Wichtige Informationen zur Namensführung von Büros
"Architekten GmbH & Co. KG", "Architekten & Ingenieure"
1. Architekten GmbH & Co. KG (oder auch: Planungsgesellschaft mbH & Co. KG)
In den letzten Jahren hat es in den Eintragungsausschüssen der Architektenkammern der Länder immer wieder kontroverse Diskussionen über die Eintragungsfähigkeit einer Architekten GmbH & Co. KG gegeben. Die Befürworter haben auf die Eintragungsfähigkeit der Architekten GmbH verwiesen: Warum soll eine Architekten GmbH & Co. KG dann nicht eintragungsfähig sein? Die Gegner haben erklärt, dass ein freier Beruf nicht in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft ausgeübt werden kann. Letztlich waren es vor allem die Steuerberater, deren Herz für die Architekten GmbH & Co. KG geschlagen hat. Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Ende gemacht und zwar mit einem einfachen Zitat aus dem Gesetz:
Im Gegensatz zum § 1 GmbhG, der die Gründung von GmbH für jeden gesetzlich zulässigen Zweck erlaubt, bestimmt § 164 Abs. I HGB, dass eine KG nur zum Zwecke eines Handelsgewerbes errichtet werden darf.
Nicht nur die Architekten, sondern auch die Ingenieure, Sachverständigen, Geographen usw. dürfen keine KGs mehr gründen. Noch nicht einmal eine Planungsgesellschaft mbH & Co. KG bleibt erlaubt. Einmal abgesehen von der Frage, ob nicht wenigstens die gewerblichen Architekten in der Rechtsform einer KG arbeiten dürfen oder eine Architekten GmbH nicht Gesellschafterin einer KG sein kann, deren Zweck beispielsweise in der Durchführung eines Bauvorhabens besteht, muss an die Rechtsfolgen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gedacht werden:
Die freiberuflichen KGs sind rechtlich unwirksam errichtet und deshalb aus dem Handelsregister zu löschen. Unabhängig davon, ob das Registergericht eine solche Löschung durchführt, müssen solche von vornherein unwirksam errichteten KGs sich im Rechtsverkehr als GbR behandeln lassen. Der sogenannte Rechtsschein des Handelsregisters gilt nur zu Gunsten Dritter und nicht für die eingetragenen Gesellschaften selbst. Die Gesellschafter einer GbR haften aber immer unmittelbar und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. können ihre Haftung nicht wie die Gesellschafter einer KG auf ihre Einlage beschränken. Diese persönliche Haftung wird gefährlich, wenn die Berufshaftpflichtversicherung der vermeintlichen KG im Falle eines Haftpflichtschadens die Deckungszusage verweigert, weil die Rechtsform der Versicherungsnehmerin nicht eindeutig bestimmt ist bzw. es die versicherte KG gar nicht gibt. Da besteht dringend gesellschaftsrechtlicher Handlungsbedarf, ohne dass es auf die Frage einer Eintragung als Berufsgesellschaft bei einer Architektenkammer überhaupt noch ankommt.
Anmerkung: Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Kommanditgesellschaft. Kommanditgesellschaften bestehen immer aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter. Das ist der Komplementär. Und aus mindestens einem Gesellschafter, der seine Haftung auf die Einlage beschränken kann. Das ist der Kommanditist. Im Falle einer GmbH & Co. KG ist der Komplementär eine GmbH. Auf diese Art und Weise wird die persönliche Haftung des Komplementärs sozusagen durch die Hintertür beschränkt. Eine solche gesellschaftsrechtliche Gestaltung, die neben Haftungsverbesserungen auch Steuervorteile schaffen kann, wird von der Rechtsprechung als zulässig erachtet. Für Freiberufler kommt sie jetzt aber nicht mehr in Betracht (allenfalls noch in den besonderen Fällen des gewerblichen Architekten oder der KG zur Durchführung eines Bauvorhabens).
2. Wo Architekten & Ingenieure drauf steht, müssen auch Architekten & Ingenieure drin sein!
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG verbietet in § 5 irreführende geschäftliche Handlungen. Die Formulierung der Vorschrift ist ein wenig sperrig:
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: (...) die Person des Unternehmers (...).
