BAK-Bericht aus Brüssel
Inhalt
1.Institutionen
1.1 Verfassungskonvent zur Zukunft Europas
1.2 EU-Erweiterung
1.3 Reduzierung der Übersetzungskosten
1.4 Neues Präsidium des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
1.5 Stärkung der „COSAC“
2.Binnenmarkt
2.1 Anerkennung von Berufsqualifikationen – Letzter Stand der Beratungen im EP und im Rat
2.2 Umsetzungsfrist für Vereinfachungsrichtlinie „SLIM“ zur Anerkennung von Berufsqualifikationen läuft ab
2.3 Vertragsverletzungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswessens
2.4 Neue Ratsformation „Wettbewerbsfähigkeit“
3.Rechtsprechung von EuGH und EuG
3.1 Zulässigkeit nicht rein wirtschaftlicher Vergabekriterien im öffentlichen Auftragswesen
3.2 Versorgungswerke und Gemeinschaftsrecht
4. Energie, Forschung und Bildung
4.1 Richtlinie zur Energieeinsparung in Gebäuden
4.2 Das 6. EU-Forschungsrahmenprogramm
4.3 Europäische Erasmus-Woche
5. Verschiedenes
5.1 Wieder alle 15 EU-Mitgliedstaaten im ACE vertreten
5.2 Wechsel an der Spitze von UEAPME
5.3 In eigener Sache
1. INSTITUTIONEN
1.1 Verfassungskonvent zur Zukunft Europas: Entwurf eines Verfassungsvertrages
Das Vorsitzende des Europäischen Konvents, Valery Giscard d’Estaing, hat im Oktober das Gerüst für einen Verfassungsvertrag vorgelegt, der durch die weiteren Arbeiten des Konvents inhallich ausgefüllt werden soll. Verfassungstextes soll in drei Teile geteilt werden: Einen verfassungsrechtlichen Teil, einen Teil über die Politiken der Union sowie ein Teil zu den Schlussklauseln. Auch die EU-Grundrechtecharta soll vollständig übernommen werden. Der ehemalige französische Staatspräsident teilte mit, dass der neue Verfassungstext die bisherigen Texte vollständig ersetzen solle. In der Folge wäre derjenige Staat, der den Verfassungsvertrag nicht ratifiziert, nicht mehr Mitglied der EU. Die damit zusammenhängenden juristischen Probleme bedürften aber noch ausführlicher Diskussionen.
Zudem soll die bisherige 3. Säule der EU „vergemeinschaftet“ werden. Die Handlungsformen des EG-Vertrages (u.a. Richtlinie, Verordnung und Entscheidung, vgl. Art.249 EG-Vertrag) sollen auf zwei Formen reduziert werden, nämlich „Gesetze“ und „Rahmengesetze“. Außerdem soll das Mitentscheidungsverfahren i.S.v. Art. 251 EG-Vertrag mit qualifizierter Mehrheit zum Regelfall des Gesetzgebungsverfahrens werden.
Im Februar 2003 will der Konvent mit der eigentlichen Formulierung des Verfassungsvertrages beginnen, so dass im Sommer 2003 ein endgültiger Text präsentiert werde könnte. Nach Ansicht der Staats- und Regierungschefs soll dieser Text pünktlich zu den Arbeiten für den Europäischen Rat im Juni 2003 vorgelegt werden soll.
Der Vorentwurf eines Europäisches Verfassungsvertrages kann im Internet unter
http://european-convention.eu.int/docs/sessPlen/00369.d2.PDF eingesehen werden.
Aus den Arbeitsgruppen:
Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Subsidiarität, Inigo Mendez de Vigo, forderte die Einrichtung eines "Frühwarnsystems". Die nationalen Parlamente müßten die Möglichkeit haben, begründete Stellungnahmen abzugeben, wenn das Subsidiaritätsprinzip ihrer Ansicht nach nicht eingehalten werde. Bei Abgabe solcher Stellungnahmen von einer noch festzulegenden Anzahl nationaler Parlamente müsse die Kommission verpflichtet sein, ihren Vorschlag erneut zu überprüfen und ihn gegebenenfalls zu ändern oder zurückzuziehen. Für den Fall, daß die Kommission ihren Vorschlag aufrechterhält, sollen die nationalen Parlamente innerhalb einer noch festzulegenden Frist den Gerichtshof anrufen können.
Giuliano Amato, Vorsitzender der Arbeitsgruppe zur Rechtspersönlichkeit der EU, hält es für erforderlich, der EU eine Rechtspersönlichkeit zu verleihen, um den gegenwärtigen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Diese Ansicht teilen die Rechtsexperten der Institutionen Parlament, Kommission und Rat. Unklarheit herrscht über die Folgen und die Rechtsnatur einer solchen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zur bereits existierenden Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft.
Über weitere Abschlussberichte der Arbeitsgruppen sowie den Fortgang der Arbeiten im Konvent werden wir im nächsten BaB ausführlich eingehen.
1.2 Erweiterung
Aufgrund der umfangreichen Berichterstattung in den Medien zum historischen Gipfel von Kopenhagen beschränken wir diesmal die Berichterstattung auf einige spezielle Details. Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12./13.12.2002 sind in dieser Woche per E-Mail versandt worden.
In den Bereichen Binnenmarkt, Wettbewerb, Verbraucherpolitik, Umweltschutz, Verkehr, Energie, Sozialpolitik und Beschäftigung, Justiz und Inneres sowie Steuern ist die Umsetzung des gemeinsamen Besitzstandes sowie die Schaffung der erforderlichen Verwaltungskapazitäten durch die zukünftigen Mitgliedstaaten noch nicht vollendet. Die schlecht funktionierenden Justizsysteme, die Korruption sowie der betriebene Menschenhandel stellen weitere Mängel dar. Die Kommission beabsichtigt daher, auch weiterhin den Druck auf die 10 aufrecht zu erhalten. Sie hat daher angekündigt, 6 Monate vor dem 01.04.2004 einen abschließenden Befund über die Vorbereitung und die tatsächliche Beitrittsfähigkeit der Kandidaten in allen Bereichen vorzulegen.
