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Rechts-Information

Rechtsanwalt Dirk Weber, Justitiar der AKT

Grundsätzlich gehört rechtsberatende Tätigkeit nicht zum Aufgabenfeld des Architekten. Regelmäßig werden jedoch im Rahmen der Vergabe bei der Zusammenstellung der Verdingungsunterlagen dem Bauherren Vertragsformulare zur Anwendung empfohlen. Handelt es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen, besteht eine Hinweispflicht des Architekten zur Festlegung einer Obergrenze zur Vereinbarung einer wirksamen Vertragsstrafe. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun unwirksam, wenn die Höchstgrenze von 5 % der Auftragssumme überschritten wird. Im Rahmen individueller Vereinbarungen kann eine höhere Obergrenze im Einzelfall vereinbart werden.

Auch ist darauf zu achten, dass insbesondere bei einem VOB-Vertrag einheitliche Fristen für die Gewährleistung und die Rückgabe der Sicherheitsleistung vereinbart werden. Anderenfalls läuft der Bauherr Gefahr, dass der Unternehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Sicherheit bereits zurückfordern kann.

Entscheidungshilfen für den Bauherren zur Gestaltung und Anwendung insbesondere von Bauvertragsformularen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten auch aus haftungsrechtlichen Gründen auf Hinweis des Architekten den im Baurecht tätigen Spezialisten vorbe-halten bleiben. Dies gilt auch für die Prüfung der von Bauunternehmen angebotenen Bauverträgen.

veröffentlicht am 02.11.2005 von Susann Weber · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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