Richtlinie "Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung"
Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 04.04.2005 (ThürStaAnz Nr. 14/2005)
Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und
Umwelt
(FR integrierte ländliche Entwicklung)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur integrierten ländlichen Entwicklung im Rahmen der jeweils geltenden Fassung
- des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAKG) unter Beachtung der vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossenen Fördergrundsätze,
- des Operationellen Programms für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds und der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den EAGFL,
- des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG),
- des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG),
- des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus
- der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere der §§ 23 und 44 und der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften,
- des Haushaltsgesetzes und
- der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie der Grundsätze der AGENDA 21 die ländlichen Räume im Sinne von Artikel 33 der VO (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der ländlichen Entwicklung als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.
2. Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind Aufwendungen für:
2.1 Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte (ILEK) als Vorplanung i. S. d. § 1 Abs. 2 GAKG zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft, die auf der Basis einer Analyse der regionalen Stärken und Schwächen
- die Entwicklungsziele der Region definieren,
- Handlungsfelder festlegen,
- die Strategie zur Realisierung der Entwicklungsziele darstellen und
- prioritäre Entwicklungsprojekte
beschreiben.
Gefördert werden können Regionen, die eine auf ihre spezielle Situation zugeschnittene Entwicklungsstrategie erarbeiten. Unter Region ist ein Gebiet mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang zu verstehen.
Die Konzepte können sich bei begründetem Bedarf problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschränken.
Die Zuwendungsempfänger beauftragen Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit der Erarbeitung der ILEK. Diese Stellen müssen eine hinreichende Qualifikation nachweisen.
2.2 Regionalmanagement zur Initiierung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der ländlichen Entwicklungsprozesse durch
- Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
- Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale,
- Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte.
Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte (ILEK) kann auch im Rahmen des Regionalmanagements vorgenommen werden.
Die Zuwendungsempfänger beauftragen Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit der Durchführung des Regionalmanagements. Diese Stellen müssen eine hinreichende Qualifikation nachweisen.
2.3 Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum in den folgenden Bereichen
2.3.1 Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte i. S. des § 1 Abs.1 Nr. 1d) GAKG zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie der dazu erforderlichen Dorfentwicklungsplanungen/-konzepte;
2.3.2 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen (z.B. ländlicher Wegebau), insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
2.3.3 Anlage von Schutzpflanzungen und vergleichbaren landschaftsverträglichen Anlagen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft;
2.3.4 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes;
2.3.5 Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum zur Einkommensdiversifizierung oder Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 (ILEK) und Nr. 2.2 (Regionalmanagement)
Gemeinden und Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren gem. Nr. 6.1 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
3.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 (Dorferneuerung und -entwicklung)
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts,
- Teilnehmergemeinschaften,
- Zusammenschlüsse von Teilnehmergemeinschaften.
3.3 Für Maßnahmen nach Nrn. 2.3.2 (Infrastrukturmaßnahmen) und 2.3.3 (Schutzpflanzungen)
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts,
- Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften.
3.4 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.4 (Verfahren nach FlurbG und LwAnpG)
- Teilnehmergemeinschaften,
- Zusammenschlüsse von Teilnehmergemeinschaften,
- Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,
- einzelne Beteiligte,
- gemeinnützige Siedlungsunternehmen,
- geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben,
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.
Der Mitteleinsatz nach der Gemeinschaftsaufgabe wird auf Tiret 1 - 4 beschränkt.
3.5 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.5 (Kooperation und Umnutzung)
natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.5 hat der Zuwendungsempfänger einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen.
4.2 Von der Förderung nach Nr. 2.3.4 ausgeschlossen sind
- Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
- Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
- Beschleunigung des Wasserabflusses,
- Bodenmelioration und
- Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine.
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.
Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die o. g. Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
4.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
- Bau und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
- Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG und von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Kauf von Lebendinventar,
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
- Maßnahmen nach Nr. 2.3 in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnern,
- Betriebskosten bei Maßnahmen nach Nr. 2.3,
- Maßnahmen gemäß 2.3.2 für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und - im Falle von Wegebau - die dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen,
- Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts,
- Maßnahmen nach Nr. 2.3.5, wenn eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme möglich ist.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung nach VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO
5.2 Art der Finanzierung
Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (De-minimis-Beihilfen) sowie Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (KMU-Beihilfen) sind bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.5 zu beachten.
