Streit und Schlichtung
Neue Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung
Ab dem 1. Februar 2017 haben selbständige Architekten unter bestimmten Voraussetzungen neue Informationspflichten gegenüber Bauherren, die als Verbraucher gelten. Hintergrund ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das die außergerichtliche Streitbeilegung durch anerkannte private Verbraucherschlichtungsstellen oder eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstellen fördern soll. Folgende Pflichten können selbständige Architekten treffen:
- Wer am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt hat, muss auf seiner Webseite und/oder zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angeben, ob und inwieweit er dazu bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
- Wer sich bereits grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat, muss Verbraucher auf ihrer Webseite und/oder zusammen mit ihren AGB auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).
- Wer eine konkrete Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beilegen konnte, muss diesen in Textform auf eine für sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (§ 37 VSBG).
Da eine auf die komplexen Fragen des Architektenvertragsrechts spezialisierte Verbraucherschlichtungsstelle bislang nicht eingerichtet ist, empfiehlt es sich, zu erklären, dass keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach VSBG besteht.
Zugleich kann signalisiert werden, dass in geeigneten Fällen stattdessen Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Thüringen besteht, die zwar keine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG ist, die aber nach der Art ihrer Besetzung besondere Sachkompetenz für entsprechende Auseinandersetzungen gewährleistet.
Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte der gesamte Hinweis leicht zugänglich auf der Homepage, etwa im Bereich der sonstigen Informationsangaben, platziert und ggf. auch in die AGBs aufgenommen werden. Die Formulierung könnte beispielsweise lauten:
„Wir sind stets bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten mit unseren Bauherren einvernehmlich beizulegen. Hierzu nehmen wir in geeigneten Fällen und vorbehaltlich der ggf. notwendigen Zustimmung unseres Haftpflichtversicherers auch an einem Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Thüringen, nicht jedoch vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil.“
Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Website des Thüringer Schlichtungsbeirats, dessen Ziel es ist, über die Möglichkeiten der alternativen Konfliktlösung zu informieren, unter:
www.thueringen-schlichtet.de/Aktuelles/Verbraucherstreitbeilegung--Neues-ab-1--Februar_2017/3626032