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Thüringer Vergabegesetz

Thüringer Landtag beschließt Änderungen

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Die Novelle des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) ist am 5. Juli 2019 vom Thüringer Landtag beschlossen worden.

Die Gesetzesnovelle soll bürokratischen Aufwand verringern, die Anwendungssicherheit erhöhen sowie den Zugang zu öffentlichen Aufträgen vereinfachen, jedoch aber zugleich auch soziale und ökologische Belange stärken. Neu eingeführt wird ein vergabespezifischer Mindestlohn in Höhe von 11,42 Euro. Für die nationale Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen wird nun auch in Thüringen die Unterschwellenvergabeordnung (Fundstelle: BAnz AT 07.02.2017 B1) eingeführt, die Sonderregelungen für die Vergabe von freiberuflichen Architektenleistungen und zur Durchführung von Planungswettbewerben enthält.

Die Architektenkammer Thüringen stand der Novellierung des ThürVgG kritisch gegenüber und setzte sich dafür ein, bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieur- sowie Stadtplanerleistungen bei kleinen Baumaßnahmen eine „Bagatellgrenze" von 5.000,00 Euro einzuführen, unter der die öffentliche Vergabe unter Berücksichtigung der haushalt- und vergaberechtlichen Grundsätze im Rahmen eines Direktauftrages vergeben werden kann. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn beim Auftraggeber die zu erwartenden Vergabeverfahrenskosten im Verhältnis der zu vergebenden Architekten- und Ingenieurleistungen in einem nicht zu vertretenem Missverhältnis anfallen würden und Förderrichtlinien dem nicht entgegenstehen. Der Landesgesetzgeber ist dem Vorschlag zum Bürokratieabbau und zur Kosteneinsparung nicht gefolgt und übernahm die Bagatellgrenze der Unterschwellenvergabeordnung von 1.000,00 Euro zum Direktauftrag.

Sobald das Gesetz im Gesetzblatt verkündet wird, werden wir entsprechend darauf verweisen.

veröffentlicht am 12.07.2019 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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