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte (ILEK) kann mit bis zu 75 % der Kosten gefördert werden. Der Zuschuss je Konzept beträgt einmalig bis zu 50.000 €.
5.4.2 Für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren kann in Regionen mit mindestens 30.000 Einwohnern ein Regionalmanagement mit bis zu 70 % der Kosten jedoch höchstens mit 75.000 € jährlich gefördert werden.
5.4.3 Für die Finanzierung der Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 (Dorferneuerung und -entwicklung) können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:
5.4.3.1 bis zu 70 % bei
- Gemeinden und Gemeindeverbänden,
- Teilnehmergemeinschaften,
- Zusammenschlüssen von Teilnehmergemeinschaften;
5.4.3.2 bis zu 40 % bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts;
5.4.3.3 bis zu 100 % für Vorarbeiten bei besonders innovativen Vorhaben.
5.4.4 Für die Finanzierung der Maßnahmen nach Nrn. 2.3.2 (Infrastrukturmaßnahmen) und 2.3.3 (Schutzpflanzungen) können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:
5.4.4.1 bis zu 70 % bei
- Gemeinden und Gemeindeverbänden,
- Wasser- und Bodenverbänden und vergleichbaren Körperschaften.
In begründeten Einzelfällen kann das zuständige Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung im Jahr 2005 eine Anhebung der Fördersätze um bis zu 5 Prozentpunkte vornehmen.
5.4.4.2 bis zu 40 % bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts.
5.4.5 Für die Finanzierung von Maßnahmen nach Nr. 2.3.4 (Verfahren nach FlurbG und LwAnpG)
5.4.5.1 ist bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach FlurbG sowie für Vorarbeiten im Sinne von Nr. 2.3 von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sonstiger Leistungen Dritter zu den Ausführungskosten als Verpflichtung verbleiben;
5.4.5.2 richtet sich die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens. Sie darf 10 % und bei Weinbergflurbereinigungen 40 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nicht unterschreiten.
Die Eigenleistung kann bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und bei Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft auf 10 % begrenzt werden.
5.4.6 Für die Finanzierung der Maßnahmen nach Nr. 2.3.5 (Kooperation und Umnutzung) können Zuschüsse in Höhe von bis zu 40 % gewährt werden.
5.4.7 Die Fördersätze für Maßnahmen nach Nrn. 2.3.2 und 2.3.3, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) nach Nr. 2.1 dienen, können um bis zu 5 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach Nrn. 5.4.4 und 5.4.5 erhöht werden.
Dies gilt nicht für Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64 b LwAnpG.
5.4.8 Bei Maßnahmen gemäß Nrn. 2.3.1 und 2.3.3 können eigene Arbeitsleistungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
Eigenleistungen (auch Sachleistungen) von privaten Zuwendungsempfängern sind nicht förderfähig.
5.4.9 Beitragspflichtige kommunale Maßnahmen im Rahmen von Nr. 2.3.1 werden mit bis zu 70 % der Ausgaben gefördert. Die Gemeinden dürfen nach Abzug der Förderung nur den verbleibenden Eigenanteil zur Umlage auf Beitragspflichtige in Höhe der örtlich geltenden Satzung in Ansatz bringen.
5.4.10 Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen unter 5.000 EUR werden nicht bezuschusst. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
5.4.11 Beratungs-, Betreuungs- und Planungsleistungen für Nr. 2.3.1 sind mit der Aufnahme in das Förderprogramm auf der Grundlage geschlossener Verträge förderfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 In die Erarbeitung des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) sollen die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Region in geeigneter Weise einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel
- der landwirtschaftliche Berufstand,
- die Gebietskörperschaften,
- die Einrichtungen der Wirtschaft wie Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,
- die Verbraucherverbände,
- die Umweltverbände,
- die Träger öffentlicher Belange.
Die integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte (ILEK) müssen mindestens folgende Elemente beinhalten:
- Kurzbeschreibung der Region,
- Analyse der regionalen Stärken und Schwächen,
- Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
- Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
- Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,
- Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.
Der Prozess der Erarbeitung des Konzepts ist zu dokumentieren.
