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Neue Zuständigkeiten der Thüringer Staatsbauämter

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Staatsbauämter vom 17 Mai 2003


Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündigungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüriner Verordnung über die örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Staatsbauämter vom 12. Juni 1996 (GVBl. S 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2002 (GVBl. S. 176), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:


„ § 1

(1)Den Staatsbauämtern wird die Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Bundes und des Landes als Aufgabe zugewiesen.

(2)Örtlich zuständig ist

1.das Staatsbauamt Erfurt mit einer Nebenstelle in Suhl für das Gebiet des Landes, soweit nicht das Staatsbauamt Gera zuständig ist;
2. das Staatsbauamt Gera für das Gebiet der kreisfreien Städte Gera und Jena sowie der Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis und Saalfeld-Rudolstadt.

(3)Abweichend von Absatz 2 ist das Staatsbauamt Erfurt für alle Hochbaumaßnahmen des Bundes in Thüringen zuständig“.
2. § 3 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 17. Mai 2003
Die Landesregierung

veröffentlicht am 26.06.2003 von Susann Weber · Rubrik(en): News

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