EU-KI-Verordnung: Kennzeichnungspflicht ab 2.8.2026 – Was Architekturbüros jetzt beachten müssen
Information der Bundesarchitektenkammer
Architekturbüros sollten sich informieren, in welchen Fällen sie KI-generierte Inhalte als solche ausweisen müssen.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung / AI Act) werden europaweit schrittweise verbindliche Regeln für den Umgang mit KI eingeführt. Ein weiterer wichtiger Anwendungstermin ist der 2.8.2026. Ab diesem Zeitpunkt gelten Transparenzpflichten (Artikel 50).
Betreiber, d.h. diejenigen, die KI-Systeme beruflich einsetzen, müssen nach Art. 50 Abs. 4 sicherstellen, dass Nutzer erkennen können, wenn sie mit einer Maschine interagieren oder Inhalte künstlich erzeugt bzw. manipuliert wurden. Bewusste oder unbewusste Täuschungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen damit verhindert werden.
Wann müssen KI-Inhalte gekennzeichnet werden?
Erwecken Inhalte den Eindruck, es werden realexistierende Personen, Ereignisse oder Produkte dargestellt die jedoch KI-generiert sind (Deepfakes), muss gekennzeichnet werden. Werden Bilder lediglich mittels KI-Anwendung bearbeitet oder optimiert (Zuschneiden, Tonwertkorrektur, etc.), muss nicht gekennzeichnet werden.
Bei publizierten KI-generierten Texten mit Inhalten von öffentlichem Interesse, muss eine KI-Kennzeichnung erfolgen. Es sei denn, ein Mensch hat eine redaktionelle Überarbeitung vorgenommen und übernimmt die inhaltliche Verantwortung.
Interaktive KI-Systeme wie Chatbots müssen als solche ausgewiesen werden.
Wie müssen KI-Inhalte gekennzeichnet werden?
Die Verordnung schreibt keine starre Formulierung vor, stellt aber Anforderungen an die Art und Weise der Kennzeichnung. Sie muss den Zweck erfüllen, dass Menschen den KI-Ursprung tatsächlich erkennen.
Die Kennzeichnung muss klar, eindeutig und wahrnehmbar sein. Art. 50 Abs. 5 verlangt, dass die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Wahrnehmung bereitgestellt wird (nicht im Impressum, im Kleingedruckten oder in Fußnoten). Bei künstlerischen oder kreativen Werken kann die Kennzeichnung laut Verordnung so erfolgen, dass sie nicht die Darstellung des Werkes beeinträchtigt.
KI-generierte Bilder können etwa durch eine Bildunterschrift kenntlich gemacht werden, z.B. „Dieses Bild wurde mit KI erstellt.“
Empfehlung der Bundesarchitektenkammer
Bei KI-generierten oder KI-veränderten Bildern ist zu prüfen, ob die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung greifen. Nicht immer ist es einfach zu entscheiden, ob die Anwendungsfälle im Büro unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Die BAK empfiehlt, je stärker eine KI in einen Inhalt eingegriffen hat, desto eher sollte man damit transparent sein. Entscheidend ist insbesondere, ob real wirkende Inhalte erzeugt oder verändert werden, die als tatsächliche Darstellung missverstanden werden könnten. Denkbar ist dies beispielsweise bei einer KI-basierten Einbettung einer fotorealistischen Darstellung in ein reales Bild. Dann sollte immer eine Kennzeichnung (z.B. „Visualisierung unter Einsatz KI-basierter Werkzeuge erstellt“) erfolgen, um keine Bußgelder oder Abmahnungen zu riskieren.