Die Kommission schlägt ferner vor, zum Schutz des Binnenmarktes vor ernsthaften Beeinträchtigungen im Falle auftretender Defizite bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes durch die neuen Mitgliedstaaten eine sogenannte "spezielle Schutzklausel" in die zehn Beitrittsverträge einzuarbeiten. Sowohl die alten oder neuen Mitgliedstaaten als auch die Kommission sollen sich bei Feststellung eines Verstoßes gegen die seitens der neuen Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen auf diese Klausel berufen können. Die Kommission trifft dann geeignete Maßnahmen, um die Umsetzung des Besitzstandes im betroffenen Mitgliedstaat zu sichern. Die Geltungsdauer dieser Schutzklausel wird auf drei Jahre ab Erweiterung begrenzt sein. Die Besonderheit dieser Regelung gegenüber früheren Erweiterungen besteht jedoch darin, dass ihre Anwendbarkeit nicht auf wirtschaftliche Fragen beschränkt bleibt, sondern sich auf den gesamten Binnenmarkt erstreckt (so erscheint beispielsweise auch die Nichtanerkennung von Berufsqualifikationen möglich). Ausserdem treten einmal erlassene Massnahmen nicht mit dem Ablauf der 2 Jahre automatisch außer Kraft, sondern können grundsätzlich fortgelten.
Im Internet können sich Bürger außerdem nunmehr auf der Seite www.mehr-europa.de eingehend mit der bevorstehenden EU-Erweiterung befassen. Die neu eingerichtete Website soll durch die Vermittlung von Informationen zum einen dazu beitragen, Unsicherheit, Ängste und Unwissenheit abzubauen, zum anderen bietet sie den Bürgern die Möglichkeit, ihre Meinung zum Thema Erweiterung zu äußern und mit anderen Bürgern diesbezüglich in Kontakt zu treten. Die Rubrik "Länderprofile" bietet beispielsweise Informationen über Geschichte, Politik und Wirtschaft der Beitrittsländer. Details zum Erweiterungsprozeß sowie zur Auswirkungen der Erweiterung auf den Arbeitsmarkt und die innere Sicherheit sind unter der Rubrik "Fakten und Hintergrund" abrufbar. Besonders hervorzuheben ist auch der Serviceteil der Website, wo alle relevanten EU-Dokumente heruntergeladen werden können.
1.3 Reduzierung der Übersetzungskosten zu Lasten der Mitgliedstaaten geplant
Angesichts der im Rahmen der Erweiterung bevorstehenden Erhöhung der offiziellen Sprachen der EU von 11 auf 20 arbeitet die dänische Ratspräsidentschaft an Vorschlägen zur Reduzierung der Übersetzungskosten. Nach den aktuellen Vorschlägen, die bisher nur die Arbeit des Rates betreffen, sollen die Übersetzungskosten hinsichtlich der Ministertreffen sowie aller legislativen Dokumente für alle offiziellen Sprachen weiterhin von der EU getragen werden. Für alle übrigen Übersetzungen soll jedoch jeder Mitgliedstaat die Kosten selbst tragen. Noch vor dem Europäischen Rat in Kopenhagen im Dezember 2002 sollen zu diesem Thema endgültige Vorschläge vorliegen.
1.4 Neues Präsidium des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschussses
Der Lothringer Gewerkschafter Roger Briesch ist im Oktober 2002 für zwei Jahre zum Präsidenten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) gewählt worden, zu seinen Vizepräsidenten sein Vorgänger Göke Frerichs (Arbeitgeber, D) sowie Leif Erland Nielsen (Verschiedene Interessen, DK).
Des weiteren wurden neue Vorsitzende der Fachgruppen bestimmt. Für die Fachgruppe "Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt" übernimmt Henri Malosse (Arbeitgeber, F) den Vorsitz, für die Fachgruppe "Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch" Victor Hugo Sequeira (Arbeitnehmer, P), im Bereich "Verkehr Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft" Alexander-Michael Graf von Schwerin (Arbeitnehmer, D) und für die Fachgruppe "Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft" Jan Erik Anders Olsson (Verschiedene Interessen, S).
Hintergrundinformation: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuß
Gem. Art. 257 EGV hat der WSA nur beratende Funktion. Auf vielen Politikfeldern (z.B. Binnenmarkt) gehört seine Anhörung zu den wesentlichen Formalitäten des Verfahrens, in den sonstigen kann er selbständig die Initiative einer Stellungnahme ergreifen.
Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Sozialpartner (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) und der „sonstigen Interessen“. In dieser Gruppe finden sich auch Repräsentanten der Freien Berufe. So ist der Hauptgeschäftsführer des BfB, RA Arno Metzler, seit Oktober 2002 für 4 Jahre Mitglied des WSA (Fachgruppe Binnenmarkt, Bereiche Soziales sowie Verbraucher) und dessen Binnenmarktbeobachtungsstelle.
Wie die Zusammensetzung zeigt, stellt der WSA die institutionalisierte Einbeziehung der organisierten Zivilgesellschaft dar. Dass dies von den interessierten Kreisen wegen seines relativ geringen Gewichts im Gesetzgebungsverfahren als wenig zufriedenstellend bewertet wird, zeigt schon die gegenwärtige Diskussion um „European Governance“ und „Better regulation“, deren Hauptthemen eben jene Einbeziehung von Berufsverbänden, Selbstverwaltungskörperschaften, etc. durch bessere Konsultation und Co-Regulation sind.
Die neue Geschäftsordnung des WSA vom 17.07.2002 kann unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/l_268/l_26820021004de00010015.pdf eingesehen werden.
1.5 Stärkung der "COSAC"
Im Oktober fand in Kopenhagen die 27. Sitzung der COSAC, der Konferenz der Europaausschüsse der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments statt, wo über deren Reform diskutiert wurde. Einigkeit besteht darüber, die Rolle der nationalen Parlamente zu verstärken, ohne das Europäische Parlament zu schwächen. In diesem Zusammenhang wurde seitens des amtierenden COSAC-Präsidenten, Claus Larsen-Jensen, vorgeschlagen, durch die COSAC die Zusammenarbeit der nationalen Parlamente mit dem Europäischen Parlament und den übrigen EU-Institutionen zu verbessern und sie somit zu einem sogenannten "Forum der Parlamente" zu machen.
Hintergrundinformation: COSAC
Die "COSAC" (Conférence des Organes spécialisés en Affaires communautaires) wurde im November 1989 in Paris gegründet. Die Konferenz der Europaausschüsse der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments tritt seit 1991 einmal halbjährlich zusammen und wird jeweils von dem nationalen Parlament desjenigen Mitgliedstaates organisiert und geleitet, der die Ratspräsidentschaft innehat. Bislang war die COSAC lediglich eine rein informelle Gesprächsebene der Parlamente und kein Beschlußorgan. Seit dem Vertrag von Amsterdam hat die COSAC das Recht zur Stellungnahme gegenüber den EU-Institutionen.
