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Renovierung steuerlich geltend machen

Pressemitteilung der ZENTRAX Immobilienverwaltung Meiningen

Weitere Pressemitteilungen finden Sie unter: www.wohnen-in-meiningen.de

Dank neuer Vorschriften erstattet Fiskus Steuern bei kleinen Reparaturen und Malerarbeiten

(Meiningen, 10.05.2004) In den letzten Monaten wurde viel darüber berichtet, dass Privathaushalte, die einen Gärtner oder eine Putzfrau beschäftigen, diese Ausgaben nun in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen können. Diese "haushaltsnahen Dienstleistungen" beziehen sich jedoch nicht ausschließlich auf diese Leistungen, sondern auch auf Renovierungsarbeiten der eigenen vier Wände.

Lässt der Mieter oder Selbstnutzer eines Hauses oder einer Wohnung beispielsweise seine Wände streichen oder kleine Schönheitsreparaturen ausführen, kann er diese Ausgaben pro Jahr mit bis zu 600 Euro steuerlich geltend machen. Das Bundesfinanzministerium zählt gemäß einem Erlass vom 14. August 2003 (Geschäftszeichen IV A 5 S 2296 b - 13/03) hierzu folgende Arbeiten: Das Streichen/Lackieren und Tapezieren von Wänden, Türen, Fenstern, Heizkörpern und Wandschränken. "Außerdem zählen Vorarbeiten dazu, wie das Zuspachteln von Löchern", erläutert Jochen Steinbach, Eigentümer der ZENTRAX Immobilienverwaltung Meiningen.

Nicht begünstigt werden dagegen reine Herstellungskosten. So könne man das erstmalige Pflanzen einer Hecke oder den Einbau einer Markise steuerlich nicht geltend machen. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können die Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der WEG besteht, die Kosten also von der Gemeinschaft als Ganzes getragen werden.

Wer eine Firma für diese Arbeiten heranzieht, kann 20 Prozent der Kosten, pro Jahr aber maximal 600 Euro, direkt von seiner Steuer abziehen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird dabei nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sonder unmittelbar die zu zahlende Einkommenssteuer reduziert. Lässt ein Mieter beispielsweise seine Wohnung von einer Malerfirma für 3.000 Euro renovieren, dann kann er damit rechnen, dass ihm sein Finanzamt 600 Euro Einkommenssteuer erstattet(20 Prozent von 3.000 Euro). Seiner Steuererklärung legt er die Handwerkerrechnung sowie einen Zahlungsbeleg bei und trägt die Summe in der Einkommenssteuererklärung ein (Zeile 46). Die Schönheitsreparaturen müssen auf jeden Fall von der Firma ausgeführt werden und der Auftraggeber muss dem Finanzamt nachweisen, dass er das Geld an die Handwerkerfirma überwiesen und nicht bar gezahlt hat.

Hierzu muss er seiner Einkommenssteuererklärung sowohl die Rechnung als auch den Zahlungsnachweis beilegen. Dieser Betrag kann jedoch nur haushalts- und nicht personenbezogen geltend gemacht werden: Leben zwei Personen in einem Haushalt und geben jeweils eine Einkommenssteuererklärung ab, kann nur einer der beiden die maximal 600 Euro in seiner Erklärung aufführen.

veröffentlicht am 28.05.2004 von Susann Weber · Rubrik(en): News

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