6.2 Die Akteure gemäß Nr. 6.1 sind in geeigneter Weise in die Arbeit des Regionalmanagements einzubeziehen. Die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure nach Nr. 6.1 sind in jährlichen Tätigkeitsberichten zu dokumentieren.
6.3 Das integrierte ländliche Entwicklungskonzept (ILEK) ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK).
6.4 Das Regionalmanagement stimmt sich mit den Stellen in der Region ab, die ähnliche Ziele verfolgen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.
6.5 Maßnahmen nach Nrn. 2.3.1 und 2.3.5, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Produkten dienen, werden nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gefördert.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Für Maßnahmen nach Nrn. 2.1 (ILEK), 2.2 (Regionalmanagement), 2.3.4 (Verfahren nach FlurbG und LwAnpG) und 2.3.5 (Kooperation und Umnutzung)
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses können beim zuständigen Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung laufend gestellt werden.
7.1.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 (Dorferneuerung und -entwicklung)
7.1.2.1 Auswahl der Förderschwerpunkte
Der Antrag auf Anerkennung als Förderschwerpunkt ist von der Gemeinde bis zum 31.10. für das Folgejahr beim zuständigen Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung zu stellen.
Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt entscheidet über die Anerkennung der Gemeinde oder des Ortsteiles als Förderschwerpunkt. Die Anerkennung ist auf 5 Jahre befristet.
Die Dorfentwicklungsplanung ist dem zuständigen Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung bis zum 31.12. dem der Aufnahme in das Förderprogramm folgenden Jahres vorzulegen.
Gemeinden, die bereits eine Dorfentwicklungsplanung besitzen, haben diese entsprechend den Entwicklungszielen und -fortschritten der Gemeinde zu aktualisieren.
Wird die Dorfentwicklungsplanung nicht fristgerecht vorgelegt, endet die Anerkennung als Förderschwerpunkt.
Grundsätzlich ohne Antrag sind Gemeinden, Ortsteile, Weiler, Gehöftgruppen und Einzelhöfe, die in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, als Förderschwerpunkt anerkannt. Die Anerkennung ist nach Einbeziehung in ein Flurbereinigungsverfahren auf 5 Jahre befristet. Die Förderphase beginnt mit der Vorlage des Dorfentwicklungsplanes.
7.1.2.2 Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses für das folgende Jahr sind bis zum 31.10. des laufenden Jahres beim zuständigen Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung zu stellen.
7.1.3 Für Maßnahmen nach Nrn. 2.3.2 (Infrastrukturmaßnahmen) und 2.3.3 (Schutzpflanzungen)
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses für Folgejahre sind bis zum 31.10. des laufenden Jahres beim zuständigen Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung zu stellen.
7.2. Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung.
7.3. Beginn der Maßnahmen
7.3.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3. kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ausnahmsweise auf Antrag zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen.
7.3.2 Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1:
Die Verwendung der Zuwendung an Gemeinden, Teilnehmergemeinschaften und Zusammenschlüsse von Teilnehmergemeinschaften als Zuwendungsempfänger ist innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
7.5 Auszahlungsverfahren
Zuschüsse an andere Zuwendungsempfänger als Gemeinden und Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften oder Zusammenschlüsse von Teilnehmergemeinschaften dürfen erst nach Vorlage und Prüfung der Zwischennachweise/Verwendungsnachweise ausgezahlt werden.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO und die §§ 48,49 und 49a ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.7 Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen lt. VO (EG) Nr. 1260/1999 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.
8. In-Kraft-Treten
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Damit treten die Richtlinien zur Förderung der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 06.11.2003 (ThürStAnz Nr. 49/2003 S. 2452 ff.), zur Förderung der Flurneuordnung vom 21.11.2003 (ThürStAnz Nr. 52/2003 S. 2679 ff.), zur Förderung des freiwilligen Landtausches vom 21.11.2003 (ThürStAnz Nr. 52/2003 S. 2676 ff.), zur Förderung des ländlichen Wegebaus und von Schutzpflanzungen außerhalb von Bodenordnungsverfahren vom 23.02.2001 (ThürStAnz Nr. 12/2001 S. 506 ff.) und zur Förderung der Dorferneuerung vom 20.02.2002 (ThürStAnz Nr. 11/2002 S. 855 ff.) außer Kraft.
9. Gültigkeitsdauer
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31.12.2008 gültig.
Dr. Volker Sklenar, Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt