Zum Seiteninhalt Logo der Architektenkammer Thüringen

Wettbewerbswidrige Vergabeverfahren

Beteiligung stellt Berufspflichtverletzung dar

AKT-Plakette, Bild: Architektenkammer Thüringen

Es gehört zu den Aufgaben der Architektenkammer Thüringen, Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung und Durchführung des Vergabe- und Wettbewerbswesens beratend mitzuwirken und auf die Einhaltung des geltenden Rechts hinzuwirken. Zur Einhaltung des Rechts, insbesondere der HOAI sind sowohl Auftraggeber bzw. Auslober als auch die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren bzw. Planungswettbewerb verpflichtet. Die HOAI ist zwingendes Recht. Sie gilt für die Auftragsvergabe durch Dritte ebenso wie für die Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand.

Das Verlangen von Honoraren in Auftragsbekanntmachungen unterhalb der HOAI-Mindestsätze ist wettbewerbswidrig im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hiergegen geht die Architektenkammer Thüringen rechtlich vor und macht gegen die betreffenden Auftraggeber Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche geltend.

Das Anbieten von Honoraren unterhalb der HOAI-Mindestsätze ist nicht nur wettbewerbswidrig im Sinne des UWG, es stellt für die Mitglieder der Architektenkammer daneben auch eine Berufspflichtverletzung dar. Denn die Unterschreitung der HOAI im Einzelfall kann nicht als individuelles Problem gesehen werden, in dem jeder selbst entscheiden kann, wie weit er seine Arbeitsleistung unter Wert verkauft. Es betrifft den gesamten Berufsstand, wenn einzelne das Prinzip Leistungs- statt Preiswettbewerb umkehren.

Daher appellieren wir an alle Mitglieder, sich nicht an Aufträgen zu beteiligen, bei denen die HOAI-Mindestsätze unterschritten werden, da ihnen andernfalls die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens wegen Verstoßes gegen Berufspflichten drohen kann. Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) sieht als Ahndung von Berufspflichtverletzungen die Möglichkeit der Rüge sowie die Einleitung eines Ehrenverfahrens vor. Die Maßnahmen im Ehrenverfahren können dabei von der Verwarnung über eine Geldbuße bis hin zur Löschung der Eintragung führen.

Bei Fragen dazu steht Ihnen die Architektenkammer Thüringen, Ass.-jur. Sandy Fritzsche, sowie der Vergabe- und Wettbewerbsausschuss gern zur Verfügung.

veröffentlicht am 08.02.2017 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspolitik / Kammerarbeit

Diese Seite teilen

Die AKT in den sozialen Netzwerken