Zum Seiteninhalt Logo der Architektenkammer Thüringen

Bundes-Förderung für Consultants/Architekten

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Anschrift IFC :
Director, Trust Fund Department
Francis Tamakloe
International Finance Corporation
2121 Pennsylvania Ave, N.W.
Washington D.C. 20433
USA
Tel. : 01-202-473 4474
Fax : 01-202-974-4344
Email : Ftamakloe@ifc.org


Kontakt-Adresse BMWA :
Referat VI C 2
Regierungsdirektor Rolf Brenner
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
11019 Berlin
Tel : ++49 - 1888 615 6083 und -7656
Fax : ++49 - 1888 615 5364
Email : rolf.brenner@bmwa.bund.de
oder ulf.brussig@bmwa.bund.de


M E R K B L A T T
für ostdeutsche Berater ("Consultants") bei Projekten im Rahmen des Technische Hilfe Programms der International Finance Corporation (IFC - /Weltbankgruppe), die mithilfe des "Deutschland/IFC-Trust Fund für ostdeutsche Consultants" (CTF) finanziert werden.



1.Programmbeschreibung
1.1.Das Förderprogramm dient der Unterstützung von ostdeutschen Personen bzw. kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden kurz "Consultant" genannt) zur Erlangung von Aufträgen aus der Weltbankgruppe in der Vorbereitungsphase von Auslandsprojekten der International Finance Corporation (IFC).

1.2.Aus dem Haushalt des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) werden Mittel in einen "Deutschland/IFC Trust Fund" (im Folgenden CTF genannt) bis zu einer Höhe von € 1,5 Mio. für die Jahre 2003 bis 2005 eingezahlt. Der CTF wird von der IFC verwaltet. Die CTF - Mittel dienen zur Finanzierung von Machbarkeits-Studien und anderen technischen Vorbereitungs-Maßnahmen für Projekte, die von der IFC in Entwicklungsländern, GUS-Ländern und anderen Staaten durchgeführt werden und die von ostdeutschen "Consultants" vorbereitet werden sollen.

1.3.Die IFC entscheidet in Abstimmung mit dem BMWA über die Auftragsvergaben. Liegen die Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe an einen ostdeutschen "Consultant" vor, schließt die IFC im Rahmen der in den Fonds eingezahlten verfügbaren Haushaltsmittel einen privatrechtlichen Vertrag mit dem "Consultant".


2.Gegenstand der Maßnahme
2.1.Es ist zu unterscheiden zwischen der geförderten Maßnahme (Projektvorbereitung) und dem mit der Maßnahme angestrebten Vorhaben (Projektdurchführung). Es können nur Maßnahmen der Projektvorbereitung gefördert werden.

2.2.Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

2.2.1. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (Prefeasibility- und Machbarkeits-Untersuchungen).

2.2.2. Aufbau von Demonstrations- oder Pilotobjekten mit dem Ziel der letztendlichen Durchführung eines industriellen und kommerziellen Vollbetriebes.

2.2.3. Technische Unterstützung bei der Sanierung bestehender problembehafteter Projekte, einschließlich Ausbildung und Beistellung ostdeutscher Personen für Auslandseinsätze während eines begrenzten Zeitraums.

2.2.4. Technische Beratung bei Privatisierungsvorhaben und jede andere dafür möglicherweise benötigte fachliche Unterstützung.



3. "Consultants"

3.1. Consultants im Sinne dieses Merkblatts sind :

3.1.1. Personen, welche ihren Wohnsitz in Ost-Deutschland (fünf neue Bundesländer und Ost-Berlin) haben, sowie

3.1.2. Unternehmen, die ihren Sitz und ihre Hauptgeschäftsinteressen in den neuen Bundesländern bzw. Ost-Berlin haben und die folgenden Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen:

(i) weniger als 250 Mitarbeiter und
(ii) Jahresumsatz von höchstens € 40 Mio. oder Jahresbilanzsumme von höchstens € 27 Mio.

3.2. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Auftrag erteilt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben.

3.3. Als "Consultant" kommen insbesondere infrage:

(i) Anbieter von Dienstleistungen, technologischen Lösungen und sonstigen Fazilitäten,
(ii) Projektträger oder technische Partner,
(iii) Consultants im engeren Sinne und
(iv) sonstige, die in der Lage sind, tragfähige Projekte zu realisieren oder bei bestehenden, sanierungsbedürftigen Objekten mitzuwirken.


