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Beitragsordnung 2003

Beitragsordnung der Architektenkammer Thüringen gültig für das Jahr 2003

Die Vertreterversammlung beschloss am 29. November 2002 gemäß § 27 Thüringer Architektengesetz (ThürArchG) folgende Beitragsordnung für das Jahr 2003.

1. Grundlagen
1.1. Die AK Thüringen erhebt nach Maßgabe dieser Beitragsordnung zur Deckung finanzieller Aufwendungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Vertreterversammlung beschlossen wird.

1.2. Die Beiträge werden nach der Art der Berufstätigkeit im Sinne des § 2 ThürArchG gestaffelt bemessen. Jedes Kammermitglied wird über den zu zahlenden Kammerbeitrag separat informiert.

2. Beitragshöhe
2.1. Folgende Beiträge sind in den einzelnen Beschäftigungsarten zu entrichten, unabhängig welcher Fachrichtung nach § 1 ThürArchG das jeweilige Mitglied angehört. Soweit die folgenden Vorschriften den Begriff "Architekt" verwenden, gelten sie auch für Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt und Stadtplaner.

2.1.1. Freiberuflich tätige Architekten zahlen 310,- Є

2.1.2. gewerblich tätige Architekten zahlen 310,- Є

2.1.3. angestellte Architekten im privatrechtlichen Dienstverhältnis zahlen 220,- Є

2.1.4. angestellte/beamtete Architekten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zahlen 220,- Є

2.2. Gesellschafter und Geschäftsführer von Berufsgesellschaften nach § 10 ThürArchG werden nach 2.1.1 veranlagt. Gesellschafter und Geschäftsführer von Gesellschaften im Sinne des HGB werden nach 2.1.2 veranlagt.

2.3. Freiberuflich und gewerblich tätige Architekten ab Vollendung des 65. Lebensjahres, die keine Angestellten beschäftigen, zahlen 220,00 Є.

2.4. Freiwillige Mitglieder (§ 13 Abs. 2 ThürArchG) zahlen 130,00 Є

3. Zahlungsweise
Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides zu zahlen.

4. Kammerbeitrag im laufenden Kalenderjahr
Beginnt oder endet die Mitgliedschaft oder ändert sich die Beschäftigungsart nach Pkt. 2.1. im Laufe eines Jahres, ist der auf die vollen Quartale anteilig entfallende Beitrag, jedoch mindestens 1/4 des Jahresbeitrages nach Pkt. 2 zu zahlen.

5. Beitragsrückerstattung
5.1. Eine Beitragsrückerstattung ist schriftlich, jeweils im Dezember eines Kalenderjahres für das ablaufende Jahr zu beantragen. Gründe, die zu einer Beitragsrückerstattung führen, sind:

5.1.1. Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Bezug von Altersrente vor dem 65. Lebensjahr, Bezug von Sozialhilfe, Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub sowie Bezug von Altersübergangsgeld jeweils länger als12 Wochen ununterbrochen.

5.1.2. Krankheit und damit verbundener Verdienstausfall länger als 12 Wochen ununterbrochen.

5.2. Bei der Antragstellung sind Belege zur Begründung des Antrages beizubringen. Die Beitragsrückerstattung erfolgt bei deren Bestätigung im ersten Quartal des Folgejahres. Über die Gewährung von Beitragsrückerstattung entscheidet der Vorstand.

5.3. In den unter 5.1. genannten Fällen und nach deren Bestätigung wird eine Beitragsrückerstattung von 50 % auf den jeweils geltenden Kammerbeitrag für die vollen Kalendermonate gewährt.

6. Beitragsfreiheit
Ehrenmitglieder und Mitglieder über 70 Jahre sind beitragsfrei. Mitglieder ab vollendetem 65. Lebensjahr und Mitglieder, die wegen Erwerbsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit im Sinne des Architektengesetzes in Thüringen nicht mehr ausüben, sind auf Antrag und Nachweis beitragsfrei.

7. Säumnis
Gemäß § 27 Abs. 4 Thüringer Architektengesetz werden Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen der Architektenkammer Thüringen wie Gemeindeabgaben vollstreckt. Nicht beglichene Beitragsschulden können zur Löschung der Eintragung in der Architektenliste führen.

8. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung im Thüringer Staatsanzeiger und des Wortlautes im Deutschen Architektenblatt in Kraft.

Dipl.-Ing. Hartmut Strube
Präsident

veröffentlicht am 16.12.2002 von Susann Weber · Rubrik(en): News, Berufspolitik / Kammerarbeit

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