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Beitragsordnung der Architektenkammer Thüringen für das Jahr 2005

Beschluss der Vertreterversammlung vom 26.11.2004

Die Vertreterversammlung beschloss am 26. November 2004 gemäß § 27 Thüringer Architektengesetz (ThürArchG) für das Jahr 2005 folgende Beitragsordnung:

1. Grundlagen

1.1. Die AK Thüringen erhebt nach Maßgabe dieser Beitragsordnung zur Deckung finanzieller Aufwendungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Vertreterversammlung beschlossen wird.

1.2. Die Beiträge werden nach der Art der Berufstätigkeit im Sinne des § 2 ThürArchG gestaffelt bemessen.
Jedes Kammermitglied wird über den zu zahlenden Kammerbeitrag separat informiert.

2. Beitragshöhe

2.1. Folgende Beiträge sind in den einzelnen Beschäftigungsarten zu entrichten, unabhängig welcher Fachrichtung nach § 1 ThürArchG das jeweilige Mitglied angehört. Soweit die folgenden Vorschriften den Begriff "Architekt" verwenden, gelten sie auch für Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt und Stadtplaner.

2.1.1. Freiberuflich tätige Architekten 310,- EURO

2.1.2. gewerblich tätige Architekten 310,- EURO

2.1.3. angestellte Architekten im privatrechtlichen Dienstverhältnis 220,- EURO

2.1.4. angestellte/ beamtete Architekten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 220,- EURO

2.2. Gesellschafter und Geschäftsführer von Berufsgesellschaften nach § 10 ThürArchG werden nach 2.1.1 veranlagt. Gesellschafter und Geschäftsführer von Gesellschaften im Sinne des HGB werden nach 2.1.2 veranlagt.

2.3. Freiberuflich und gewerblich tätige Architekten ab Vollendung des 65. Lebensjahres, die keine Angestellten beschäftigen, zahlen 220,00 EURO.

2.4. Freiwillige Mitglieder (§ 13 Abs. 2 ThürArchG) zahlen 130,00 EURO

3. Zahlungsweise

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides zu zahlen.

4. Kammerbeitrag im laufenden Kalenderjahr

Beginnt oder endet die Mitgliedschaft oder ändert sich die Beschäftigungsart nach Pkt. 2.1. im Laufe eines Jahres, ist der auf die vollen Quartale anteilig entfallende Beitrag, jedoch mindestens 1/4 des Jahresbeitrages nach Pkt. 2 zu zahlen.

5. Beitragsrückerstattung

5.1. Eine Beitragsrückerstattung ist schriftlich, jeweils im Januar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Jahr zu beantragen. Gründe, die zu einer Beitragsrückerstattung führen, sind:

5.1.1. Bezug von Arbeitslosengeld I, Bezug von Altersrente von nicht selbständig Tätigen, Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub, jeweils länger als 12 Wochen ununterbrochen.

5.1.2. Krankheit und damit verbundener Verdienstausfall länger als 12 Wochen ununterbrochen.

5.2. Bei der Antragstellung sind Belege zur Begründung des Antrages beizubringen. Die Beitragsrückerstattung erfolgt bei deren Bestätigung im ersten Quartal des Jahres in dem die Antragstellung erfolgte. Über die Gewährung von Beitragsrückerstattung entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Anträge durch den Haushaltsausschuss.

5.3. In den unter 5.1. genannten Fällen und nach deren Bestätigung wird eine Beitragsrückerstattung von 50 % auf den jeweils geltenden Kammerbeitrag für die vollen Kalendermonate gewährt.

6. Beitragsfreiheit

Ehrenmitglieder, Mitglieder über 70 Jahre und Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten sind beitragsfrei. Mitglieder ab vollendetem 65. Lebensjahr, die ihre berufliche Tätigkeit im Sinne des Thüringer Architektengesetzes nicht mehr ausüben, sind auf Antrag und Nachweis beitragsfrei.
Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe sind ebenfalls auf Antrag und Nachweis für die betreffenden vollen Kalendermonate beitragsfrei.

7. Säumnis

Gemäß § 27 Abs. 4 Thüringer Architektengesetz werden Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen der Architektenkammer Thüringen wie Gemeindeabgaben vollstreckt. Nicht beglichene Beitragsschulden führen zur Löschung der Eintragung in der Architektenliste.

8. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Thüringer Staatsanzeiger und des Wortlautes im Deutschen Architektenblatt in Kraft.

Dipl.-Ing. Hartmut Strube, Präsident

veröffentlicht am 14.02.2005 von Birgit Kohlhaas · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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