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Abmahnwelle aufgrund der Nutzung von Google Fonts

Prüfen Sie, ob eine dynamische Einbindung auf der eigenen Website stattfindet

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Derzeit erhalten viele Website-Inhaber, darunter naturgemäß auch zahlreiche Architekturbüros, Post von Anwaltskanzleien oder Privatpersonen, die einen vermeintlichen Datenschutzverstoß wegen des Einsatzes von bestimmten Google Fonts abmahnen und Schadensersatz fordern. Hintergrund ist ein Urteil des Landgerichts München.

Google Fonts sind Schriftarten (Webfonts), die das Unternehmen kostenlos bereitstellt. Sie können lokal – also auf dem Server des Webseitenbetreibers oder seines Hosts – gespeichert werden. Möglich ist aber auch eine sog. dynamische Einbindung, bei welcher beim Aufruf der Internetseite eine Verbindung zu Google-Servern in den USA aufgebaut und die Schriftart damit eingebunden wird. Dabei wird die IP-Adresse des Besuchers an Google übermittelt.

Es ist daher ratsam zu prüfen, ob eine dynamische Einbindung von Google Fonts auf der eigenen Website stattfindet. Dabei können diverse Online-Tools helfen, z.B. dieses:

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in einem Artikel von Dr. Sven Kerkhoff unter:

veröffentlicht am 26.10.2022 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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