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Öffentlichkeitsbeteiligung vor Einführung und Änderung von Satzungen und Ordnungen der Architektenkammer Thüringen

Entwurf für Neufassung der Fortbildungsordnung nebst Begründung steht ab sofort zur Einsicht bereit

AKT Plakette neu, Bild: AKT

Gemäß § 37 Abs. 7 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) i.V.m. § 15 der Hauptsatzung der Architektenkammer Thüringen veröffentlicht die Architektenkammer Thüringen bei der Einführung und Änderung von Satzungen, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Entwürfe vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihrer Internetseite.

Dies betrifft solche Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken und eine obligatorische Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Architektenkammer entsprechend der Anlage zu § 37 Abs. 7 Satz 2 ThürAIKG (Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung) erforderlich machen.

Kammermitglieder und andere Interessensträger haben während der Zeit der Veröffentlichung die Möglichkeit, per E-Mail oder postalisch ihren Standpunkt darzulegen und Argumente vorzutragen, die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der o.g. Richtlinie von Relevanz sind. Eingehende Stellungnahmen fließen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung ein.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass seit heute, dem 06.08.2025, bis einschließlich dem 31.08.2025 der Entwurf für eine Neufassung der Fortbildungsordnung der Architektenkammer Thüringen auf unserer Website zur Einsicht bereit steht, unter:

veröffentlicht am 06.08.2025 von Björn Radermacher · Rubrik(en): Berufspolitik / Kammerarbeit, News

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