Freiberuflichkeit - Ausbildung - Kammern - Baukultur
Positionspapier der AKT
1. Rahmenbedingungen für Architekten
- Trennung von Planung und Ausführung
- Erhalt der Freiberuflichkeit der Architekten als Sachwalter/Treuhänder des Auftraggebers
- Erhalt VOB, VOL, VOF, HOAI, GRW 95
- Leistungswettbewerb statt Preiswettbewerb für Architektenleistungen
- Erhalt des öffentlichen Bauherrn, des öffentlichen Auftraggebers über seine Bauverwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, keine Scheinprivatisierung
- Deregulierung der Normen, Richtlinien, Verordnungen, Vereinfachung Baurecht (auf Bundes- und Landesebene) im Sinne des Berichtes zum "Schlanken Staat"
- Erhalt und Fortführung der Politikgrundsätze der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder für Freischaffende Architekten und Ingenieure von 1997
- Aufrechterhaltung der Architektenrichtlinie 85/384/EWG
- Anhebung des Schwellenwertes der EG für öffentliche Dienstleistungsaufträge von 200.000 auf 500.000 ECU, für Bauaufträge von 5 auf 10 Mio. ECU
- Deregulierung von staatlichen Aufgaben und Übertragung auf die freien Berufe (z. B. Sachverständigenwesen, städtebauliche Beratung, Projektsteuerung, Planungsleistungen), der Architekt als Generalplaner
2. Architektenausbildung
- Regelstudienzeit an den deutschen Hochschulen und Universitäten für die Ausbildung zum Dipl.-Ing. Fachrichtung Architektur mindestens 10 Semester
- Architektenausbildungsinhalte gemäß dem gesamten Leistungsbild der Architekten
- Bacelor-Abschlüsse sind nicht kammerfähig bezüglich der Eintragung in die Architektenliste
3. Architektenkammern
- ein Architektengesetz bundesweit einheitlich auf der Basis von Staatsverträgen zwischen den Ländern in Anlehnung an das Muster-Architektengesetz
- eine Bauordnung in Deutschland auf der Basis von Staatsverträgen zwischen den Ländern in Anlehnung an die Muster-Bauordnung
- bundesweit eine Berufsordnung für die Architekten
- Pflicht zur Fortbildung der Architekten und Stadtplaner auf gesetzlicher Basis in den Architektengesetzen der Länder
- Erhalt der Architektenkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Erhalt der berufsständischen Versorgungswerke der Architektenkammern