2. BINNENMARKT
2.1 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (KOM/2002/119 endgültig) – Letzter Stand der Beratungen im EP und im Rat
Zur Sitzung des EP-Ausschusses für Recht und Binnenmarkt am 27./28.11. hat der Berichterstatter MdEP Zappala (Forza Italia, EVP) nun ein schriftliches Dokument vorgelegt. In diesem stellt er den Vorschlag der Kommission als Arbeitsgrundlage in Frage und schlägt u.a. vor, zwischen intellektuellen und gewerblich-handwerklichen Berufen zu unterscheiden, über eine Definition der freien Berufe zu diskutieren, die sektoralen RLen beizubehalten (als solche oder als Teile einer Rahmenrichtlinie) sowie sogar neue (z.B. für Ingenieure) zu schaffen.
MdEP Lehne (CDU, EVP) hielt im Rechtsausschuss ebenfalls ein vehementes Plädoyer für die sektoralen RLen, inkl. der beratenden Ausschüsse und regte eine frühzeitige informelle Kooperation mit dem Rat an, u.a. da die Vorstellungen von Teilen des EP von denen der Kommission soweit abwichen, dass dies mit Änderungsanträgen allein kaum zu beheben sei. In diesem Zusammenhang wurde gar eine Rückverweisung an die Kommission diskutiert. Der Ausschussvorsitzende Gargani (Forza Italia, EVP) gab jedoch zu bedenken, dass dies wohl einen Präzedenzfall darstellen würde. Lehne sowie sein Fraktionskollege Harbour (Tory, UK, EVP) kritisierten die vorhandenen Unstimmigkeiten im Zappala-Dokument sowie Diskrepanzen zwischen schriftlicher und mündlicher Darstellung. Bei anderer Gelegenheit rückte jedoch auch Herr Zappala von der Forderung nach Rückverweisung an die Kommission wieder ab.
MdEP Lehne hatte einige Tage vor der Sitzung mit seinem Ausschusskollegen Dr. Würmeling (CSU, EVP) in Berlin ein Expertengespräch bei der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag ausgerichtet. Seine Argumente speisten sich nicht zuletzt aus den Eindrücken und Kritikpunkten, die er bei diesem Expertengespräch, an dem Herr Lottes für BAK und BIngK teilgenommen hat, von den deutschen Kammern und Verbänden (auch die Bayer. AK, der VfA und der BfB waren vertreten) nochmals eingehend geschildert bekam.
Für die sozialistische Fraktion unterstrich Schattenberichterstatterin Frau Gebhardt (SPD) bei der Rechtsausschussitzung, dass sie nach wie vor den Vorschlag der Kommission als Arbeitsgrundlage ansehe. Bei einer vom BfB organisierten Veranstaltung mit ihr und Herrn Zappala am 03.12. nannte Sie die Leitlinien Ihrer Fraktion: Es werde kleine Verschlechterung für die Bürger hingenommen. Man wolle eine hohes Maß an Qualität und Verbraucherschutz. So spricht sich die SPE-Fraktion gegen die 16-Wochen-Frist ohne Kontrollmöglichkeit aus. Sie werde hier einen Änderungsantrag einbringen, falls Herr Zappala dies nicht tue. Nach Ihrer persönlichen Meinung reiche ferner ein einziger Komitologieausschuss nicht aus.
Die drei mitberatenden EP-Ausschüsse für Bildung und Kultur, für Beschäftigung und Soziales sowie für Umwelt und Verbraucherschutz haben in der Zwischenzeit Ihre Berichte abgestimmt. Diese sind auf Anfrage beim Verbindungsbüro erhältlich.
1. Der Verbraucherausschuss (Berichterstatter John Bowis, Tory, UK, EVP) favorisiert eine komplette Ablehnung des Vorschlags, hat sich aber trotzdem für das Einbringen von Änderungsanträgen als zweitbester Lösung entschieden. Diese sehen u.a. Folgendes vor:
- Komitologieausschüsse gem. Art. 54 (Forderung ACE und sektorale Berufe)
- angemessener Konsultationsmechanismus für Berufsstände (Forderung ACE und sektorale Berufe als zweitbeste Alternative)
- Anforderungen an Ausbildungsinhalte (11 Punkte der RL 85/384) sollen durch Mitentscheidung (EP+Rat) und nicht durch Komitologie geändert werden, also in der Konsequenz aus dem Annex in den RL-Text (Forderung ACE und sektorale Berufe).
- Gesundheitsberufe (inkl. Apotheker) sollen von 16 Wochen-Regelung ausgenommen werden und ungefähr nach den Regeln der sektoralen RLen in diesem Punkt behandelt werden.
Insgesamt hat der ACE mit seiner Arbeit und seinen Änderungsvorschlägen diesen Bericht nicht unwesentlich positiv beeinflusst. Leider hat der Ausschuss jedoch auch den ACE-Vorschlag für die Heraufsetzung der Mindeststudienzeit auf 5 übernommen. Es sei hier aber nochmals unterstrichen, dass dies wohl am deutschen Veto im Rat als „ultima ratio“ scheitern würde.
2. Der Bildungsausschuss (Berichterstatterin Barbara O’Toole, Labour, UK, SPE) unterstreicht die Notwendigkeit der Kooperation zwischen den Generaldirektionen MARKT und EAC (Education and Culture) der Kommission, spricht sich für eine angemessene Beteiligung der Berufsstände aus und hält die 16-Wochen-Regelung für eine Restriktion des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, wirft aber auch die Frage der Kontrolle auf. So wird die Einfügung einer Mitteilungspflicht zwischen den Kontaktstellen in Art. 7 vorgeschlagen. Der bemerkenswerteste Vorschlag dieses Berichts liegt jedoch in der Aufnahme eines 6. Qualifikationsniveaus in Art. 11 des Vorschlags (Mindeststudiendauer: 5 J.). Dies wurde bereits bei der Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses im Sommer diskutiet. Art. 11 ist direkt nur auf die allgemeine Regelung, also auf Ingenieure, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner anwendbar. Auch für deutsche Hochbauarchitekten wäre dies jedoch äusserst unschön, da dies den anderen Mitgliedstaaten und ACE-Mitgliedstaaten ein weiteres (gesetzessystematisches) Argument gegen die nur 4-jährige Mindeststudiendauer für Architekten liefern würde. Dieser Vorschlag dürfte allerdings wenig Chancen auf Übernahme in den Bericht des Rechtsausschussses haben.
3. Auch der Sozialausschuss (Berichterstatterin Gabriele Stauner, CSU, EVP) unterstreicht die Notwendigkeit, die Regeln über die Einbeziehung der Berufsstände weiter zu diskutieren, um deren Anliegen zu berücksichtigen und die Informations- und Kontrollpflichten zwischen den betroffenen Stellen (zuständige Behörden, Kontaktstelle) auszuweiten. Ausserdem wird vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten ein weitergehendes Beobachtungsrecht der Tätigkeiten von „Gemeinsamen Plattformen“ (allgemeine Regelung) einzuräumen.
