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VHV Versicherung bietet Ruheversicherung insbesondere für Existenzgründer

VHV Versicherung

Im Dialog mit einzelnen Architekten- und Ingenieurkammern wurde vor dem Hintergrund eine Berufs-Haftpflichtversicherung als evtl. Pflichtversicherung auszugestalten, das nachfolgende Konzept, insbesondere für Existenzgründer, zur Verfügung gestellt.

Auch für die vielen nebenberufliche tätigen Architekten, die über einen längeren Zeitraum keine freiberuflichen Tätigkeiten erbringen, sie aber dennoch ununterbrochenen Versicherungsschutz im Hinblick auf die Eintragungsvoraussetzung nachweisen müssen, wurde das beigefügte Konzept zur „Ruheversicherung“ durch die VHV geschaffen.

Grundlage für den Abschluss der Berufs-Haftpflichtversicherung sind die von der VHV der Architektenkammer Thüringen bereitgestellten Existenzgründertarife, die auch für die nebenberuflich tätigen Architekten angewandt werden können.

Ebenso besteht auch die Möglichkeit, den Berufs-Haftpflichtversicherungsvertrag bereits mit Vertragsbeginn als Ruheversicherung einzurichten. In einem solchen Fall könnte dann der Versicherungsnehmer den Nachweis einer Berufs-Haftpflicht als Eintragungsvoraussetzung zu einem überschaubaren Beitrag führen.
Die Intention der Klausel zur Ruheversicherung ist, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einzuräumen, in gewissen Grenzen selbst über den von ihm benötigten Versicherungsschutz zu entscheiden.

Folgende Klausel zur Ruheversicherung wird dann dem Versicherungsvertrag zugrundegelegt:

Der Vertrag wird ab dem … als Ruheversicherung geführt. Der Jahresbeitrag reduziert sich auf 250,00 EUR zzgl. Versicherungssteuer.

In der Zeit des Ruhens des Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht aus Verstößen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit in diesem Zeitraum begangen wurden, nicht versichert.

Der Versicherungsnehmer hat die (Wieder-)Aufnahme seiner Architekten-/ Ingenieurtätigkeit dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch bei der jährlichen Abfrage der Angaben zur Beitragsberechnung (Mengennachweisanfrage) mitzuteilen. Wird der Versicherer erst mit der Mengennachweisanfrage von der (Wieder-)Aufnahme der Tätigkeit in Kenntnis gesetzt, wird Versicherungsschutz rückwirkend längstens für die abgelaufenen Versicherungsperiode gewährt.

Das Ruhen des Vertrages endet zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Beitragsreduzierung.

Der erneute Abschluss einer Ruheversicherung in der laufenden Versicherungsperiode ist nicht möglich.

Ist der Versicherer in Ansehung des Dritten (Geschädigten) zur Leistung verpflichtet obwohl kein Versicherungsschutz besteht, behält er sich den Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer vor.

Bei Rückfragen zu diesem Thema, wie auch zu Fragen des Existenzgründertarifes, stehen ihnen unsere Ansprechpartner vor Ort unter Tel.:

0361/66464-10 oder Fax.: 0361/66464-64
oder per E-Mail:
dsillmann@vhv.de


gern beratend zur Verfügung.
Für weiter Informationen nutzen Sie bitte unsere Internetseite.

veröffentlicht am 30.10.2006 von Birgit Kohlhaas · Rubrik(en): Vorteilsleistungen, News

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