AKT zur Denkmalschutz-Novelle
Bericht aus dem BAK-Ausschuss der angestellten und beamteten Architekten, Bericht zur Novelle des Thüringer Denkmalschutzgesetzes und Information aus der Tätigkeit des Thüringer Denkmalrates
Der Ausschuss für angestellte und beamtete Architekten tagte am 08.06. und 28.09. dieses Jahres in Berlin.
Folgende Themenschwerpunkte wurden behandelt:
Profil der Vertretung der angestellten und beamteten Architekten in den einzelnen Länderkammern
- Erstellung einer Gesamtübersicht
Dienstleistungen und Arbeitsrecht
- Vorstellung einer Broschüre „Arbeitsrecht“ AKNW, in diesem Zusammenhang wurde vom a + b
Ausschuß die Aktualisierung des Musteranstellungsvertrages dem Rechtsausschuß der BAK empfohlen
- Auswertung Gehalts- und Strukturumfragen von 4 Länderkammern (2 West / 2 Ost)soll aus der Sicht des a + b Architekten erfolgen
- Info: AKNW bietet in Kooperation mit einer Kanzlei eine kostenlose Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen an
Tätigkeiten
- SiGeKo – Betrachtung des Themas und der BAK Ausschußunterlagen insbesondere aus der Sicht des Bauherren;Verantwortung; Honorierung (AKTh. M. Gliemann)
Verwaltungsstrukturreform in Bund, Ländern und Kommunen
- Fortlaufende Erarbeitung einer Gesamtübersicht aller 16 Bundeskammern (AKRLP Herbert Mayer)
Berufspolitik – Nebentätigkeit / Wettbewerbswesen Beitrag AKTh Matthias Gliemann
Haftung des verantwortlichen Bauleiters
- Das Problem ist erstmalig Schleswig-Holstein aufgetreten. Dort verlangte die Investitionsbank eine persönliche Haftung des Bauleiters per Unterschrift.
Stellung der Masters (FH) im öffentlichen Dienst
- Befähigung für den hohen bautechnischen Verwaltungsdienst nur mit Akkreditierung der Schule möglich. Deutschlandweit keine einheitliche Regelung.
Mitarbeit am Weissbuch Architektur
-Spezielles Thema - Erhalt des öffentlichen Bauherren-
Anregung: Werbefaltblatt zum Eintritt in die Kammer
- Deutschlandweit ca. 50.000 Beschäftigte in der Branche die kammerfähig sind, d. h. es gibt ein großes brachliegendes Potential an Kammermitgliedern, welches bei Eintritt in die Kammer
deren politisches Gewicht und finanzielle Kraft stärken würde.
Allgemeines Thema
- Soll die BAK Körperschaft öffentlichen Rechts werden?
Empfehlung Ausschuß: 4 ja, 1 nein, 2 Enthaltungen
- Der Ausschuß spricht sich dafür aus, daß BAK Beschlüsse Verbindlichkeit erhalten.Abstimmung Ausschuß: 4 ja, zwei nein, 2 Enthaltungen
Bericht zur Novelle zum Thüringer Denkmalschutzgesetz
Die ursprünglichen Hauptgründe das Thüringer Denkmalschutzgesetz zu novellieren waren erstens die Zusammenlegung der beiden Landesämter (Denkmalpflege, Archäologie) und zweites die Veränderung des Genehmigungsverfahres.
Im Ergebnis vieler Beratungen und Gespräche sind die beiden Landesämter (Erfurt Denkmalpflege und Weimar Archäologie) geblieben. Das Genehmigungsverfahren ist allerdings geändert worden.
Wesentliche Änderungen Im Referentenentwurf der Novelle zum Thüringer Denkmalschutzgesetz
§ 5 Eintragungsverfahren
Vor der Eintragung eines Denkmales in das Denkmalbuch ist der Eigentümer nicht mehr zu hören.
Begründung: die Anhörung steht im Widerspruch zum nachrichtlichen System der Denkmalausweisung.
