationalen Standards für den Beruf des Ingenieurs und Architekten und andererseits der erhöhten Verantwortung der Planer im Hinblick auf die Vereinfachung der verfahrensrechtlichen Behandlung von Bauanträgen in der neuen Thüringer Bauordnung (§63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, §63a Genehmigungsfreistellungsverfahren).

Die AKT, die IKT und die Landesrektorenkonferenz waren sich über die Diskrepanzen im Gesetzesentwurf einig und konnten dies in entsprechender Weise dem Ausschuss vermitteln.

Stellungnahme der Architektenkammer Thüringen

Der Berufsstand der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner hat in seinen Organen den vorliegenden Gesetzentwurf intensiv diskutiert und sieht im Ergebnis zu folgenden Regelungsinhalten Änderungs- und Ergänzungsbedarf:

Zu §4 Eintragungsvoraussetzungen
Die Architektenkammer Thüringen begrüßt den Grundsatz der vierjährigen Regelstudienzeit für alle Fachrichtungen, auch Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, als Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste und Stadtplanerliste.

Gemäß Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird als Minimum ein Architekturstudium mit vier Jahren Regelstudienzeit gefordert. Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten sollen und müssen hiervon nicht ausgenommen werden. Für Stadtplaner gibt es keine gesonderte Regelung. Die Standards sind länderspezifisch regelbar.Im Interesse des Verbraucherschutzes, zur Wahrung und Förderung der Baukultur und der uneingeschränkten Berufstätigkeit thüringer Architekten sollten die Politiker die vorgenannte Richtlinie auch im Sinne einer generellen vierjährigen Regelstudienzeit interpretieren und im ThürAIKG entsprechend ohne Ausnahme der Zugangsvoraussetzungen regeln.
Aus diesem Grunde sollte der Ausnahmetatbestand der Eintragungsvoraussetzungen des §4 Absatz 5 des Gesetzes mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit und einer mindestens vierjährigen praktischen Tätigkeit für Stadtplaner, Landschaftsarchitekten und Innenarchitekten ersatzlos gestrichen werden.

Weitere Hinweise zur Gesetzesbegründung
Zu lit. B §1 Absatz 4 des Gesetzes | 9. Absatz der Erläuterungen
Mit dieser Begründung wird der Bachelorabschluss dem Ingenieurabschluss gleichgestellt. Durch diese Gleichstellung erhält unter Anwendung des §65 der Thüringer Bauordnung der Bachelor den Zugang zur uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung. Zu dieser Problematik erhebt die Architektenkammer Thüringen die größten Bedenken. Nach Aussage der Thüringer Hochschulen vermittelt das Bachelorstudium nicht die Kenntnisse eines vollständigen Berufsbildes zur Planung von Bauvorhaben. Der Bachelor ist deshalb aus Sicht der AKT dem Techniker gleichzustellen. Durch entsprechende Nachtragsregelung zur Bauordnung muss im Interesse des Verbraucherschutzes dem Bachelor der Zugang zur Bauvorlageberechtigung verwehrt werden.

Die Regelungen der neuen Thüringer Bauordnung übertragen den Bauherren, den Architekten und den bauvorlageberechtigten Ingenieuren im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren höhere Eigenverantwortung. Darüber hinaus verlangen die Bauaufgaben der Zukunft, dabei verstärkt das Bauen im Bestand, eher eine höhere, als eine reduzierte Ausbildung für planende Berufe und eine höhere Qualität der Bauvorlagen.

Folgende Regelungen sollten in das Gesetz aufgenommen werden:

1. Versorgungswerk
Der Staatvertrag vom 5.9./ 23.9.1998 zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen zur Errichtung eines gemeinsamen Versorgungswerkes der Architekten sichert einen Kündigungsschutz von 10 Jahren bis September 2008 mit einer anschließenden Kündigungsfrist von einem Jahr zu.
Im ThürAIKG sollte eine Mindestregelung enthalten sein, die auch bei Wegfall der zwischenstaatlichen Vereinbarungen eine Neuregelung ohne Gesetzesänderung zulässt.
Zu regeln wäre:
- das Recht der Architektenkammer und der Ingenieurkammer ein Versorgungswerk für ihre Mitglieder einzurichten oder sich an einem anderen Versorgungswerk zu beteiligen;
- die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk für alle Kammermitglieder;
- die Möglichkeit der Teilnahme am Versorgungswerk für Hochschulabsolventen als freiwillige Mitglieder der Kammer.

2. Regelung der Eintragung bei Eintritt ins Rentenalter
Im Gesetz sollte eine Regelung aufgenommen werden, wonach ein Mitglied der Architektenkammer auf Antrag, unter Verzicht auf das Bauvorlagerecht, die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung auch nach Eintritt ins Rentenalter behält. Vergleichbare Regelungen gibt es für Rechtsanwälte und Notare.

veröffentlicht am 24.07.2007 von Birgit Kohlhaas · Rubrik(en): News, Berufspolitik / Kammerarbeit

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