Weiteres Prozedere im EP: Vorlage eines Berichtes (inkl. Änderungsanträgen) durch MdEP Zappala Ende Januar. Die Abstimmung im Rechtsausschuss darüber könnte am 19.02.2003 stattfinden.
Auch seitens des Rates wurden die Arbeitsgruppensitzungen fortgeführt.
Der Widerstand gegen den Wegfall von Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates scheint sich zu konsolidieren. Zum Thema „Gremienausgestaltung“ ist das Meinungsbild nach Aussage des BMWA noch uneinheitlicher. Es wiederholte seinen Widerstand gegen eine Quasi-Rechtsetzungsbefugnis durch „Gemeinsame Plattformen“. In der Frage „Komitologie oder beratende Ausschüsse“ ist wohl noch Überzeugungsarbeit zu leisten. Hier sollten die Länder noch einmal motiviert werden, in Berlin für die Anliegen der Kammern und Berufstände zu streiten.
Erfreulicherweise hat die Bundesregierung auf Initiative der BAK Unterstützung in der Ratsgruppe gegen einen niederländischen Vorschlag gesammelt, der die Aufweichung des Berufsprofils im Architekten-Kapitel vorsieht. So sollten Formulierungen wie „[die Ausbildung/ die Tätigkeit] des Architekten“ durch den Wortlaut „auf dem Gebiete der Architektur“ ersetzt werden. Dies scheint nach Aussage des BMWA jetzt vom Tisch zu sein.
Unter griechischer Präsidentschaft im ersten Halbjahr 2003 ist wegen der gegen Griechenland auf dem Gebiete der Anerkennung von Berufsqualifikationen laufenden Vertragsverletzungsverfahren damit zu rechnen, dass die Sitzungen der Arbeitsgruppe an Dynamik verlieren werden, da dem Vorsitz an Fortschritten in diesem Bereich nicht unbedingt gelegen ist.
Bewertung: Erfreuliche Entwicklung, im EP vor allem auf Seiten der EVP und im Verbraucherausschuss. Jedoch werden Zappalas Vorschläge sicher nicht komplett verwirklicht werden. Man steht im Rechtsausschuss erst am Anfang der inhaltlichen Arbeit. Vor allem bleibt die Frage zu vertiefen, auf welche Weise das sektorale Element stärkere Berücksichtigung finden kann. Hier ist das Meinungsbild bisher alles andere als einheitlich. Das Prinzip ist noch zwischen EVP- und SPE-Fraktion umstritten. Der Erhalt der Architektenrichtlinie als solche ist nach wie vor eher unwahrscheinlich.
Zappala unterstützt den Vorschlag für eine neue sektorale Richtlinie für Ingenieure. Der „Consiglio Nazionale degli Ingegneri“ (Nationaler Ingenieursrat Italiens) hat vorgeschlagen, ein neues sektorales Kapitel für Ingenieure in den Kommissionsvorschlag einzufügen und sich dabei redaktionell massgeblich auf das Kapitel über Architekten gestützt. Leider diskreditiert sich dieser Vorschlag nicht nur durch politisch unkluge Polemik gegen die Kommission, sondern auch durch inhaltliche Missverständnisse und unpräzise Terminologie. Die Forderung eines sektoralen Kapitels für Ingenieure ist verständlich, wird von der Kommission aber kaum unterstützt werden, da sie sich nach jahrelangen vergeblichen Verhandlungen entschlossen hatte, die Ingenieure in der allgemeinen Hochschuldiplom-RL unterzubringen. Der Grund war nicht zuletzt die Tatsache, dass das Berufsbild einfach um ein vielfaches weiter und heterogener ist als das des Anwalts, des Arztes oder des Architekten.
Der Rat ist inhaltlich weiter gediehen als das EP, doch sind seine Arbeiten wegen der fehlenden Öffentlichkeit schwerer einzuschätzen und zu beeinflussen.
Der Zeitplan zieht sich immer mehr in die Länge. Dennoch steht das sektorale System jetzt sehr viel besser dar als zum Zeitpunkt der Vorlage des Vorschlages. Zappalas Dokument wird inhaltlich insgesamt den Anforderungen dieser komplexen Materie (noch) nicht gerecht. Erfreulich jedoch sein Vorschlag, die intellektuellen Dienstleistungen anders zu behandeln und eine Definition der Freien Berufe zu verankern. Die Sensibilität für diese Themen scheint bei einigen MdEP zu steigen. Bei Letzterem ist der BfB besonders engagiert.
2.2 Umsetzungsfrist für Vereinfachungsrichtlinie „SLIM“ zur Anerkennung von Berufsqualifikationen läuft ab
Im Februar 2001 wurde eine "Vereinfachungsrichtlinie" des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt geworden unter dem Titel “SLIM-Richtlinie” - “Simpler Legislation in the Internal Market”) verabschiedet, die insgesamt 14 Richtlinien ändert, in denen die Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen geregelt ist (s. BaB April 2001). Darunter befinden sich sowohl die Architektenrichtlinie 385/84/EWG für Hochbauarchitekten als auch die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Innen- und Landschaftsarchitekten sowie für Stadtplaner. Die neue Richtlinie muss bis zum 1. Januar 2003 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Kommission begrüßte die Verabschiedung dieser Richtlinie ausdrücklich, da die Mitgliedstaaten gezwungen würden, Anträge zur Anerkennung von Qualifikationen zügig zu bearbeiten (binnen vier Monaten) und auch die Berufserfahrung anzuerkennen, die ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe. Hierin orientiert sich die Richtlinie am Vlassopoulo-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-340/89, Slg.1991, I-2357,
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!CELEXnumdo
c&numdoc=61989J0340&lg=DE). Ausserdem muss die Ausbildung, die ein EU-Bürger oder eine EU-Bürgerin in einem Drittstaat erworben hat, als "gemeinschaftsrelevantes Element" bei der Anerkennung geprüft werden, wenn diese Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt wird. Ferner erhält der Antragsteller das Recht, ergangene Entscheidungen durch Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht anzufechten.
Diese Änderungen der Richtlinien 385/84/EWG (zu finden im Abschnitt 2.5, Art. 11 der SLIM-Richtlinie), 89/48/EWG und 92/51/EWG (Abschnitt 1 der SLIM-Richtlinie) sind durch die nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden entsprechend in Länderrecht umzusetzen. Den Text der SLIM-Richtlinie finden Sie im Internet unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_206/l_20620010731de00010050.pdf.
