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Anträge auf Förderung im Rahmen der Maßnahme „REVIT“ bis 31.07.2023 stellen

Mitteilung des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

„Die Fördermaßnahme ‚Revitalisierung von Brachflächen‘ hat sich in den vergangenen Jahren erfolgreich im ländlichen Raum Thüringens etabliert. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des Flächenverbrauchs und ermöglicht die Schonung unserer natürlichen Ressourcen“, sagt Agrarministerin Susanna Karawanskij.

Die Maßnahme „Revitalisierung von Brachflächen“ ist Teil der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisieurng von Brachflächen (FR ILE/REVIT). Das Ziel der Maßnahme ist, bauliche Missstände zu beseitigen und für brachliegende Flächen und Gebäude neue Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen.

„Mit der Revitalisierung von Brachflächen fördern wir die nachhaltige örtliche und regionale Entwicklung. Durch Abriss und Entsiegelung verbessern wir Natur- und Landschaftsbild; durch Nachnutzungen schaffen wir neue Potenziale für die Standortentwicklung. In der Folge steigt die Attraktivität unserer Gemeinden“, so Karawanskij.

Von 2015 bis 2022 hat der Freistaat Thüringen insgesamt 240 Vorhaben im Rahmen von „REVIT“ gefördert. Es wurden über 14,3 Millionen Euro als Zuwendung bewilligt, wobei damit Vorhaben unterstützt wurden, die einen Gesamtinvestitionsbetrag von 27,7 Millionen Euro aufwiesen. Beispielhaft für viele durch „REVIT“ geförderte Projekte seien genannt:

  • In der Gemeinde Kraftsdorf / OT Niederndorf (Landkreis Greiz) wurde das ehemalige Agrarbetriebsgelände als zentraler Bauhofstandort mit Gemeindearchiv, Werkstatt- und Sozialgebäude sowie Wertstoffhof revitalisiert (kommunaler Antragsteller).
  • In der Gemeinde Oettersdorf im Saale-Orla-Kreis wurde eine brachliegende Scheune abgebrochen und eine Tierarztpraxis errichtet (privater Antragsteller)

Anträge auf Förderung im Rahmen der Maßnahme „REVIT“ können noch bis zum 31. Juli 2023 beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum gestellt werden. Antragsberechtigt sind neben Gemeinden und Gemeindeverbänden, auch natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.

Zuwendungsfähig sind die anerkannten Ausgaben für:
a) die Erstellung von fachlichen Konzepten einschließlich vorhabenbezogener Untersuchungen zur Vorbereitung des Gesamtvorhabens im Rahmen von Fachplanungen mit Ausnahme der Bauleitplanung,
b) den Abriss oder Teilabriss, die Entsiegelung brachgefallener ehemals gewerblich, landwirtschaftlich oder anderweitig vorgenutzter Flächen, Gebäude und Anlagen sowie die Beräumung und Entsorgung von dabei anfallenden Abrissmaterialien einschließlich damit verbundener Folgenutzung,
c) den Grunderwerb,
d) die Architekten- und Ingenieurhonorare.

Die Förderung erfolgt in ländlich geprägten Orten. Hierunter fallen Gemeinden und Ortsteile bis 10.000 Einwohner.

Die Zuwendungen werden als Projektförderungen in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) gewährt. Zur Finanzierung der Vorhaben können Zuschüsse in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Grunderwerb kann gefördert werden, soweit dieser für die Durchführung des Vorhabens unabdingbar und nicht alleiniger Zweck der Zuwendung ist. Die Ausgaben für Grunderwerb sind bis zu einer Höhe von 10 % der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens förderfähig.

Für Fragen rund um die Fördermaßnahme können Sie sich an das Infotelefon der Landentwicklung (Tel.: +49 361 57 40 62-999) oder an das für Ihr Gebiet zuständige Referat des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum wenden. Die örtliche Zuständigkeit finden Sie unter https://tlllr.thueringen.de/wir/standorte. Die aktuellen Formulare zur Maßnahme „REVIT“ sind unter folgendem Link https://tlllr.thueringen.de/landentwicklung/integrierte-laendliche-entwicklung/revitalisierung abrufbar.

veröffentlicht am 13.05.2023 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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