Der geeignete Koordinator
RAB 30
Bildungswerk, Frau Zlotowski
Telefon: 0361/6014660
Beitrag zur neuen Regel für Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30 unter dem Aspekt der Qualifikationserfordernisse und Ausbildung von Koordinatoren
Am 24. April 2001 wurde vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - ASGB die RAB 30 "Geeigneter Koordinator" als Erläuterung zum § 3 Baustellenverordnung beschlossen.
In dieser Regel werden neben der Definition der Aufgaben des Koordinators, die Qualifikationsanforderungen an "geeignete Koordinatoren" präzisiert und Hinweise für die notwendigen Kenntnisse einschließlich der Lehrgangsinhalte gegeben. Bauherren haben nun eine Richtschnur in der Hand, nach der sie geeignete Koordinatoren auswählen können und müssen. Sie werden sich in Zukunft entsprechende Zeugnisse, Bescheinigungen und Zertifikate vorlegen lassen, um dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens durch fehlerhafte Auswahl zu entgehen.