Auszug SLIM-Richtlinie, Abschnitt 2.5, Artikel 11:
Die Richtlinie 85/384/EWG wird wie folgt geändert:
1. Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten prüfen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem
Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.
Artikel 6a
Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie müssen ordnungsgemäß begründet werden. Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung ergeht."
Artikel 15 wird gestrichen.
In Artikel 24 Absatz 1 wird der Ausdruck "gemäß den Artikeln 17 und 18" durch den Ausdruck "im Falle der Niederlassung gemäß den Artikeln 17 und 18 und im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 22" ersetzt."
2.3 Vertragsverletzungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens
Wegen der Vergabe zweier öffentlicher Aufträge ohne vorherige angemessene Ausschreibung im Amtsblatt der EG hat die Kommission beschlossen, Griechenland vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu verklagen. Der erste griechische Fall betrifft einen Auftrag des staatlichen Elektrizitätsunternehmens über den Bau einer Pipe-Anlage, der nach direkten Verhandlungen mit dem Lieferanten vergeben wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ausschreibungspflicht nicht vorlagen. In dem zweiten griechischen Fall geht es um die Vergabe eines Auftrags über eine Stadtentwicklungsstudie, welche nach Ansicht der Kommission nicht als "Forschungs- und Entwicklungsprojekt" qualifiziert werden kann mit der Folge, daß eine vorherige Ausschreibungspflicht nach der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (92/50/EWG) bestand.
Wegen der Vergabe öffentlicher Bauaufträge ohne vorherige Ausschreibung an die Unternehmen, die frühere Abschnitte der begonnenen Projekte realisiert hatten, wird die Kommission Italien vor dem EuGH verklagen. Nach Artikel 7 der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge (93/37/EG) ist die Vergabe solcher Aufträge ohne erneute Ausschreibung binnen drei Jahren nach Abschluß des ursprünglichen Ausschreibungsverfahrens möglich. Entgegen der Ansicht der italienischen Behörden, welche diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten abstellte, ist laut Kommission der Zeitpunkt der Unterzeichnung des ursprünglichen Vertrages für den Fristbeginn maßgeblich.
In einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission Italien eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, weil eine Gemeinde unter Mißachtung der in der Richtlinie 92/50/EWG vorgesehenen Ausschreibungsbestimmungen DV-Dienstleistungen an ein Unternehmen vergeben hatte. Die Gemeinde hielt eine direkte Auftragsvergabe für gerechtfertigt, da sie mit ca. 75 % an dem Gesellschaftskapitals des Unternehmens beteiligt ist.
Des weiteren hat die Kommission im Rahmen weiterer Vertragsverletzungsverfahren mit Gründen versehene Stellungnahmen an Frankreich und das Vereinigte Königreich übermittelt.
In Frankreich ist die Zahl der Bauunternehmen gesetzlich auf die in einem bestimmten Verzeichnis aufgeführten Unternehmen beschränkt, was gegen die Ausschreibungsverpflichtungen der Richtlinie 92/50/EWG sowie gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages verstößt.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs wenden gegenwärtig die Vergaberichtlinien, welche den öffentlichen Stellen strenge verfahrenstechnische Verpflichtungen zur Sicherstellung einer transparenten und nichtdiskriminierenden Auftragsvergabe auferlegen, nicht auf die sogenannten "registered social landlords" (Anbieter von Sozialwohnungen) an. Die Kommission ist der Ansicht, diese Richtlinien gelten auch für Aufträge von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die eng mit dem Staat verbunden sind. Aus dem Verhältnis der Wohnungsanbieter zur Wohnungsgenossenschaft ergäbe sich, daß erstere als Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S.d. Vergaberichtlinien einzuordnen und somit an deren Vorschriften gebunden sind.
In einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission Frankreich in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert, das neue Gesetz über das öffentliche Auftragswesen zu ändern. Das betreffende Gesetz enthält unter anderem die Bestimmung, daß unterhalb eines Schwellenwertes von 200.000 Euro die europäischen Veröffentlichungserfordernisse nicht anwendbar sind, wohingegen die Richtlinie 92/50/EWG, einen Schwellenwert von 130.000 Euro ohne Steuern für zentrale Regierungsbehörden und von 200.000 Euro für alle übrigen öffentlichen Auftraggeber vorsieht. Nach dem französischen Gesetz sind darüber hinaus unter anderem entgegen den Vorschriften der Richtlinien in zwei Fällen Verhandlungsverfahren ohne vorherige Ausschreibung möglich, die nicht in den Richtlinien genannt sind. Diese nationalen Regelungen betreffen zum einen die Situation, daß der Vertragsinhaber den Vertrag nachweislich nicht erfüllt und daher ersetzt werden muß, zum anderen den Fall, daß Zusatzaufträge im Anschluß an einen ursprünglichen Baubetreuungsauftrag erteilt werden.
Auch sind die in der Vergaberichtlinie für eine Verkürzung der Fristen zwischen Vergabebekanntmachung und Annahmebeschluß vorgeschriebene Bedingung, daß die Angaben in der Ausschreibung exakt mit denen der Vorinformation übereinstimmen, nicht umgesetzt worden.
Des weiteren sieht das französische Gesetz die in den Richtlinien vorgeschriebene Möglichkeit der Bieter, die Rechtmäßigkeit ihrer finanziellen und sozialen Situation auch in einer anderen Form als der in Frankreich üblichen erbringen zu können, nur für Bieter aus Drittländern, nicht jedoch für Bieter aus der EU vor.
Schließlich soll das Gesetz entgegen der Vorschriften der Richtlinien keine Bestimmung über die Mindestzahl (fünf) der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Teilnehmer enthalten.
Weitere Informationen zu den Vertragsverletzungsverfahren sind unter
http://www.europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm und
http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/de/whatsnew.htm abrufbar.
Hintergrundinformation: Vertragsverletzungsverfahren
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 Abs. 2 EG-Vertrag übermittelt die Kommission bei Verdacht des Vorliegens einer Vertragsverletzung zunächst ein Mahnschreiben an den betroffenen Mitgliedstaat, um diesem die Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Vorwurf zu äußern. Wenn die Kommission nach Prüfung der Äußerung des Mitgliedstaates zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser gegen eine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, übermittelt die Kommission diesem Mitgliedstaat eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“, in der sie dem Mitgliedstaat die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Behebung der Vertragsverletzung innerhalb einer bestimmten Frist aufgibt. Bei Nichtbefolgung der Stellungnahme erhebt die Kommission Klage zum EuGH. Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben. Dieses ist jedoch nur feststellender Natur, da die EU über keine eigene Exekutive in den Mitgliedstaaten verfügt. Dieses Verfahren kann sich mitunter über Jahre erstrecken.