Ein typisches (und aktuelles) Beispiel dafür ist ein Rechtsanwalt, der sich und seine Kanzlei mit einem Doktortitel schmückt, der ihm nicht zusteht. Ein solches Schmuckwerk ist verboten. Wer keinen Doktortitel hat und trotzdem damit wirbt, macht sich nach dem UWG wegen Irreführung bzw. Täuschung unterlassungspflichtig und muss mit kostenpflichtigen Abmahnungen, einstweiligen Verfügungsverfahren und Unterlassungsklagen rechnen. Das sind die Mittel des freien Wettbewerbs, sich selbst zu regulieren.
Was hat das mit Architekten & Ingenieuren zu tun?
Ein Architektur- & Ingenieurbüro, das mit der Bezeichnung Architekten & Ingenieure für sich wirbt, muss auch aus mehreren Architekten und Ingenieuren bestehen. Gibt es nur einen Büroinhaber, der Architekt ist, darf die Bezeichnung Architekten im Plural nicht geführt werden. Gleiches gilt für die Ingenieure. Anderenfalls wird das Geschäftspublikum über die Person des Unternehmers in die Irre geführt. Wer Architekten & Ingenieure liest, denkt an eine Mehrzahl von Büroinhabern oder wenigstens noch an einen angestellten Architekten oder Ingenieur neben dem Büroinhaber selbst (was auf dem Briefpapier, der Visitenkarte und im Internet kenntlich zu machen ist). Gibt es tatsächlich aber nur einen Architekten und Ingenieur im Büro, darf der Plural Architekten & Ingenieure nicht verwendet werden. Mit anderen Worten: Niemand darf über die Größe seines Büros, dass es aus mehreren Architekten und Ingenieuren besteht, täuschen. Anderenfalls macht er sich genau wie der Rechtsanwalt ohne Doktortitel wegen Irreführung unterlassungspflichtig und muss wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen erwarten.
Achtung! Die gelegentliche Zusammenarbeit mit einem Architekten beispielsweise in der Form einer ARGE oder auch einem freien Mitarbeiter macht aus einem Architektur- & Ingenieurbüro noch keine Architekten & Ingenieure. Dem § 5 UWG kommt es auf die Person der Unternehmers selbst als Vertragspartner seines Bauherrn und nicht auf eine ARGE oder freie Mitarbeiter an.
Die Architektenkammer Thüringen hat in der Vergangenheit immer wieder Anzeigen von Dritten erhalten, die sich über die Größe eines Architektur- & Ingenieurbüros getäuscht sehen.
Deshalb werden alle Mitglieder, die durch die Bezeichnung ihres Büros gegen § 5 UWG verstoßen, aufgefordert, diesen Verstoß spätestens bis zum 30. Juni 2012 zu beenden (Übergangsfrist).
Nach Ablauf dieser Frist ist die Architektenkammer Thüringen als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehalten, wegen der Anzeigen Abhilfe zu schaffen. Dies wird im Wege berufs- und wettbewerbsrechtlicher Verfahren geschehen. Jeder Architekt ist berufsrechtlich verpflichtet, sich an die Vorschriften des UWG zu halten. Die Übergangsfrist hat nichts damit zu tun, dass nicht ggf. Dritte aus eigenem Recht gegen die wettbewerbswidrig handelnden Büros vorgehen. Das kann zum Beispiel die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb sein, die solche Verfahren in Thüringen gelegentlich führt. Und sie hat vor allem auch nichts damit zu tun, dass die Architektenverträge solcher Büros aufgrund der Täuschung über die Größe des Büros möglicherweise anfechtbar sind. Die Folge einer solchen Anfechtung ist, dass der Bauherr sein Honorar unbeschadet des Verbleibs der Planung zurückzuerhalten hat. Das ist die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts. Es besteht also Handlungsbedarf schon vor Ablauf der Übergangsfrist.
Hinweis: Wer unsicher ist, ob die Bezeichnung seines Büros mit dem Plural Architekten und Ingenieure rechtmäßig ist, wendet sich für eine Beratung bitte umgehend an die Architektenkammer Thüringen.
Klaus Müller
Rechtsanwalt