§6 Vorläufige Denkmalausweisung
Entfällt, da bei Anwendung des nachrichtlichen Systems die Führung einer vorläufigen Denkmalliste nicht notwendig ist.
§ 6 (Neu)
wie folgt wird gefasst: “Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind so frühzeitig zu beteiligen, dass die Erhaltung und Nutzung von Kulturdenkmalen sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.“
Stellungnahme LDR: Der Paragraph ist sehr unkonkret (schwammig) formuliert, empfohlen wird insgesamt ein Fassung des § 6 die für alle an der praktischen Denkmalpflege Beteiligen eindeutige Vorschläge gibt.
§14 Erlaubnisverfahren
Im Absatz (3) tritt an das bisherige dreistufige, jetzt ein zweistufiges Erlaubnisverfahren welches wie folgt formuliert ist:
„Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden über einen Erlaubnisantrag. Sie beteiligen die zuständige Denkmalfachbehörde an ihrer Entscheidung. Die untere Denkmalschutzbehörde ist an die fachliches Stellungnahme der Denkmalfachbehörde gebunden. Beabsichtigt die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde.“
§15 Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen
In diesem § wird die Befugnis der unteren Denkmalschutzbehörde durch folgenden Zusatz erweitert:
„Die Denkmalschutzbehörden können die Einstellung der Maßnahmen anordnen. „
Stellungnahme LDR:
Die Denkmalschutzbehörden können bei gravierenden Abweichungen von der denkmalrechtlichen Erlaubnis die Einstellung der Maßnahme anordnen.
§23 Zuständigkeiten
Bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen die im Eigentum des Bundes und des Landes stehen ist folgende Regelung vorgesehen:
„Die obere Denkmalschutzbehörde beteiligt die Denkmalfachbehörde an ihrer Entscheidung.
Sie ist an die fachliche Stellungnahme der Denkmalfachbehörde gebunden.
Beabsichtigt die obere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Fachbehörde abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Vorlage bei der obersten Denkmalschutzbehörde.
§ 24 Denkmalfachbehörde
Änderung der Bezeichnungen der Denkmalfachbehörden:
1. Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege mit Sitz in Erfurt
2. Thüringisches Landesamt für Archäologie mit Sitz in Weimar
§ 25 Denkmalrat
Die Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen erhalten volles Stimmrecht.
§ 32 Religionsgemeinschaften
Dieser § erhält eine völlig neue Fassung mit folgendem Wortlaut:
„Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden über Kulturdenkmale im Eigentum oder Besitz der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften sind die zwischen dem Freistaat und den Kirchen sowie den anderen öffentlich - rechtlichen Religionsgemeinschaften abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages des Freistaates Thüringen mit den evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994und Artikel 18 Absatz 1 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997, zu beachten.“
Informationen aus der Tätigkeit des Thüringer Landesdenkmalrates
Der Thüringer Landesdenkmalrat, dessen Vorsitz ich vor zwei Jahren übernommen habe tagt als Hauptsitzung zwei mal im Jahr. Um auch zwischen den Hauptsitzungen handlungsfähig zu sein, ist zu Beginn meines Vorsitzes die Satzung des LDR dahingehend geändert worden, daß ein fünfköpfiger gewählter Vorstand volle Handlungsfähigkeit im Namen des LDR bekommen hat.
Der LDR beschäftigt sich mit allgemeinen Fragen der Denkmalpflege und mit schwierigen Einzelfällen und gibt der Frau Ministerin Empfehlungen und Stellungnahmen über anstehende Fragen und Probleme.
So beschäftigte sich der LDR in den letzen zwei Hauptsitzungen mit folgenden Themen:
-Stellungnahme zur Novellierung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes
-Stand der Bestellung des / der Landeskonsevators/in und des/der Landesarchäologen/in
- Die gravierende Finanzentwicklung im geplanten Doppelhaushalt bezüglich der zur Verfügung stehenden Denkmalpflegemittel
-Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung Restauratorin / Restaurator
-Das Marketingprojekt zur touristischen Erschließung Archäologischer Denkmale in Thüringen
Matthias Gliemann
Vorstand der AKT