2.4 Neue Ratsformation "Wettbewerbsfähigkeit" - erste informelle Sitzung
Die neue Ratsformation "Wettbewerbsfähigkeit", die die ehemaligen Räte "Binnemarkt", "Industrie" und "Forschung" ersetzt, hat im Oktober 2002 ihre erste Sitzung in Nyborg abgehalten. Durch eine Vereinigung der Politiken Binnenmarkt, Industrie und Forschung soll zur Wachstumsverstärkung und somit zur Realisierung des Ziels, Europa zur dynamischsten wissensbasierten Welt im Jahre 2010 zu machen, beigetragen werden. Hierzu bedarf es einer Neuorganisation der Arbeitstechniken des Rates. Zu Beginn jeden Rates soll daher eine politische Debatte zu sektorübergreifenden Themen durchgeführt werden, bevor die einzelnen sektorspezifischen Themen behandelt werden. Auch soll künftig mehr in die Forschung investiert werden.
Hinsichtlich des Themas der Rechtsvereinfachung wurde dem Vorschlag, eine neue hochrangige Expertengruppe zu schaffen, die horizontale Fragen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Möglichkeit der Freistellung von KMU von bestimmten Verpflichtungen bearbeiten soll, überwiegend zugestimmt.
Des weiteren wurde vereinbart, den im Juni seitens der Kommission vorgelegten Aktionsplan für eine Regelungsverbesserung einmal jährlich zu bewerten.
Laut Kommissionspräsident Romano Prodi müssen alle EU-Institutionen ihre Anstrengungen zur Rechtsvereinfachung verdoppeln, um Kosten zu senken und den Bürgern mehr Rechtssicherheit zu bieten.
3. RECHTSPRECHUNG VON EUGH UND EUG
3.1 Europäischer Gerichtshof: Zulässigkeit nicht rein wirtschaftlicher Vergabekriterien im öffentlichen Auftragswesen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im September 2002 im Fall Concordia Bus Finland (Rechtssache C-513/99, http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=61999J0513&model=guichett ) entschieden, daß der Auftraggeber im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge auch Vergabekriterien, die nicht von wirtschaftlicher Art sind, zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots heranziehen darf. Voraussetzung für eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ist jedoch, daß diese Kriterien mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, dem Auftraggeber keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Auftragsbekanntmachung genannt sind und alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachten.
Solche Kriterien dürfen grundsätzlich selbst dann im Rahmen der Vergabeentscheidung berücksichtigt werden, wenn sie nur von einem der bietenden Unternehmen erfüllt werden können.
Der konkrete Fall betraf die Ausschreibung des innerstädtischen Stadtverkehrs in Helsinki, wobei unter anderem auch das Umweltkonzept als wesentliches Zuschlagskriterium herangezogen worden war.
Der EuGH stellt unter Bezugnahme auf sein Urteil SIAC Construction (Rechtssache C-19/00) und auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift fest, daß die in Artikel 36 Abs. 1 a der Richtlinie 92/50 aufgezählten Vergabekriterien hinsichtlich der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht abschließend sind. Gemäß Artikel 36 Abs. 1 a der Richtlinie 92/50 kann der Auftraggeber verschiedene auftragsbezogene Kriterien, zum Beispiel Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit der Leistung, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und Preis, heranziehen.
Laut EuGH darf o.g. Artikel nicht dahin ausgelegt werden, daß jedes Vergabekriterium notwendigerweise rein wirtschaftlicher Art sein muß, da nicht auszuschließen sei, daß sich auch nicht rein wirtschaftliche Faktoren auf den Wert eines Angebots auswirken können. Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund interessant, dass um die Zulässigkeit von Umwelt- und Sozialkriterien bei der Überarbeitung der EU-Vorschriften zum Öffentlichen Auftragswesen zur Zeit heftig gestritten wird (s.o.).
3.2 Versorgungswerke und Gemeinschaftsrecht
In der Rechtssache C-136/00 („Danner“, Urteil vom 03.10.2002, http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!CELEXnumdoc&numdoc=62000J0136&lg=DE) hat der EuGH zur Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen zu berufsständischen Versorgungswerken in einem anderen Mitgliedstaat Stellung genommen. So entschied er, dass Artikel 49 EGV der Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeit aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind. In dem Fall ging es um einen in Finnland ansässigen deutschen Arzt, der im Gastland seine weiterhin an das zuständige deutsche Versorgungswerk gezahlten Beiträge steuermindernd geltend machen wollte.
Eine andere interessante Entwicklung könnte die Stellung der Versorgungswerke entscheidend stärken. So wird gerade die „Verordnung 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern“ überarbeitet. Diese Verordnung regelt, inwieweit in einem Mitgliedstaat bestehende oder erworbene soziale Rechte eines Arbeitnehmers (sowie von dessen Familienangehörigen) Auswirkungen auf seinen sozialrechtlichen Schutz bei Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Die berufsständischen Versorgungswerke waren bisher nicht Gegenstand dieser Verordnung, sollen bei der Reform jedoch einbezogen werden. Dies dürfte im Ergebnis die Anrechnung der dort eingezahlten Beiträge auf Versorgungsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat entscheidend erleichtern. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.
4. ENERGIE, FORSCHUNG UND BILDUNG
4.1 Richtlinie zur Energieeinsparung in Gebäuden verabschiedet
Die Richtlinie über das Energieprofil von Gebäuden, die im Oktober vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist, soll zu einer deutlichen Verbesserung der Energiebilanz von Gebäuden führen. Die Vize-Präsidentin der Kommission und Kommissarin für Transport und Energie, Loyola de Palacio, nannte die Richtlinie, durch die bis zu 22 Prozent des Energieverbrauchs im Wohn- und Dienstleistungsbereich eingespart werden sollen, ferner eine wichtige Etappe in der Strategie zur Verbesserung der Versorgungssicherheit.
Der Richtlinienvorschlag beinhaltet einen präzisen gesetzlichen Rahmen zur Senkung des Energieverbrauchs im Wohn- und Dienstleistungssektor, der die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verstärken soll. Letzteren obliegt die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht.
Gemeinschaftliche Normen zum Energieprofil von Gebäuden sollen erarbeitet werden, welche von jedem Mitgliedstaat angenommen werden müssen. Darüber hinaus soll ein Auszeichnungssystem für neue und alte Gebäude entwickelt werden. Zertifikate über das Energieprofil sollen für alle Gebäudetypen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung, ihres Verkaufs oder ihrer Vermietung verfügbar sein. Solche Zertifikate sollen auch in öffentlichen Gebäuden sowie in anderen Gebäuden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, angebracht werden.