4. Machbarkeits-Untersuchungen und andere technische Unterstützungsmaßnahmen

4.1. Die technischen Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbereitung einer Projektdurchführung müssen in Bezug auf Durchführbarkeit und Rentabilität den üblichen Kriterien der Weltbankgruppe entsprechen. Die Einzelheiten sind im "Administrative Manual - Selection and use of consultants by the World Bank for operational purposes" und den "Consultants Guidelines" festgelegt. Die Texte sind im Original im Web verfügbar unter : http://www.worldbank.org/html/opr/consult/guidetxt/intro.html. Eine deutsche Übersetzung kann mit Email vom BMWA angefordert werden (Anschrift siehe Ziffer 6)

4.2. Die IFC ist verpflichtet, die Unterstützungsmaßnahmen auf technische Beratung bei Privatisierungsvorhaben und die vorbereitende Arbeit für spezifische Investitionen, bei denen ostdeutsche Investoren und Sponsoren beteiligt sind bzw. Aussicht auf Beteiligung haben, zu konzentrieren. Damit soll bei Durchführung des angestrebten Projekts ein hohes Potenzial für deutsche Investitionen bzw. Lieferungen erzielt werden (Hebelwirkung).

4.4. Die Kosten der technischen Unterstützungsmaßnahme müssen marktüblich sein und in einer vertretbaren Relation zum angestrebten Projekt stehen.

4.5. Die Maßnahme würde aufgrund der Risiken und Kosten ohne den Deutschland/IFC-Trust Fund nicht durchgeführt werden (sogen. Subsidiaritätsprinzip).

4.6. Der "Consultant" muss über die für die Durchführung der Maßnahmen erforderliche technische Kompetenz verfügen und diese durch Referenzen nachweisen..

5. Einsatz der Fonds-Mittel sowie Rückzahlung im Erfolgsfall

5.1. Der Consultant erhält für seine wirtschaftliche Leistung eine 100%ige Vergütung aus dem CTF. Sie darf für jedes Einzelvorhaben den Betrag von 100.000 EURO nicht überschreiten.

5.3. Angestrebte Rückzahlungen von Projekt - Durchführern oder Sponsoren sollen wieder dem Fonds zugute kommen (revolvierendes Element). Näheres ist im Vertrag des BMWA mit der IFC geregelt.


6. Verfahren

6.1. Eine Interessenbekundung zur Ausführung technischer Vorbereitungsarbeiten kann bei der IFC (Kontaktadresse siehe unten) gestellt werden. Das Auswahl- und Vergabeverfahren richtet sich nach den unter Ziffer 4.1. angegebenen Regeln der Weltbankgruppe.
6.2. Die Abgabe einer Interessenbekundung an die IFC muss u.a. folgende Angaben enthalten:

· Beschreibung des Unternehmens des Antragstellers. Insbesondere auch Nachweis der fachlichen Eignung und Erfahrung.
· Gegebenenfalls Kosten- und Finanzierungsplan der technischen Unterstützungsmaßnahme sowie Durchführungskonzept.

Das BMWA soll über die Interessenbekundung eine Kopie erhalten. Gegenüber dem BMWA sind zusätzlich die folgenden, weiteren Nachweise zu erbringen :

· Nachweis über Sitz und Hauptgeschäftsinteressen in Ost-Deutschland.
· Erklärung über Einhaltung der KMU-Kriterien und
· Erklärung, dass keine Doppelförderung für dasselbe Projekt erfolgt.

Auf Verlangen der IFC oder des BMWA sind gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen.

6.3. Ein Rechtsanspruch auf Auftragserteilung besteht nicht. Die Entscheidung wird dem Antragsteller durch die IFC bekannt gegeben.

6.4. Die Vergütung der Leistung erfolgt aus dem CTF nach den üblichen Regeln der IFC/Weltbankgruppe und braucht nicht gesondert beantragt zu werden.

6.5. Der "Consultant" hat während und nach Durchführung der Maßnahme – unbeschadet der allgemeinen Informationspflichten - folgende besonderen Informationspflichten:

· Während der Durchführung unverzügliche Information an die IFC, falls die Erfolgsaussichten der Maßnahme sich grundlegend ändern.
· Nach Durchführung der Maßnahme Vorlage eines aussagefähigen Abschlussberichts und Vorlage der Ergebnisse der Maßnahme. Die IFC informiert das BMWA, wenn ein Erfolg der Maßnahme eingetreten ist.


7. Verwendungsnachweis, Rechnungsprüfung
Die Verwendung der Fondsmittel ist nach den Vorschriften des diesbezüglichen Vertrages gegenüber der IFC und im Falle einer speziellen Überprüfung auf Aufforderung auch gegenüber dem BMWA nachzuweisen. Der Nachweis enthält in üblicher Form eine Erklärung, dass die Mittel entsprechend der Regelungen im Vertrag mit der IFC eingesetzt worden ist, und die Vorlage von Belegen/Dokumenten über die endgültigen Kosten der Maßnahme. Die IFC hat ggf. Rechenschaftspflichten gegenüber dem BMWA bzw. dem Bundesrechnungshof nach Maßgabe des entsprechenden Vertrages. Der Bundesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt.


veröffentlicht am 30.01.2003 von Susann Weber · Rubrik(en): Export, Berufspraxis, News, Export

Diese Seite teilen

Die AKT in den sozialen Netzwerken