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Berufsordnung der Architektenkammer Thüringen

Beschluss der Vertreterversammlung der AKT vom 26.11.2004

1.0 Präambel
1.1 Zur Erhaltung und weiteren Gestaltung der Thüringer Kulturlandschaft wirken Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner. Entsprechend ihres Auftrages müssen sie in Abwägung individueller und gemeinschaftlicher Interessen die bauliche Umwelt gestalten.
1.2 Jeder in der Architektenliste eingetragene Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt, Stadtplaner, jede in das Verzeichnis eingetragene Berufsgesellschaft und der auswärtige Architekt, ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Einhaltung der Berufsgrundsätze verpflichtet. Die Berufsordnung enthält die wichtigsten Berufsgrundsätze. Sie unterscheidet zwischen freien, angestellten und beamteten sowie gewerblich tätigen Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, die nachfolgend als Architekt bezeichnet werden.
1.3 Ein Verhalten, das gegen die in der Berufsordnung festgelegten Pflichten verstößt, ist berufswidrig.

2.0 Berufsgrundsätze für alle Architekten

2.1 Der Architekt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der Architektenberuf erfordert. Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

2.2 Der Architekt hat die ihm gestellten Berufsaufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Er beachtet hierbei die geltenden Rechtsvorschriften und die anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik.

2.3 Architekten sind untereinander zu kollegialem Verhalten verpflichtet; sie haben auf die berechtigten Interessen ihrer Kollegen Rücksicht zu nehmen. Bei beruflichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Kammer ist zunächst der Schlichtungsausschuß anzurufen, ehe ein ordentliches Gericht tätig wird, es sei denn, daß durch den vorläufigen Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges unabänderliche Rechtsnachteile drohen. Wenn Leistungen oder Tätigkeiten von Kollegen beurteilt werden, soll dies in gegenseitiger Achtung geschehen.

2.4 Der Architekt darf sich in Auftragsverhandlungen mit einem Auftraggeber, der schon mit einem anderen Architekten in der gleichen Sache ein Vertragsverhältnis hat, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn einlassen. Er hat dies dem anderen Architekten schriftlich anzuzeigen.

2.5 Der Architekt hat das geistige Eigentum und die geistigen Leistungen von Berufskollegen zu achten. Der Architekt unterschreibt nur Entwürfe und Bauvorlagen, die sein geistiges Eigentum sind und die von ihm oder unter seiner Leitung verfaßt wurden.

Der Architekt, der bei einer Planung bewußt ein Plagiat begeht oder eine notwendige Quellenangabe unterläßt, macht sich eines schweren Verstoßes gegen die Berufsordnung schuldig, unbeschadet der zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfolgung. Bei Aufträgen zur Renovierung, Änderung oder Erweiterung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen, hat sich der Architekt über bestehende Urheberrechte zu informieren.

2.6 Architektenwettbewerbe sollen einen fairen Leistungswettbewerb sicherstellen und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen der am Wettbewerb Beteiligten Rechnung tragen. Wettbewerbe, denen die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 95) zugrunde liegen, erfüllen diese Voraussetzungen. Architekten beteiligen sich als Teilnehmer, Preisrichter oder Vorprüfer nur an solchen Wettbewerben, deren Verfahrensregelungen den oben genannten Grundsätzen entsprechen. Jede Aufforderung zur Mitwirkung an Wettbewerben muß der Kammer unverzüglich mitgeteilt werden, soweit sich nicht aus der Auslobung ergibt, daß die Kammer beratend mitgewirkt hat.

Ebenso ist jede Aufforderung zur Beteiligung an einem Gutachten, Ausschreibungen oder ähnlichen Verfahren der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.

2.7 Die Architekten werden zur ständigen beruflichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Alle aktiven Mitglieder der Architektenkammer Thüringen sind verpflichtet, den Nachweis über ihre berufliche Fort- und Weiterbildung gegenüber der Architektenkammer Thüringen jährlich zu erbringen.

2.8 Der Architekt ist verpflichtet, die Kammer über seine berufsbezogenen persönlichen Daten auf dem laufenden zu halten. Er muß Änderungen von Fachrichtung beziehungsweise Tätigkeitsarten und die Beendigung seiner Tätigkeit der Kammer anzeigen. Er hat bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu geben.

