Grundsätze der Kammern zur Novelle der ThürBauO
Erstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung -Anhörung zum Gesetzentwurf vom 30.04.2003- am 19. Juni im Thüringer Landtag
Anhörungsgrundsätze
In Vorbereitung zur geplanten Anhörung am 19.06.2003 und auf Grundlage der Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahme vom 18.03.2003 seitens der Ingenieurkammer und der Architektenkammer Thüringen, sowie den Verbänden VFA,VBI, BDIA, BDA und BDLA erscheinen nachstehende Punkte aus Sicht der Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen und der Architektenkammer Thüringen immer noch würdig, in Ihrem Gesetzesentwurf vom 30.04.2003 berücksichtigt zu werden.
1.
Das Ziel der Harmonisierung wird nur dann erreicht, wenn der Regelungsaufbau der novellierten Fassung der Thüringer Bauordnung der Struktur der Musterbauordnung folgt. Insbesondere die Abweichungen des Paragraphen 39 MBO seien hier beispielgebend benannt. Eine Vereinfachung des Baurechts in den 16 Bundesländern durch eine konsequente Harmo-nisierung wird mit den Abweichungen in der Novelle der Thüringer Bauordnung nicht erreicht.
2.
Mit Bedauern mussten wir feststellen, dass der Regelungsumfang sich durch die Einführung von a, b, c Unterteilungen von bisher 85 Paragraphen auf nunmehr 93 Paragraphen erhöht hat. Einer Entbürokratisierung, wie es sich sowohl die Exekuti-ve als auch die Legislative im Freistaat Thüringen im föderalen Wettbewerb der Bundesländer auf die Fahnen geschrieben haben, wird man mit der vorliegenden Novelle nur im geringen Umfang gerecht.
3
Die Ingenieurkammer sieht es als zwingend erforderlich an, insbesondere aus Verbraucherschutzgründen und im Rahmen der Qualitätssicherung, dass im § 65 in Absatz II Nr. 4 des Gesetzesentwurfes die Formulierung „... mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war ...“ zu ändern in „...mindestens zwei Jahre als Ingenieur auf dem Gebiet der Objektplanung tätig war ...“ berücksichtigt werden sollte.
4.
Ebenso wichtig wäre eine Entbürokratisierung mit Blick auf § 68 erforderlich, wonach als ausreichend angesehen werden sollte, die Unterschrift des Nachbarn nur auf dem Lageplan und den nachbarrelevanten Ansichten einzufordern und nicht auf dem gesamten Planentwurf mit all seinen Grundrissen (Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Bauherrn).
5.
Prinzipiell mangelt es an einer Durchführungsbestimmung zur gemeinsamen Listenführung und der Prüfung der Eintra-gungsvoraussetzungen gemäß § 63 d – Bautechnische Nachweise - der Ingenieurkammer und der Architektenkammer Thüringen, damit bei in Kraft treten des Gesetzes die Kammern in der Lage sind, ihren gesetzlichen Auftrag auch hinrie-chend erfüllen zu können. Eine Abstimmung unter beiden Kammern ist erfolgt, eine Legitimationsgrundlage müsste mit dem Gesetz über die Ermächtigungsgrundlage erlassen werden.
6.
Die Einführung des Bauleiters gemäß § 58 wird begrüßt, jedoch sollte dieser über ausreichende bauliche und planerische Kenntnisse verfügen. Wir schlagen vor, dass eine Qualifizierung, die für die Eintragung in die Listen der Ingenieurkammer und der Architektenkammer berechtigen, zwingende Voraussetzung für diese verantwortungsvolle Aufgabe ist. Das heißt, dass Bauleiter nur Bauvorlageberechtigte sein sollten.
7.
Wesentliche Bedingung zum Bürokratieabbau und als Innovationsbeitrag der Bauordnung wird die Einführung einer zweistu-figen Fristenregelung zur Verkürzung des Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 63 b und c sein. Der Bescheid zur Bauge-nehmigung sollte nach maximal 2 Monaten der Bearbeitung für die Gebäudeklassen 1 – 4 und nicht nur bis zur Gebäude-klasse 3, wie im Entwurf zur Novelle Thüringer Bauordnung enthalten, erteilt werden. Bei der Gebäudeklasse 5 und bei Sonderbauten kann mit berechtigtem Interesse unter Darlegung von Gründen eine Verlängerung von weiteren 2 Monaten erfolgen. Dies wäre ein wirklicher Standortvorteil im föderalen Wettbewerb.
8.
Das Bauvorlagerecht nach § 65 der Innenarchitekten sollte neben den baulichen Veränderungen auch Erweiterungen von Gebäuden umfassen. Das Bauvorlagerecht sollte auch gelten, wer die Berufsbezeichnung Landschaftsarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Landschaftsarchitekten verbundenen baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen, die genehmigungspflichtig sind.
9.
Die bautechnischen Nachweise gemäß § 63 d sowohl für den vorbeugenden Brandschutz als auch für den Energie-Bedarfsausweis nach der Energieeinsparverordnung sollen nur durch Bauvorlageberechtigte und Fachplaner ausgeführt werden, die dafür auch die entsprechenden Qualifikationen und Zertifikate besitzen. Dieses sind für uns zwingende Voraus-setzungen, um den Verbraucherschutz, die Qualitätsstandards und die Sicherheit zu gewährleisten. Im Sinne des Verbrau-chers fordern wir einen Qualifikationsanspruch.
Dipl.-Ing. Hartmut Strube, Präsident, Architektenkammer Thüringen
Prof. Wolfgang Storm, Präsident, Ingenieurkammer Thüringen