Neue Struktur der Katasterämter
Anordnung über die Errichtung und den Sitz der Katasterämter und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vom 03. Juni 2003
Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S 625), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVBl. S. 525), an und verordnet aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 2):
§ 1 – Auflösung und Erreichung von Katasterämtern
(1) Die durch Nummer 1 der Anordnung der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Anordnung vom 10. Mai 2001 (GVBl. S. 52), in Verbindung mit Nummer 1.3.3. der Anlage zur Anordnung und Verordnung, im Geschäftsbereich des für das Kataster- und Vermessungswesen zuständigen Ministeriums errichteten Katasterämter werden aufgelöst.
(2) Folgende Katasterämter werden errichtet:
1. das Katasteramt Apolda mit Sitz in Apolda und einem Stützpunkt in Sömmerda,
2. das Katasteramt Artern mit Sitz in Arten und einem Stützpunkt in Nordhausen,
3. das Katasteramt Gotha mit Sitz in Gotha und einem Stützpunkt in Bad Salzungen,
4. das Katasteramt Mühlhausen mit Sitz in Mühlhausen und einem Stützpunkt in Heiligenstadt,
5. das Katasteramt Pößneck mit Sitz in Pößneck und einem Stützpunkt in Eisenberg,
6. das Katasteramt Saalfeld mit Sitz in Saalfeld und einem Stützpunkt in Arnstadt und in Sonneberg,
7. das Katasteramt Schmalkalden mit Sitz in Schmalkalden und einem Stützpunkt in Hildburghausen sowie
8. das Katasteramt Zeulenroda mit Sitz in Zeulenroda und einem Stützpunkt in Schmölln.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig sind:
1. das Katasteramt Apolda
für das Gebiet des Landkreises Sömmerda und Weimarer Land sowie der kreisfreien Städte Erfurt und Weimar.
2. das Katasteramt Artern
für das Gebiet Kyffhäuserkreises und des Landkreises Nordhausen.
3. das Katasteramt Gotha
für das Gebiet des Landkreises Gotha, des Wartburg-Kreises und der kreisfreien Stadt Eisenach.
4. das Katasteramt Mühlhausen
für das Gebiet des Landkreises Eichsfeld und des Unstrut-Hainich-Kreises,
5. das Katasteramt Pößneck
für das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises, des Saale-Orla-Kreises und der kreisfreien Stadt Jena
6. das Katasteramt Saalfeld
für das Gebiet des Ilm-Kreises sowie der Landkreise Saalfeld-Rudolstadt und Sonneberg.
7. das Katasteramt Schmalkalden
für das Gebiet der Landkreise Hildburghausen und Schmalkalden-Meiningen sowie der kreisfreien Stadt Suhl,
8. das Katasteramt Zeulenroda
für das Gebiet der Landkreise Altenburger Land und Greiz sowie der kreisfreien Stadt Gera.
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Anordnung und diese Verordnung treten am 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die Angaben unter „Bezeichnung, Örtliche Zuständigkeit“ und „Bemerkungen“ in Nummer 1.3.3. der Anlage zur Anordnung der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen aufgehoben.
Erfurt, den 03. Juni 2003
Die Landesregierung