2.9 Zur Förderung des Ansehens seines Berufes wirbt und bewirbt sich der Architekt um Aufträge für die Erbringung von Leistungen nach § 3 Thüringer Architektengesetz nur in zurückhaltender und nicht aufdringlicher Form. Architekten dürfen in der Werbung nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Sie dürfen nicht vergleichend, irreführend und unlauter werben.

2.9.1 Zulässig sind unter anderem:


  • Anzeigen mit sachlichen Informationen, wie z.B. Anschrift, Tel.-Nr., Telefax, E-mail, Homepage etc.,

  • Hinweis auf Eintragung in die Architektenliste,

  • Hinweise auf die Gründung einer Architektengemeinschaft oder Berufsgesellschaften sind zulässig.

  • Werbung in Form von Anzeigen, die über die berufliche Tätigkeit unterrichten und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet sind,

  • Werbung in Form von Anzeigen, die über die Leistungen nach § 3 des Thüringer Architektengesetzes des Freien Architekten oder der Berufsgesellschaft informieren, Anzeigen unter Nennung der Referenzen oder der Preisträgerschaft bei Architektenwettbewerben,

  • Nennung des Namens im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften oder sonstigen Veröffentlichungen zur Wahrung des Urheberrechts sowie inzusammenfassenden Anzeigen bei der Fertigstellung eines Bauwerkes durch Hinweis auf den planenden und bauleitenden Architekten;
  • Anzeigen in Zeitschriften und Tageszeitungen sowie Anzeigenblättern zum Zwecke der Übernahme von Aufträgen für Kollegen sowie diesem Zweck entsprechende direkte Bewerbungen an Kollegen;

  • Eintragung in Verzeichnisse auch in hervorgehobenem Druck (Fettdruck),

  • im Fernsprechbuch, Telefaxbuch, Gelbe Seiten,

  • im Branchenfernsprechbuch,

  • im Adreßbuch, Architektensuchservice, Architektenverzeichnisse

  • (auch entgeltlich) auf nationaler und internationaler Ebene

  • in Branchenverzeichnissen,

  • in elektronischen Medien,

  • eine angemessene Hinweistafel am Büro und an Baustellen

  • Namensnennung am ausgeführten Werk

  • Präsentationen eigener Arbeiten zum Zweck der gezielten Bewerbung,

  • die Beteiligung an Messen und Ausstellungen.



2.9.2 Unzulässig sind unter anderem:

  • Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Veröffentlichungen sowie Medien, in denen in aufdringlicher Art und Weise geworben wird.

  • Die Einwilligung in redaktionelle Beiträge, die ihrem Inhalt nach eine Umgehung des Verbotes unlauterer Werbung darstellen.

  • Werbung eines Architekten für einen Gewerbebetrieb, dessen Inhaber der Architekt bzw. an dem er beteiligt ist, unter gleichzeitiger Verwendung der Berufsbezeichnung Architekt.

  • Duldung des Hinweises auf Name und Wohnort des Architekten in einer Firmenwerbung, in der der Architekt ein bestimmtes Bauprodukt empfiehlt.



2.10 Der Architekt wahrt die Rechte des Bauherrn gegenüber den am Bau Beteiligten und vertritt sie im Rahmen seiner Berufsaufgaben sachlich, sachgerecht und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

2.11 Den Architekten befreit die Tätigkeit in Partnerschaften und Gesellschaften gleich welcher Art, nicht von der Beachtung der Berufsordnung. Die Beteiligung an Partnerschaften und Gesellschaften ist dem Architekten nur dann gestattet, wenn deren Zielsetzung oder deren Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den in der Berufsordnung festgelegten Berufsgrundsätzen steht.

3.0 Besondere Berufsgrundsätze für freischaffende Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sowie für eingetragene Berufsgesellschaften

3.1 Der freischaffende Architekt ist ausschließlich gemäß § 2 Abs. 2 Thüringer Architektengesetz tätig.

3.2 Der freischaffende Architekt muß bei der Abwicklung seines Auftrages Unabhängigkeit bewahren. Er darf weder rechtlich noch tatsächlich an baugewerbliche Interessen gebunden sein. Diese Bestimmung darf nicht durch Einschaltung Dritter umgangen werden.

3.3 Bei Übernahme eines Auftrages muß der freischaffende Architekt für klare Vertragsbeziehungen mit den Bauherren oder Auftraggeber sorgen.

