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Zur Neuordnung der Kammersatzungen

Rückblick auf die zweite Vertreterversammlung im Jahr 2017

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Vertreter im Gewehrsaal auf Schloss Ettersburg, Bild: Architektenkammer Thüringen

Zu ihrer zweiten Sitzung im Jahr 2017 trafen sich die Vertreter am 3. November auf Schloss Ettersburg bei Weimar. Wie bereits in der ersten Sitzung des Jahres ging es schwerpunktmäßig um die Überarbeitung und Anpassung der Satzungen und Ordnungen der Kammer infolge des Inkrafttretens des neuen Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) am 23. Dezember 2016. Über ausgewählte Beschlüsse informieren wir Sie an dieser Stelle.

1. Rücklagenordnung
Diese Ordnung gab es bisher nicht. Notwendig wurde sie in Folge eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Rücklagenbildung von Kammern Ende 2015. Die Ordnung macht transparent, über welche finanziellen Mittel die Kammer verfügt und zu welchem Zweck die Mittel gehalten werden. Die Architektenkammer Thüringen bildet gemäß Rücklagenordnung drei Formen von Rücklagen: die Betriebsmittelrücklage, die Ausgleichsrücklage sowie Sonderrücklagen. Die Rücklagenordnung finden Sie dieser Meldung beigefügt.

2. Hauptsatzung nebst Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und Geschäftsordnung des Vorstandes
Die Hauptsatzung wurde bereits im Rahmen der Vertreterversammlung am 12. Mai 2017 beschlossen, konnte jedoch noch nicht umgesetzt werden. Grund waren redaktionelle Korrekturen infolge der Überlegungen zur neuen Wahlordnung. So wählt die Vertreterversammlung die Rechnungsprüfer künftig nicht mehr aus dem Kreise der Vertreterversammlung, sondern aus dem der Kammermitglieder (§ 10, Absatz 1). Die Hauptsatzung finden Sie dieser Meldung beigefügt.

3. Beitragsordnung
Ebenfalls im Mai des Vorjahres beschlossen und nun wieder vorgelegt wurde die Beitragsordnung. Zwischenzeitliche Änderungen betreffen nicht die Inhalte selbst, sondern lediglich Formulierungen, die dem besseren Verständnis dienen. Die Beitragsordnung finden Sie dieser Meldung beigefügt.

4. Wahlordnung
Die neue Wahlordnung ersetzt die Wahlordnung zur Wahl der Vertreterversammlung sowie die Wahlordnung zur Wahl der Ausschüsse. Sie regelt nun die Wahl der Rechnungsprüfer oder auch die der Kammergruppenvorsitzenden. Die bedeutendste Änderung ist eine Öffnung bei der Wahl des Vorstandes: So werden die Vorstandsmitglieder (und damit auch Präsident und Vizepräsidenten) künftig aus dem Kreise der Kammermitglieder gewählt und nicht wie bislang nur aus dem der Vertreter. Zur Wahl berechtigt bleiben wie gehabt die Mitglieder der Vertreterversammlung. Hintergrund dieser und weiterer Änderungen ist das Ziel, den unterschiedlichen Fachrichtungen und Tätigkeitsarten der Kammermitglieder besser Rechnung zu tragen und die Mitwirkung in den Gremien für alle Gruppen zu erleichtern. Insbesondere soll jungen Kolleginnen und Kollegen, die nicht in die Vertreterversammlung gewählt wurden, die Chance eingeräumt werden, für den Vorstand zu kandidieren. Die neue Wahlordnung veröffentlichen wir im DAB Ost 02/2018.

5. Ehrenordnung
Die Ehrenordnung regelt die Zusammensetzung des Ehrenausschusses und den Ablauf des Ehrenverfahrens. Aufgrund von Änderungen im ThürAIKG mussten formaljuristische Ergänzungen und Konkretisierungen vorgenommen werden, an den Inhalten selbst hat sich nichts geändert. Die Ehrenordnung finden Sie dieser Meldung beigefügt.

6. Schlichtungsordnung
In der Schlichtungsordnung, die die Zusammensetzung und Wahl des Schlichtungsausschusses sowie das Schlichtungsverfahren regelt, waren ebenfalls redaktionellen Änderungen infolge der Anpassung an das neue ThürAIKG erforderlich. Die Schlichtungsordnung finden Sie dieser Meldung beigefügt.

7. Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen
Diese neue Satzung reagiert auf Änderungen in der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, deren Ziel es ist, für die europaweit durchgängige Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen Sorge zu tragen und die Verfahren zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation zu erleichtern und zu beschleunigen. Das Führen der Berufsbezeichnung wird dabei von der erfolgreichen Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind als Korrektiv zu eventuell festgestellten Ausbildungsdefiziten zu sehen und sind entweder in Form eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu absolvieren.

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SATZUNGEN UND ORDNUNGEN DER AKT IM ÜBERBLICK:
www.architekten-thueringen.de/kammer/satzungen/

veröffentlicht am 13.12.2017 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspolitik / Kammerarbeit

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