Informationsforum der UNIT GmbH in Erfurt
Über 100 Interessierte waren am 16.9.2003 der Einladung des Niederlassungsleiters der UNIT GmbH in Erfurt , Gerd Schrader, gefolgt und informierten sich über neueste Rechtsprechungen zur HOAI und VOF, über die Novellierung der Thüringer Bauordnung und haftungsrechtliche Fragen der Vertragsstrafenproblematik.
Ulf Greiner Mai von der Planungsgemeinschaft MLP , ö.b.u.v. Sachverständiger erläuterte, ausgehend vom Statusbericht 2000plus Architekten / Ingenieure, den Stand zur Reform der HOAI.
Die Freigabe des Statusberichtes erfolgte am 05.02.2003 durch den Bundesminister für Wirtschaft W. Clement, wo auf ca. 900 Seiten umfassendes Zahlen- und Informationsmaterial aufgearbeitet wurde.
Die HOAI ist ( gegenwärtig ) kompatibel mit dem EU Gemeinschaftsrecht und sie ist allerdings die einzige gesetzliche Honorarvorschrift dieser Art EU-weit für Leistungen von Architekten und Ingenieuren. Im Ergebnis des Statusberichtes gibt es kein neues HOAI Gerüst, lediglich Anregungen und Kritiken.
Der Kabinettsbeschluss zum Masterplan zur „Entbürokratisierung“ einschl. Abschaffung HOAI ist regierungsintern nicht unstrittig, hier zeigt möglicherweise die massive sachliche Gegenwehr der Architekten und Ingenieure des AHO (u.a. Folgenabschätzungspapier ) Ergebnisse.
Die für eine “HOAI Abschaffung” notwendigen Mehrheiten sind derzeit weder im Bundestag noch im Bundesrat absehbar.
Im Anschluss wurde auf einige interessante Urteile zu HOAI- und VOF- Fragen hingewiesen.
Die Ansätze bei der Novellierung der Thüringer Bauordnung stellte Ministerialdirigent Jens Meißner aus dem Thüringer Innenministerium vor.
Anfang 2004 wird voraussichtlich die geänderte Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft treten. Die neue ThürBO wird sich eng an die Musterbauordnung 2002 (MBO) anlehnen.
Auslöser der Novellierung der MBO war das Auseinanderdriften der Landesbauordnungen, das zu erheblichen Problemen bei länderübergreifend tätigen Planungsbüros führte. Die MBO 2002 führt u. a. die Erfahrungen der Länder mit Vereinfachungsmöglichkeiten zusammen.
Ziel des Gesetzes ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Anwendung durch
Ø klar strukturierte Regelungen
Ø Reduzierung der Notwendigkeit von Ermessensentscheidungen
Ø Verzicht auf materielle Anforderungen
Ø Beschränkung des Prüfumfangs bei den Bauaufsichtsbehörden
Ø Reduzierung der zu beteiligenden Behörden
Ø Verlagerung von Prüfaufgaben auf externe Dritte
1. Klar strukturierte Regelungen
Bei der Erarbeitung der MBO 2002 wurde festgestellt, dass im Lauf der Jahrzehnte (wenn man den Vorlauf in den alten Ländern berücksichtigt) bei auftretenden Problemen mit dem jeweils geltenden Recht immer wieder neue Regelungen eingefügt wurden. Teilweise kam es zu Überlagerungen mit anderen Rechtsbereichen (Bauplanungsrecht, Umweltrecht). Aber auch innerhalb der Bauordnungen wurden Regelungen nicht immer an der richtigen Stelle ergänzt mit der Folge, dass z.B. der Brandschutz an verschiedenen Stellen der Bauordnung geregelt ist.
Die neue ThürBO wird diese Doppelungen aufheben und die verbleibenden Regelungen systematisch neu ordnen. Das kann zu folgenden Problemen führen:
- Eine Regelung, die aus der ThürBO gestrichen ist, kann noch im Fachrecht enthalten sein und ist damit zu beachten (z. B. fordert auch das BauGB eine ordnungsgemäße Erschließung); durch eine Streichung aus der ThürBO könnte der Eindruck entstehen, dass die Forderung aufgehoben ist.
- Durch eine Verlagerung des Standortes einer Regelung wird sie möglicherweise übersehen.