Die Mitgliedstaaten müssen für eine regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen mit einem Leistungsvermögen zwischen 20 und 100 KW sorgen. Für Anlagen mit einem höheren Leistungsvermögen ist eine Inspektion alle zwei Jahre obligatorisch (alle vier Jahre für Gasheizungsanlagen).
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie wird drei Jahre betragen, jedoch ist eine Verlängerung dieser Frist um maximal weitere drei Jahre für Mitgliedstaaten, die nicht über qualifizierte Fachkräfte zur Kontrolle von Heizungs- und Klimaanlagen verfügen, möglich. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgt in Kürze. Eine Internetadresse hierzu erhalten Sie in der nächsten Ausgabe. Der modifizierte Kommissionsvorschlag vom 16.04.2002 ist unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0192de01.pdf einsehbar.
Hintergrundinformation: Richtlinie
Die Richtlinie ist ein europäisches Gesetz, das für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überläßt (Artikel 249 Abs. 3 EG-Vertrag). Das heißt, sie muß durch einen Rechtsakt auf der Ebene der Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden.
Hingegen ist eine Verordnung in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar, d.h. ohne Umsetzungsakt, in jedem Mitgliedstaat (Artikel 249 Abs. 2 EG-Vertrag).
4.2 Das 6. EU-Forschungsrahmenprogramm (RP6)
Das 6. Forschungsrahmenprogramm der EU, das im Juni 2002 durch das Europäische Parlament und den Rat beschlossen wurde, läuft im Januar 2003 an.
Die EU-Forschungsrahmenprogramme gelten für fünf Jahre, wobei sich jeweils das letzte Jahr des laufenden Rahmenprogrammes mit dem des neuen Rahmenprogrammes überschneidet. Ziel des RP6 ist die Realisierung eines echten "Europäischen Forschungsraumes" zur Förderung herausragender wissenschaftlicher und technologischer Kapazitäten sowie der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation durch eine koordinierte und somit bessere Zusammenarbeit auf nationaler und EU-Ebene. Die Kommission hat im Oktober 2002 ferner eine Mitteilung über die Koordinierung von Forschung auf nationaler Ebene zur Stärkung des Europäischen Forschungsraumes erlassen (KOM(2002)565). Ausserdem hatte sich der Europäische Rat von Barcelona im Frühjahr 2002 für den Vorschlag von Forschungskommissar Philippe Busquin (B) ausgesprochen, die Forschungsausgaben in der Union bis zum Jahr 2010 schrittweise auf 3 % des BIP anzuheben.
Da die vorangegangenen Rahmenprogramme keine größere Kohärenz auf EU-Ebene erzielt haben, wurde das RP6 vollständig neu konzipiert, um eine nachhaltige Bündelung und Integration der Forschung auf EU-Ebene zu erreichen. Die Forschungsbemühungen sollen sich auf eine kleinere Zahl von Schwerpunkten in solchen Bereichen konzentrieren, in denen eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene einen eindeutigen zusätzlichen Nutzen bringt. Es sollen insbesondere solche Forschungsmaßnahmen gefördert werden, die eine dauerhafte, strukturierende Wirkung haben.
Auf die am 20. März 2002 seitens der Kommission erstmalig veröffentlichte "Aufforderung zur Interessenbekundung" wurden mehr als 15.000 Vorschläge durch Forschungsteams und Konsortien eingereicht, deren Ergebnisse in die Konzipierung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingehen werden. Dies soll gewährleisten, daß die politischen Ziele der Kommission und das Engagement von Wissenschaft und Industrie miteinander in Einklang stehen. Die über 150 Vorschläge aus dem Bausektor können auf der Internetseite http://forum.e-core.org/categories.cfm?catid=29 eingesehen werden, der Beschluß vom Juni 2002 (Nr. 1513/2002/EG, Amtsblatt Nr. L 232 vom 29. August 2002) bei Eingabe des Jahres und der Dokumenten-Nr. unter:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/search/search-lif.html).
Das Budget für das RP6 beträgt 17,5 Milliarden Euro. Größtenteils wird dieses Budget in die folgenden sieben vorrangigen Themenbereiche fließen:
-Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit (2255
Mio. Euro)
-Technologien für die Informationsgesellschaft (3625 Mio. Euro)
-Nanotechnologien, multifunktionale Werkstoffe sowie neue Produktionsverfahren
(1300 Mio. Euro)
-Luft- und Raumfahrt (1075 Mio. Euro)
-Lebensmittelqualität und -sicherheit (685 Mio. Euro)
-Nachhaltige Entwicklung, globale Veränderungen und Ökosysteme (inkl. Energie-
und Verkehrsforschung) (2120 Mio. Euro)
-Bürger und modernes Regieren in einer wissensbasierten Gesellschaft (225 Mio.
Euro)
Als Bewerber kommen alle natürlichen oder juristischen Personen in Betracht. Die Fördermittel sind nicht nur dem akademischen Sektor oder großen Unternehmen vorbehalten, sondern KMU werden gleichermaßen berücksichtigt, vorausgesetzt, sie genügen den Teilnahmeanforderungen.
Vom 11. bis 13. November hat die Kommission eine große Auftaktkonferenz in Brüssel veranstaltet, auf der über 6000 herausragende Vertreter der Forschung über die beste Nutzung des RP6 diskutierten. Das Konferenzprogramm kann unter http://europa.eu.int/comm/research/conferences/2002/programme_de.html eingesehen werden.
4.3 Europäische Erasmus-Woche
Zur Feier des Millionsten Studenten, der am Erasmus-Programm der EU im Herbst teilnehmen wird, fand vom 18.-25. Oktober eine sogenannte "Erasmus-Woche" in 30 Teilnehmerländern statt.
Das seit 1987 existierende Erasmusprogramm ist ein Austauschprogramm von über 1800 teilnehmenden Universitäten, welches Studenten ermöglicht, bis zu zwei Semester im Ausland zu studieren. Seit dem Gründungsjahr, in dem 3.000 Studenten teilnahmen, ist die Zahl der Erasmusstudenten kontinuierlich gestiegen: 1992 gab es 50.000, im Jahr 2001 bereits 110.000 Erasmusstudenten, welche überwiegend aus Frankreich, Deutschland und Spanien stammten. Im akademischen Jahr 2002 wird mit 120.000 Teilnehmern gerechnet.