3.4 Die Berufsbezeichnung freischaffender Architekt darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, die Berufsaufgaben nach § 3 Thüringer Architektengesetz selbständig und eigenverantwortlich auf eigene Rechnung ausübt.

3.5 Der freischaffende Architekt muß seinen sozialen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten und freien Mitarbeitern gerecht werden. Er hat mit Ihnen Arbeitsverträge unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen schriftlich zu vereinbaren. Der freischaffende Architekt fördert die Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter. Bei Veröffentlichungen sind die Architekten und Mitarbeiter zu nennen, die wesentlichen Anteil an der erbrachten Leistung haben.

3.6 Der freischaffende Architekt muß eine ausreichende Berufshaftpflicht-versicherung abschließen.

3.7 Die In dem Verzeichnis „Berufsgesellschaften“ eingetragenen Berufsgesellschaften unterliegen den gleichen Berufsgrundsätzen wie freischaffende Architekten.

4.0 Besondere Berufsgrundsätze für im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner

4.1 Der angestellte beziehungsweise beamtete Architekt hat über das allgemeine Arbeitsrecht und das öffentliche Dienstrecht hinausgehende besondere Pflichten, soweit sie sich aus der Verpflichtung zur Wahrung des Ansehens des Berufes oder seiner Berufstätigkeit als Architekt ergeben.

Die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsrechtes und des öffentlichen Dienstrechtes gehen der Berufsordnung vor; die Berufsordnung gilt jedoch vor allen privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarungen.

4.2 Für den angestellten Architekten, der in seinem Arbeitsrechtsverhältnis neben Architektenleistungen nach § 3 Thüringer Architektengesetz auch baugewerbliche Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber erbringt, gilt die Tätigkeitsbeschreibung gemäß 5.1 der Berufsordnung entsprechend. Seine Berufsbezeichnung darf ein angestellter Architekt weder für die Werbung des Unternehmens seines Arbeitgebers verwenden, noch die Verwendung gestatten.

4.3 Erbringt ein angestellter beziehungsweise beamteter Architekt in Nebentätigkeit Architektenleistungen nach § 3 Thüringer Architektengesetz, so gelten für diese Tätigkeit die Berufsgrundsätze gemäß 3.2 bis 3.6 der Berufsordnung.

5.0 Besondere Berufsgrundsätze für gewerblich tätige Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner

5.1 Gewerblich tätiger Architekt ist, wer als Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter neben der Architektentätigkeit nach § 2 Thüringer Architektengesetz ein gewerbliches Unternehmen führt oder daran beteiligt ist.

5.2 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen muß der gewerblich tätige Architekt bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen gemäß § 3 Thüringer Architektengesetz jedem Auftraggeber unaufgefordert vor Entstehen eines Vertragsverhältnisses über die Art seiner gewerblichen Tätigkeit sowie Inhaberschaft oder Beteiligung an gewerblichen Unternehmen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schriftlich unterrichten.

5.3 Dem gewerblich tätigen Architekten ist es untersagt, die Berufsbezeichnung, freischaffender Architekt zu führen.

5.4 Beschränkt sich die Tätigkeit auf Leistungen nach § 3 Thüringer Architektengesetz, so gelten für dieses Vertragsverhältnis die Berufsgrundsätze für freiberufliche Architektentätigkeit nach 3.2, 3.3, 3.6 und 3.7 der Berufsordnung entsprechend.

5.5 Der gewerblich tätige Architekt muß seinen sozialen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern gerecht werden. Für ihn gelten insoweit auch die Berufsgrundsätze nach 3.5 der Berufsordnung.

6.0 Maßnahmen bei Verstößen

Verstöße gegen die Berufsordnung werden gemäß § 22 Thüringer Architektengesetz vom Vorstand gerügt oder gemäß §§ 23 bis 26 Thüringer Architektengesetz von einem Ehrenausschuß im Ehrenverfahren geahndet.

7.0 Inkrafttreten

Die Berufsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Thüringer Staatsanzeiger und Veröffentlichung des Wortlauts im Deutschen Architektenblatt in Kraft.

Gleichzeitig verliert die Berufsordnung der AKT vom 22.11.1998 ihre Gültigkeit.

Dipl.-Ing. Hartmut Strube, Präsident

veröffentlicht am 14.02.2005 von Birgit Kohlhaas · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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