Als weitere Schwachstelle der geltenden Bauordnungen wurde erkannt, dass es eine Vielzahl von Sonderregelungen gab, die zu einer höchstmöglichen Einzelfallgerechtigkeit führen sollten. Ein abschreckendes Beispiel sind die Abstandsflächenregelungen, die mittlerweile in den meisten Ländern vollkommen unübersichtlich sind.
Die neue ThürBO soll die Anforderungen an bauliche Anlagen auf die Grundzüge zurückführen und dadurch Sonderregelungen verzichtbar machen. Sie muss daher mehrfach unbestimmte Rechtsbegriffe wie „ausreichend“ oder „geeignet“ verwenden, deren Inhalt vom konkreten Bauvorhaben abhängen kann. Dadurch können in vielen Fällen durch starre Regelungen verlangte unnötige Aufwendungen vermieden werden. Es steigt aber die Verantwortung derjenigen, die über die Zulässigkeit einer Lösung zu entscheiden haben. Das wird in vielen Fällen der Planer sein, da Anforderungen der ThürBO nicht mehr generell geprüft werden.
2. Reduzierung der Notwendigkeit von Ermessensentscheidungen
Da auch die geltenden Landesbauordnungen davon ausgehen, dass Anforderungen im Einzelfall zu weit gehen können, enthalten sie Möglichkeiten, davon abzuweichen. Diese Abweichungen waren jeweils durch die Bauaufsichtsbehörden zuzulassen, bedingten also ein Verwaltungsverfahren, das unabhängig von seinem Ergebnis eine gewisse Zeit benötigte.
Die Möglichkeiten der Abweichensentscheidung werden nach zwei Richtungen aufgelöst:
- Soweit möglich, werden die Voraussetzungen einer Abweichung unmittelbar formuliert. Sind die Voraussetzungen gegeben (Beurteilung durch den Planer!), ist die Lösung ohne gesonderte Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde zulässig.
- Ist eine Formulierung der Voraussetzungen nicht möglich, wird die Abweichensmöglichkeit gestrichen; eine Abweichung kann/muss aufgrund der allgemeinen Regelung über Abweichungen zugelassen werden.
3. Verzicht auf materielle Anforderungen
Im Lauf der Jahrzehnte wurden aufgrund aktueller Anforderungen oder Probleme immer wieder neue Regelungen in die Bauordnungen aufgenommen, ohne danach zu fragen, ob auf der anderen Seite Regelungen entbehrlich geworden sind. Anforderungen an den Standard von Wohnungen und Aufenthaltsräumen waren in der Nachkriegszeit auch unter Sicherheitsgesichtspunkten nötig; heute behindern sie nur die freie Planung.
Der Gesamtbestand an materiellen Anforderungen wurde daher überprüft und auf das unter Sicherheitsgesichtspunkten Erforderliche reduziert. Damit wird die ThürBO übersichtlicher und die Freiheit des Planers steigt. Auf der anderen Seite muss man sich aber bewusst machen, dass ein (nur) der neuen ThürBO entsprechendes Gebäude zwar sicher ist aber in der Regel nicht die (Wohn-)bedürfnisse der Nutzer befriedigen wird (weil z.B. geringere Abstandsflächen zu einer Reduzierung des Lichteinfalls führen). Der Planer wird mehr als bisher versuchen müssen, diese Bedürfnisse abzufragen und zu berücksichtigen.
4. Beschränkung des Prüfumfangs bei den Bauaufsichtsbehörden
Ein weiterer Auslöser der Novellierung der MBO/ThürBO waren die ständigen Klagen über lange Baugenehmigungsverfahren und die „Gängelung“ durch die Genehmigungsbehörden. Dabei wurde übersehen, dass Hauptursache der Verfahrensdauern und der Vielzahl der Anforderungen nicht das eigentliche Baurecht sondern das immer umfangreicher werdende Baunebenrecht (insbesondere Arbeitsschutz- und Umweltrecht) war. Durch die neue ThürBO soll daher eine Entflechtung der Rechtsgebiete erfolgen. Vorgesehen ist das folgende System bauaufsichtlicher Verfahren:
- Kleinere Baumaßnahmen (Geräteschuppen, Umbauten bestehender Gebäude usw.) werden wie bisher von jedem Verfahren freigestellt.
- Neu werden Abbruchmaßnahmen bei allen Gebäuden genehmigungsfrei gestellt.