Am Rande des Europäischen Rates vom 24. und 25. Oktober in Brüssel trafen je ein Student aus jedem Land als "Erasmus-Botschafter" auf die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten. Die Kommissarin Viviane Reding führte die sogenannte "Charta der Erasmus-Studenten" ein, welche eine Art Studentenpaß darstellt und den Studenten u.a. Verwaltungsangelegenheiten erleichtern soll. Viviane Reding lobte die Teilnahme von 120.000 Studenten im akademischen Jahr 2002/2003, betonte jedoch das Ziel, bis zum Jahr 2007 zwei Millionen und bis zum Jahr 2010 drei Millionen Studenten zu erreichen. Ferner seien sowohl das Stipendiensystem als auch die sprachliche Vorbereitung der Studenten verbesserungsbedürftig.
Laut Studien arbeiten zahlreiche ehemalige Erasmusstudenten in stark international ausgerichteten Berufen und wenden so die während des Studiums gewonnenen Auslandserfahrungen an.
5. VERSCHIEDENES
5.1 Wieder alle 15 EU-Mitgliedstaaten im ACE vertreten
Am 25. und 26. Oktober 2002 fand in Jyväskylä (Finnland) die halbjährliche Generalversammlung des ACE (Architects’ Council of Europe), dem europäischen Dachverband der Architekten
(-Organisationen) statt, bei der wichtige Entscheidungen zur Berufspolitik und zur Erweiterung der Organisation getroffen wurden. Der ACE vertritt rund 380.000 Architekten der Europäischen Union, darunter rund 110.00 aus Deutschland, dem größten Mitgliedsland. Die deutsche Delegation besteht aus Vertretern der 4 Organisationen BAK, BDA, BDB und VFA unter Leitung von Konstantin Kleffel, Präsident der AK Hamburg.
Aufgabe des ACE ist die Interessenvertretung des Berufstandes gegenüber den EU-Institutionen. Von grosser Bedeutung für sein politisches Gewicht ist die Tatsache, daß mit der Rückkehr der beiden britischen Organisationen „Architects‘ Registration Board – ARB“ und „Royal Institute of British Architects – RIBA“ in 2001 sowie ab Januar 2003 mit dem niederländischen Architektenbund BNA (Bond van Nederlandse Architecten), eines der ACE-Gründungsmitglieder und dem niederländischen Architektenregister SBA (Stichting Bureau Architectenregister) wieder alle 15 EU-Mitgliedstaaten vom ACE repräsentiert werden, außerdem Organisationen aus der Schweiz und Norwegen. Den Status als Vollmitglieder können nur Organisationen aus EU-Staaten erhalten. Daneben werden immer mehr Schwesterorganisationen aus den Kandidatenländern Mitglieder mit Beobachterstatus im ACE. So wurden in Finnland die Anträge von Organisationen aus Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei positiv beschieden. Verbände bzw. Kammern aus Zypern, Tschechien, Estland, Ungarn, Litauen, Polen, Slovenien und der Türkei geniessen bereits den Beobachterstatus. Auch Russland und Kroatien haben entsprechende Anliegen an den ACE herangetragen.
Angesichts dieser grundlegenden Veränderungen wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit den Konsequenzen für die Struktur und Arbeitsweise des ACE beschäftigen wird. Diskutiert wird u.a. die Repräsentanz der Länder in den ACE-Gremien, die Veränderung der bislang praktizierten Einstimmigkeit hin zu der im EU-Ministerrat üblichen Stimmgewichtung nach Größe und Beitrag der verschiedenen Länder sowie die Wahl des Präsidenten anstelle des bisherigen Rotationsprinzips.
Hauptthema der Versammlung war die ACE-Position zur Reform des EU-Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, in dessen Zuge die Architektenrichtlinie verändert bzw. in einem neuen, allgemeinen Text aufgehen soll (s. dazu ausführlich DAB 6/2002) Die Delegierten haben in Finnland ferner eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des 1995 erschienenen ACE-Weissbuches eingesetzt. Aufgrund der Erfahrung mit dem jüngst veröffentlichten BAK-Weissbuch wurde auch der BAK-Bundesgeschäftsführer Dr. Christoph Münzer gebeten, hier mitzuarbeiten. Mehrere Regierungsstellen der Mitgliedstaaten haben bereits ihre finanzielle Unterstützung der Veröffentlichung signalisiert. Ein politischer Erfolg des letzten Jahres war die Einladung der EU-Kommission an den ACE, eine Arbeitsgruppe der Generaldirektion Umwelt zum Thema „Sustainable Construction Methods and Techniques” zu leiten, deren Ergebnisse als Teil des sechsten Umweltaktionsprogramms der EU in die „Strategie zum städtischen Lebensraum” eingehen werden.
Nach dem jährlichen Rotationsprinzip wird der bisherige Präsident Juhani Katainen (Finnland) im Jahre 2003 durch die schwedische Architektin Katarina Nilsson abgelöst. „Incoming president” für 2004 wird der Italiener Leopoldo Freyrie. Neben ihnen sind im „executive board" des ACE sechs weitere Mitglieder vertreten, seit 2001 auch die BAK-Vizepräsidentin Nina Nedelykov. Das executive board setzt die Beschlüsse der Generalversammlungen um führt die laufenden Geschäfte in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des ACE in Brüssel unter Leitung des Generalsekretärs Alain Sagne (Frankreich). Das Sekretariat wurde jüngst, nicht zuletzt auf Initiative der BAK, mit Dr. Tillman Prinz, vormals Geschäftsführer des BDA, als „senior policy advisor” verstärkt.
5.2 Wechsel an der Spitze von UEAPME
Mit dem luxemburgischen Unternehmer Paul Reckinger ist an die Spitze des Dachverbandes der Klein- und Mittelständischen Unternehmen sowie des Handwerks in der EU, UEAPME (Union Européen de l'Artisanat et des Petites et Moyennes Entreprises) für die nächsten 2 Jahr ein neuer Präsident gewählt worden. Ihm zur Seite steht der – in seinem Amt bestätigte – deutsche Generalsekretär Hans-Werner Müller.
UEAPME steht als Sprachrohr der Handwerksbetriebe und KMU (Klein- und mittelständische Unternehmen) in Europa hauptsächlich für die Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den europäischen Institutionen und allen anderen internationalen Organisationen und Vereinigungen mit öffentlichem oder privatem Charakter sowie für die Realisierung von gemeinsamen Aufgaben im Sinne der europäischen Idee, auch in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Verbänden, wie vorrangig mit dem Arbeitgeber- und Industrieverband UNICE.
5.3 In eigener Sache
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie hiermit darüber informieren, dass EU-Büro der Bundesarchitektenkammer/Bundes-ingenieurkammer in der Zeit vom 23. Dezember 2002 (ab mittags) bis einschließlich 1. Januar 2003 geschlossen bleibt. Ab dem 2. Januar 2003 werden wir wieder zur Verfügung stehen.
Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis und wünschen Ihnen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes Neues Jahr!