- Kleinere Wohn- und Gewerbegebäude benötigen keine Baugenehmigung, wenn sie einem Bebauungsplan entsprechen. Sie sind der Gemeinde anzuzeigen, die die Durchführung eines (vereinfachten) Genehmigungsverfahrens verlangen kann.
- Werden die gleichen Vorhaben außerhalb eines Bebauungsplangebiets errichtet, wird ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt; geprüft werden nur bauplanungsrechtliche und bestimmte andere öffentlich-rechtliche Anforderungen.
- Bei größeren Vorhaben werden zusätzlich die Anforderungen der Bauordnung geprüft.
Eine Baugenehmigung wird damit in keinem Fall mehr bestätigen, dass ein Bauvorhaben mit allen nur denkbaren Vorschriften im Einklang steht. Hierfür wird in Zukunft der Bauherr die Verantwortung haben, der sie natürlich regelmäßig seinem Planer übertragen wird.
Die Beschränkung des Prüfumfangs hat nichts mit einem Rückzug des Staates aus seiner Verantwortung zu tun. Vielmehr hat der Staat den Bauherren und Planern nur in den letzten Jahrzehnten die ihnen nach dem Verursacherprinzip eigentlich zukommende Verantwortung abgenommen und dabei nicht genehmigungsfähige Planungen mit teilweise erheblichem Aufwand nachgebessert. Dauerte ein Verfahren sehr lange oder waren die Auflagen besonders umfangreich, lag dies oft an nicht genehmigungsfähigen Planungen. Die Schuld dafür konnte der Planer aber gegenüber dem Bauherrn auf die Bauaufsichtsbehörden schieben.
Durch die Rückgabe der Verantwortung werden unzumutbare Risiken für Bauherren nicht entstehen.
Bei Wohnungsbauvorhaben, insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind die von diesen Vorhaben üblicherweise berührten Belange weiter im Prüfprogramm enthalten. Auch für viele gewerbliche Vorhaben gelten keine spezifischen fachrechtlichen Anforderungen (mit Ausnahme der Arbeitsschutzbestimmungen). Soweit es sich dagegen um spezielle Anlagen insbesondere aus dem industriellen Bereich handelt, werden üblicherweise Fachplaner mit besonderer Erfahrung eingeschaltet.
Allerdings sollte sich jeder Entwurfsverfasser bewusst sein, dass es auch bei einfachen Bauvorhaben fachspezifische Anforderungen geben kann, für deren Einhaltung er selbst verantwortlich ist.
5. Reduzierung der zu beteiligenden Behörden
Der Wegfall der Prüfung des so genannten Baunebenrechts wird zur Beschleunigung der Verfahren beitragen, da weniger Behörden zu beteiligen sind und Auseinandersetzungen über die Frage entbehrlich werden, ob eine bestimmte Regelung für das Baugenehmigungsverfahren von Bedeutung ist. Daher wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten mit einer beschränkten Verlängerungsmöglichkeit um max. 2 Monate vorgesehen. Wird nicht rechtzeitig entschieden, gilt ein Bauantrag als genehmigt.
6. Verlagerung von Prüfaufgaben auf externe Dritte
Die Prüfung der Brandschutzkonzepte soll ebenso wie die der Standsicherheitsnachweise auf Prüfingenieure verlagert werden. Diese prüfen anstelle der Bauaufsichtsbehörden. Bei Bauvorhaben mit beschränkter Schwierigkeit erfolgt keine Prüfung der Nachweise, soweit sie durch so genannte qualifizierte Fachplaner erstellt wurden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Umfang der materiellen Regelungen deutlich reduziert wird. Die verbleibenden Regelungen sind weniger detailliert und lassen dem Planer die Möglichkeit, die im Einzelfall richtige Lösung zu finden. Er ist dafür aber selbst in der Verantwortung, nach dieser Lösung zu suchen.
RA Dr. Bernhard Brinkmann aus Erfurt referierte zu haftungsrelevanten Problemen bei der Durchsetzung von Vertragsstrafen.
Die Vertragsstrafe begegnet dem Architekten oder Ingenieur in unterschiedlichen Phasen des Bauvorhabens. Zum einen geht es häufig darum, dem Bauherrn bei der Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) oder bei der Vergabe selber (Leistungsphase 7) Hilfestellung bei der Vertragsformulierung zu geben. Dies geht häufig soweit, daß der Architekt oder Ingenieur dem Bauherrn ausgearbeitete Verträge oder Vertragsformulare zur Verfügung stellt. In diesem Falle hat er dafür einzustehen, daß die Wirksamkeitsvoraussetzungen eingehalten werden. Zum anderen ist der Architekt oder Ingenieur bei der Bauüberwachung (Leistungsphase 8) in der Pflicht, dem Bauherrn dessen Rechte zu sichern und diesen nicht durch einen Formfehler um einen eventuellen Vertragsstrafenanspruch zu bringen.
Vereinbarung der Vertragsstrafe in vorformulierten Bauverträgen
- Die Vereinbarung muß ausdrücklich, gesondert, hinreichend klar und in sich widerspruchsfrei getroffen werden.
- Die Vertragsstrafe muß verschuldensabhängig sein.
Die entsprechende Klausel muß also die Verwirkung der Vertragsstrafe nur im Falle eines Verschuldens des Unternehmers vorsehen.
- Termine und Fristen müssen genau festgelegt, auf jeden Fall aber hinreichend bestimmbar sein.
- Der Berechnungsmodus der Vertragsstrafe muß hinreichend klar sein (Werktage/Arbeitstage).
- Es muß unbedingt eine Obergrenze der Vertragsstrafe festgelegt werden.
Nach neuester Rechtsprechung des BGH liegt die Obergrenze bei 5 %!
- Das Verbot der doppelten Inanspruchnahme ist zu berücksichtigen.
Zu einer doppelten Inanspruchnahme kann es kommen, wenn die Vertragsstrafe auch bei der Versäumung von Zwischenterminen verfallen soll. Ist ein Unternehmer mit verschiedenen Leistungen betraut, könnte eine solche Klausel dazu führen, daß bei nur geringfügiger Überschreitung mehrerer Zwischentermine hinsichtlich verschiedener Einzelleistungen innerhalb weniger Tage die gesamte Vertragsstrafe verwirkt sein kann, und zwar unabhängig davon, ob der Endtermin eingehalten wird oder nicht. Dabei sieht die Rechtsprechung (OLG Hamm, BauR 2000, 1202) eine solche Klausel auch dann als unwirksam an, wenn gleichzeitig eine absolute Obergrenze für die Vertragsstrafe festgelegt wird.
Durchsetzung der Vertragsstrafe
- Die Regelung des § 6 Nr. 2 VOB/B ist zahlreichen am Bau Beteiligten weitestgehend unbekannt, obwohl gerade diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem Vertragsstrafenanspruch eine große Tragweite besitzt.
- Baubehinderungsanzeigen sind entbehrlich, wenn dem Auftraggeber, also auch dem bauleitenden Architekten oder Ingenieur, die behindernden Umstände bekannt oder offenkundig sind. Auch ohne Baubehinderungsanzeige verlängern sich dann die Ausführungsfristen.
- Bei Überschreitung des vertraglich festgelegten Termins bei gleichzeitiger Verlängerung der Ausführungsfrist wegen tatsächlich gegebener Behinderungen ist auf jeden Fall eine ausdrückliche „Inverzugsetzung“ durch eine Mahnung nötig. Aus Beweisgründen sollte diese Mahnung schriftlich erfolgen und der Zugang der Mahnung beweisbar bewerkstelligt werden (Telefon und Fax-Protokoll, Übergabe unter Zeugen oder gegen Quittung).
- Die Ausgabe eines geänderten Bauablaufplans ist zur Vereinbarung eines neuen, verbindlichen Fertigstellungstermins nicht ausreichend. Will man die Notwendigkeit einer „Inverzugsetzung“ vermeiden, müssen die neuen Termine (möglichst schriftlich) ausdrücklich mit dem Unternehmer vereinbart werden.
- Die Vertragsstrafe wird hinfällig, wenn durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände die Bauausführung so erheblich verzögert wird, daß der gesamte Zeitplan des Auftragnehmers umgeworfen und er zu einer durchgreifenden Neuordnung gezwungen wird. In diesem Fall muß die Vertragsstrafe neu vereinbart werden.
- Grundsätzlich muss die Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten werden. Ein späterer Vorbehalt geht regelmäßig ins Leere.
Diese Hinweise zur vertraglichen Vereinbarung und der Vorbereitung der Durchsetzung der Vertragsstrafe sind, so RA Dr. Brinkmann, nicht abschließend und sollen lediglich beispielhaften Charakter haben.